§ 57d ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Oktober 1953–1. Februar 2007]
1§ 57d.
(1) Das Vollstreckungsgericht hat, sofern nach den Umständen anzunehmen ist, daß die in § 57c vorgesehene Beschränkung des Kündigungsrechts des Erstehers in Betracht kommt, unverzüglich nach Anordnung der Zwangsversteigerung die Mieter und Pächter des Grundstücks aufzufordern, bis zum Beginn des Versteigerungstermins eine Erklärung darüber abzugeben, ob und welche Beiträge im Sinne des § 57c Abs. 1 von ihnen geleistet und welche Bedingungen hierüber vereinbart worden sind.
(2) Das Vollstreckungsgericht hat im Versteigerungstermin bekanntzugeben, ob und welche Erklärungen nach Absatz 1 abgegeben worden sind.
(3) [1] Hat ein Mieter oder Pächter keine oder eine unvollständige oder eine unrichtige Erklärung abgegeben und ist die Bekanntgabe nach Absatz 2 erfolgt, so ist § 57c ihm gegenüber nicht anzuwenden. [2] Das gilt nicht, wenn der Ersteher die Höhe der Beiträge gekannt hat oder bei Kenntnis das gleiche Gebot abgegeben haben würde.
(4) [1] Die Aufforderung nach Absatz 1 ist zuzustellen. [2] Sie muß einen Hinweis auf die in Absatz 3 bestimmten Rechtsfolgen enthalten.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 3 Nr. 14, 12 des Gesetzes vom 20. August 1953.

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