§ 52 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[30. November 2007]
1§ 52.
(1) [1] Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. [2] Im Übrigen erlöschen die Rechte.
2(2) [1] Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. 3[2] Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf
  • 4a) den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist;
  • b) Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.
2. 1. Oktober 1994: Artt. 2 § 2, 3 des Gesetzes vom 21. September 1994.
3. 1. Juli 2007: Artt. 2 Nr. 3, 4 S. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007.
4. 30. November 2007: Artt. 78 Abs. 4, 80 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007.

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