§ 57c ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[17. Juli 1985][1. April 1976]
§ 57c § 57c
(1) Der Ersteher eines Grundstücks kann von dem Kündigungsrecht nach § 57a keinen Gebrauch machen, (1) Der Ersteher eines Grundstücks kann von dem Kündigungsrecht nach § 57a keinen Gebrauch machen,
1. wenn und solange die Miete zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums ganz oder teilweise vorausentrichtet oder mit einem sonstigen zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums geleisteten Beitrag zu verrechnen ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verfügung gegenüber dem Ersteher wirksam oder unwirksam ist; 1. wenn und solange die Miete zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums ganz oder teilweise vorausentrichtet oder mit einem sonstigen zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums geleisteten Beitrag zu verrechnen ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verfügung gegenüber dem Ersteher wirksam oder unwirksam ist;
2. wenn der Mieter oder ein anderer zugunsten des Mieters zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums einen Beitrag im Betrag von mehr als einer Jahresmiete geleistet oder erstattet hat und eine Vorausentrichtung der Miete oder eine Verrechnung mit der Miete nicht vereinbart ist (verlorener Baukostenzuschuß), solange der Zuschuß nicht als durch die Dauer des Vertrages getilgt anzusehen ist. 2. wenn der Mieter oder ein anderer zugunsten des Mieters zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums einen Beitrag im Betrag von mehr als einer Jahresmiete geleistet oder erstattet hat und eine Vorausentrichtung der Miete oder eine Verrechnung mit der Miete nicht vereinbart ist (verlorener Baukostenzuschuß), solange der Zuschuß nicht als durch die Dauer des Vertrages getilgt anzusehen ist.
(2) [1] Im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ist jeweils ein Zuschußbetrag in Höhe einer Jahresmiete als durch eine Mietdauer von vier Jahren getilgt anzusehen; ist die Miete im Hinblick auf den Beitrag erheblich niedriger bemessen worden, als dies ohne den Beitrag geschehen wäre, so tritt für die Berechnung des in Absatz 1 Nummer 2 vorgesehenen Zeitraums an die Stelle der vereinbarten Jahresmiete die Jahresmiete, die ohne Berücksichtigung des Beitrags vereinbart worden wäre. [2] In jedem Falle ist jedoch der Zuschuß nach Ablauf von zwölf Jahren seit der Überlassung der Mieträume oder, sofern die vereinbarte Mietzeit kürzer ist, nach deren Ablauf als getilgt anzusehen. (2) [1] Im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ist jeweils ein Zuschußbetrag in Höhe einer Jahresmiete als durch eine Mietdauer von vier Jahren getilgt anzusehen; ist die Miete im Hinblick auf den Beitrag erheblich niedriger bemessen worden, als dies ohne den Beitrag geschehen wäre, so tritt für die Berechnung des in Absatz 1 Nummer 2 vorgesehenen Zeitraums an die Stelle der vereinbarten Jahresmiete die Jahresmiete, die ohne Berücksichtigung des Beitrags vereinbart worden wäre. [2] In jedem Falle ist jedoch der Zuschuß nach Ablauf von zwölf Jahren seit der Überlassung der Mieträume oder, sofern die vereinbarte Mietzeit kürzer ist, nach deren Ablauf als getilgt anzusehen.
(3) Ist zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums sowohl ein Beitrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 als auch ein Beitrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 geleistet worden, so sind die aus Absatz 1 Nummern 1 und 2 sich ergebenden Zeiträume zusammenzurechnen. (3) Ist zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums sowohl ein Beitrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 als auch ein Beitrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 geleistet worden, so sind die aus Absatz 1 Nummern 1 und 2 sich ergebenden Zeiträume zusammenzurechnen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Pachtverhältnisse entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Pachtverhältnisse entsprechend.
(5) (weggefallen) (5) Absatz 1 Nr. 2 sowie Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 sind auf Wohnbesitzwohnungen im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sinngemäß anzuwenden mit der Maßgaben, daß als Beitrag für die Schaffung des Mietraumes der Kaufpreis für die Einräumung oder Übertragung des Wohnbesitzes gilt und die in Absatz 2 Satz 2 bestimmte Frist mit der Überlassung der Wohnung bei Einräumung des Wohnbesitzes beginnt.
[1. April 1976–17. Juli 1985]
1§ 57c.
(1) Der Ersteher eines Grundstücks kann von dem Kündigungsrecht nach § 57a keinen Gebrauch machen,
  • 1. wenn und solange die Miete zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums ganz oder teilweise vorausentrichtet oder mit einem sonstigen zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums geleisteten Beitrag zu verrechnen ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verfügung gegenüber dem Ersteher wirksam oder unwirksam ist;
  • 2. wenn der Mieter oder ein anderer zugunsten des Mieters zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums einen Beitrag im Betrag von mehr als einer Jahresmiete geleistet oder erstattet hat und eine Vorausentrichtung der Miete oder eine Verrechnung mit der Miete nicht vereinbart ist (verlorener Baukostenzuschuß), solange der Zuschuß nicht als durch die Dauer des Vertrages getilgt anzusehen ist.
(2) [1] Im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ist jeweils ein Zuschußbetrag in Höhe einer Jahresmiete als durch eine Mietdauer von vier Jahren getilgt anzusehen; ist die Miete im Hinblick auf den Beitrag erheblich niedriger bemessen worden, als dies ohne den Beitrag geschehen wäre, so tritt für die Berechnung des in Absatz 1 Nummer 2 vorgesehenen Zeitraums an die Stelle der vereinbarten Jahresmiete die Jahresmiete, die ohne Berücksichtigung des Beitrags vereinbart worden wäre. [2] In jedem Falle ist jedoch der Zuschuß nach Ablauf von zwölf Jahren seit der Überlassung der Mieträume oder, sofern die vereinbarte Mietzeit kürzer ist, nach deren Ablauf als getilgt anzusehen.
(3) Ist zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums sowohl ein Beitrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 als auch ein Beitrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 geleistet worden, so sind die aus Absatz 1 Nummern 1 und 2 sich ergebenden Zeiträume zusammenzurechnen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Pachtverhältnisse entsprechend.
2(5) Absatz 1 Nr. 2 sowie Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 sind auf Wohnbesitzwohnungen im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sinngemäß anzuwenden mit der Maßgaben, daß als Beitrag für die Schaffung des Mietraumes der Kaufpreis für die Einräumung oder Übertragung des Wohnbesitzes gilt und die in Absatz 2 Satz 2 bestimmte Frist mit der Überlassung der Wohnung bei Einräumung des Wohnbesitzes beginnt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 3 Nr. 14, 12 des Gesetzes vom 20. August 1953.
2. 1. April 1976: Artt. 10, 11 § 4 des Gesetzes vom 23. März 1976.

Umfeld von § 57c ZVG

§ 57b ZVG

§ 57c ZVG

§ 57d ZVG