§ 49 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[28. Dezember 2022]
1§ 49.
2(1) Der Theil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie der im § 10 Nr. 1 bis 3 und im § 12 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche bestimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag des Meistgebots ist von dem Ersteher vor dem Verteilungstermin zu berichtigen (Baargebot).
(2) Das Baargebot ist von dem Zuschlag an zu verzinsen.
3(3) Das Bargebot ist so rechtzeitig durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
4(4) Der Ersteher wird durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im Vertheilungstermine nachgewiesen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.
2. 1. Februar 2007: Artt. 11 Nr. 4 Buchst. a, 28 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
3. 28. Dezember 2022: Artt. 24, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022.
4. 1. August 1998: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1998.

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