Das Verfahren wegen fünffachen Mordes auf dem Küstenmotorschiff "Bärbel" rechtskräftig abgeschlossen

BGH, Mitteilung vom 30. 7. 1996 – 40/96 (lexetius.com/1996,477)

[1] Das Landgericht Osnabrück hat den Angeklagten Andrej Lapin mit Urteil vom 3. Februar 1995 vom Vorwurf des Mordes an der Besatzung des Küstenmotorschiffes "Bärbel" freigesprochen, jedoch wegen versuchter Inbrandsetzung des Schiffes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der als Nebenkläger zugelassenen Angehörigen der getöteten Besatzungsmitglieder, die sich gegen den Freispruch vom Vorwurf des fünffachen Mordes wenden, ebenso verworfen wie das Rechtsmittel des Angeklagten Lapin, mit der er seine Verurteilung wegen versuchter Brandstiftung beanstandet. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat weder Verfahrensmängel noch Fehler des sachlichen Rechts ergeben.
[2] Die Anklage hatte dem russischen Seemann Lapin zur Last gelegt, am 15. August 1993 auf dem Küstenmotorschiff "Bärbel" vor der dänischen Küste den deutschen Kapitän und die vier aus Rußland stammenden Besatzungsmitglieder aus Habgier ermordet, ihre Barmittel und Wertgegenstände an sich genommen und anschließend versucht zu haben, das Schiff in Brand zu setzen. Demgegenüber hatte sich der Angeklagte darauf berufen, nach Spannungen zwischen der Mannschaft und dem Kapitän hätten der Ingenieur M. und der Matrose B. den Kapitän im Streit getötet, anschließend auch die dem Kapitän zu Hilfe eilenden Besatzungsmitglieder V. und S. umgebracht und schließlich versucht, ihn – den sich zunächst versteckt haltenden Angeklagten – aufzuspüren und ebenfalls zu beseitigen. In Notwehr habe er jedoch seinerseits die beiden Angreifer getötet.
[3] Das Landgericht ist nach einer umfangreichen Beweisaufnahme in 30 Hauptverhandlungstagen zum Ergebnis gelangt, daß sich der zum Tod der Besatzungsmitglieder führende Tathergang nicht sicher hat aufklären lassen und daß die Einlassung des Angeklagten trotz der gegen ihn sprechenden Verdachtsmomente von bestimmten Beweisanzeichen bestätigt wird und nicht widerlegt werden kann.
BGH, Beschluss vom 17. 7. 1996 – 3 StR 527/95