§ 73 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. August 1998][1. Januar 1900]
§ 73 § 73
(1) [1] Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämmtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen […] 30 Minuten liegen. [2] Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird. (1) [1] Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämmtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, muß mindestens eine Stunde liegen. [2] Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.
(2) [1] Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. [2] Die Verkündung des letzten Gebots soll mittelst dreimaligen Aufrufs erfolgen. (2) [1] Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. [2] Die Verkündung des letzten Gebots soll mittelst dreimaligen Aufrufs erfolgen.
[1. Januar 1900–1. August 1998]
1§ 73.
(1) [1] Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämmtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, muß mindestens eine Stunde liegen. [2] Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.
(2) [1] Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. [2] Die Verkündung des letzten Gebots soll mittelst dreimaligen Aufrufs erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.

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