§ 88 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Juli 1979] | [1. Januar 1900] |
---|---|
§ 88 | § 88 |
[1] Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, ist den Betheiligten, soweit sie weder im Versteigerungstermine noch im Verkündungstermin erschienen sind, und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 4 dem für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen. [2] Als Betheiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben. | [1] Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, ist den Betheiligten, soweit sie weder im Versteigerungstermine noch im Verkündungstermin erschienen sind, und dem Ersteher sowie im Falle des § 61 dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten und im Falle des § 81 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen. [2] Als Betheiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben. |
[1. Januar 1900–1. Juli 1979]
1§ 88. [1] Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, ist den Betheiligten, soweit sie weder im Versteigerungstermine noch im Verkündungstermin erschienen sind, und dem Ersteher sowie im Falle des § 61 dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten und im Falle des § 81 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen. [2] Als Betheiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.