§ 31 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Januar 1999] | [1. Oktober 1953] |
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§ 31 | § 31 |
(1) [1] Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. [2] Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuheben. | (1) [1] Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. [2] Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuheben. |
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt | (2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt |
a) im Falle des § 30 mit der Einstellung des Verfahrens, | a) im Falle des § 30 mit der Einstellung des Verfahrens, |
b) im Falle des § 30a mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet war, | b) im Falle des § 30a mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet war, |
c) im Falle des § 30f Abs. 1 mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, im Falle des § 30f Abs. 2 mit der Rücknahme oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, | c) im Falle des § 30c mit dem Ende des Konkursverfahrens, |
d) wenn die Einstellung vom Prozeßgericht angeordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung oder mit einer sonstigen Erledigung der Einstellung. | d) wenn die Einstellung vom Prozeßgericht angeordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung oder mit einer sonstigen Erledigung der Einstellung. |
(3) Das Vollstreckungsgericht soll den Gläubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hinweisen; die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem der Hinweis auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs dem Gläubiger zugestellt worden ist. | (3) Das Vollstreckungsgericht soll den Gläubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hinweisen; die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem der Hinweis auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs dem Gläubiger zugestellt worden ist. |
[1. Oktober 1953–1. Januar 1999]
1§ 31.
(1) [1] Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. [2] Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuheben.
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt
- a) im Falle des § 30 mit der Einstellung des Verfahrens,
- b) im Falle des § 30a mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet war,
- c) im Falle des § 30c mit dem Ende des Konkursverfahrens,
- d) wenn die Einstellung vom Prozeßgericht angeordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung oder mit einer sonstigen Erledigung der Einstellung.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll den Gläubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hinweisen; die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem der Hinweis auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs dem Gläubiger zugestellt worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: Artt. 3 Nr. 9, 12 des Gesetzes vom 20. August 1953.