§ 30d ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Juli 1979–1. Januar 1999]
1§ 30d.
(1) 2[1] War das Verfahren gemäß § 30a oder § 30c einstweilen eingestellt, so kann es auf Grund des § 30a und des § 30c einmal erneut eingestellt werden, es sei denn, daß die Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. [2] § 30b gilt entsprechend.
(2) Hat eine erneute Einstellung stattgefunden, ist auch § 765a der Zivilprozeßordnung nicht mehr anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 3 Nr. 8, 12 des Gesetzes vom 20. August 1953.
2. 1. Juli 1979: Artt. 2 Nr. 3, 6 des Gesetzes vom 1. Februar 1979.

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