§ 63 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. August 1998]
1§ 63.
2(1) [1] Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. [2] Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden.
3(2) [1] Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot). [2] Sofern einige Grundstücke mit einem und demselben Recht belastet sind, kann jeder Beteiligte auch verlangen, daß diese Grundstücke gemeinsam ausgeboten werden (Gruppenausgebot). [3] Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesamtausgebot einiger der Grundstücke anordnen (Gruppenausgebot).
4(3) [1] Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot abgegeben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück, so erhöht sich bei dem Gesammtausgebote das geringste Gebot um den Mehrbetrag. [2] Der Zuschlag wird auf Grund des Gesammtausgebots nur ertheilt, wenn das Meistgebot höher ist als das Gesammtergebniß der Einzelausgebote.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.
- 2. 1. August 1998: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1998.
- 3. 1. August 1998: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1998.
- 4. 1. August 1998: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. c S. 1, S. 2, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1998.
- 5. 1. August 1998: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. c S. 2, Buchst. d, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1998.