§ 171e ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Januar 2002][1. Januar 1999]
§ 171e § 171e
Für die Zwangsversteigerung eines Luftfahrzeugs, das mit einem Registerpfandrecht in ausländischer Währung belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen: Für die Zwangsversteigerung eines Luftfahrzeugs, das mit einem Registerpfandrecht in ausländischer Währung belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen:
1. Die Terminbestimmung muß die Angabe, daß das Luftfahrzeug mit einem Registerpfandrecht in ausländischer Währung belastet ist und die Bezeichnung dieser Währung enthalten. 1. Die Terminbestimmung muß die Angabe, daß das Luftfahrzeug mit einem Registerpfandrecht in ausländischer Währung belastet ist und die Bezeichnung dieser Währung enthalten.
2. [1] In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten festgestellt und bekanntgemacht, welchen Wert das in ausländischer Währung eingetragene Registerpfandrecht nach dem amtlich ermittelten letzten Kurs in Euro hat. [2] Dieser Kurswert bleibt für das weitere Verfahren maßgebend. 2. [1] In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten festgestellt und bekanntgemacht, welchen Wert das in ausländischer Währung eingetragene Registerpfandrecht nach dem amtlich ermittelten letzten Kurs in Deutscher Mark hat. [2] Dieser Kurswert bleibt für das weitere Verfahren maßgebend.
3. [1] Die Höhe des Bargebots wird in Euro festgestellt. [2] Die Gebote sind in Euro abzugeben. 3. [1] Die Höhe des Bargebots wird in Deutscher Mark festgestellt. [2] Die Gebote sind in Deutscher Mark abzugeben.
4. Der Verteilungsplan wird in Euro aufgestellt. 4. Der Verteilungsplan wird in Deutscher Mark aufgestellt.
5. [1] Wird ein Gläubiger eines in ausländischer Währung eingetragenen Registerpfandrechts nicht vollständig befriedigt, so ist der verbleibende Teil seiner Forderung in der ausländischen Währung festzustellen. [2] Die Feststellung ist für die Haftung mitbelasteter Gegenstände, für die Verbindlichkeit des persönlichen Schuldners und für die Geltendmachung des Ausfalls im Insolvenzverfahren maßgebend. 5. [1] Wird ein Gläubiger eines in ausländischer Währung eingetragenen Registerpfandrechts nicht vollständig befriedigt, so ist der verbleibende Teil seiner Forderung in der ausländischen Währung festzustellen. [2] Die Feststellung ist für die Haftung mitbelasteter Gegenstände, für die Verbindlichkeit des persönlichen Schuldners und für die Geltendmachung des Ausfalls im Insolvenzverfahren maßgebend.
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 171e. Für die Zwangsversteigerung eines Luftfahrzeugs, das mit einem Registerpfandrecht in ausländischer Währung belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen:
  • 1. Die Terminbestimmung muß die Angabe, daß das Luftfahrzeug mit einem Registerpfandrecht in ausländischer Währung belastet ist und die Bezeichnung dieser Währung enthalten.
  • 2. [1] In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten festgestellt und bekanntgemacht, welchen Wert das in ausländischer Währung eingetragene Registerpfandrecht nach dem amtlich ermittelten letzten Kurs in Deutscher Mark hat. [2] Dieser Kurswert bleibt für das weitere Verfahren maßgebend.
  • 3. 2[1] Die Höhe des Bargebots wird in Deutscher Mark festgestellt. [2] Die Gebote sind in Deutscher Mark abzugeben.
  • 4. Der Verteilungsplan wird in Deutscher Mark aufgestellt.
  • 5. [1] Wird ein Gläubiger eines in ausländischer Währung eingetragenen Registerpfandrechts nicht vollständig befriedigt, so ist der verbleibende Teil seiner Forderung in der ausländischen Währung festzustellen. 3[2] Die Feststellung ist für die Haftung mitbelasteter Gegenstände, für die Verbindlichkeit des persönlichen Schuldners und für die Geltendmachung des Ausfalls im Insolvenzverfahren maßgebend.
Anmerkungen:
1. 1. April 1959: §§ 109 Nr. 3, 115 S. 1 des Gesetzes vom 26. Februar 1959.
2. 1. August 1998: Artt. 1 Nr. 16, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1998.
3. 1. Januar 1999: Artt. 20 Nr. 11, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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