§ 171m ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. April 1959]
1§ 171m. [1] Die Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags ist binnen sechs Monaten einzulegen. [2] Sie kann auf die Gründe des § 100 nur binnen einer Notfrist von zwei Wochen, danach nur noch darauf gestützt werden, daß die Vorschriften des § 171l Abs. 2 verletzt sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1959: §§ 109 Nr. 3, 115 S. 1 des Gesetzes vom 26. Februar 1959.