§ 2 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. April 1998]
1§ 2.
2(1) Ist das Grundstück in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen oder ist es mit Rücksicht auf die Grenzen der Bezirke ungewiß, welches Gericht zuständig ist, so hat das zunächst höhere Gericht eines der Amtsgerichte zum Vollstreckungsgerichte zu bestellen; § 36 Abs. 2 und 3 und § 37 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
(2) [1] Die gleiche Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist und die Grundstücke in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen sind. [2] Von der Anordnung soll das zum Vollstreckungsgerichte bestellte Gericht die übrigen Gerichte in Kenntniß setzen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.
2. 1. April 1998: Artt. 2 § 31, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997.

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