§ 85 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Februar 2007]
1§ 85.
2(1) [1] Der Zuschlag ist zu versagen, wenn vor dem Schlusse der Verhandlung ein Beteiligter, dessen Recht durch den Zuschlag beeinträchtigt werden würde und der nicht zu den Berechtigten des § 74a Abs. 1 gehört, die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins beantragt und sich zugleich zum Ersatze des durch die Versagung des Zuschlages entstehenden Schadens verpflichtet, auch auf Verlangen eines anderen Beteiligten Sicherheit leistet. 3[2] Die Vorschriften des § 67 Abs. 3 und des § 69 sind entsprechend anzuwenden. 4[3] Die Sicherheit ist in Höhe des bis zum Verteilungstermin zu berichtigenden Teils des bisherigen Meistgebots zu leisten.
(2) Die neue Terminsbestimmung ist auch dem Meistbietenden zuzustellen.
(3) Für die weitere Versteigerung gilt das bisherige Meistgebot mit Zinsen von dem durch Zahlung zu berichtigenden Theile des Meistgebots unter Hinzurechnung derjenigen Mehrkosten, welche aus dem Versteigerungserlöse zu entnehmen sind, als ein von dem Betheiligten abgegebenes Gebot.
(4) In dem fortgesetzten Verfahren findet die Vorschrift des Abs. 1 keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.
2. 1. Oktober 1953: Artt. 3 Nr. 17, 12 des Gesetzes vom 20. August 1953.
3. 1. Juli 1979: Artt. 2 Nr. 11, 6 des Gesetzes vom 1. Februar 1979.
4. 1. Februar 2007: Artt. 11 Nr. 12, 28 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.

Umfeld von § 85 ZVG

§ 84 ZVG

§ 85 ZVG

§ 85a ZVG