§ 30c ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Februar 2007][1. Januar 1999]
§ 30c § 30c
[1] War das Verfahren gemäß § 30a einstweilen eingestellt, so kann es auf Grund des § 30a einmal erneut eingestellt werden, es sei denn, daß die Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. [2] § 30b gilt entsprechend. (1) [1] War das Verfahren gemäß § 30a einstweilen eingestellt, so kann es auf Grund des § 30a einmal erneut eingestellt werden, es sei denn, daß die Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. [2] § 30b gilt entsprechend.
(2) Hat eine erneute Einstellung stattgefunden, ist auch § 765a der Zivilprozeßordnung nicht mehr anzuwenden.
[1. Januar 1999–1. Februar 2007]
1§ 30c.
(1) 2[1] War das Verfahren gemäß § 30a einstweilen eingestellt, so kann es auf Grund des § 30a einmal erneut eingestellt werden, es sei denn, daß die Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. [2] § 30b gilt entsprechend.
(2) Hat eine erneute Einstellung stattgefunden, ist auch § 765a der Zivilprozeßordnung nicht mehr anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 20 Nr. 2, Nr. 3 Halbs. 1, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Januar 1999: Artt. 20 Nr. 3 Halbs. 2, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 30c ZVG

§ 30b ZVG

§ 30c ZVG

§ 30d ZVG