Zur Haftung eines Verkäufers für überhöhten Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens (10 %-Grenze)

BGH, Mitteilung vom 18. 6. 1997 – 40/97 (lexetius.com/1997,499)

[1] Die Rechtspraxis beschäftigt seit einer Reihe von Jahren die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer eines Neuwagens für Abweichungen des Kraftstoffverbrauchs von den Herstellerangaben, sofern diese Vertragsinhalt geworden sind, haftet. Wegen eines Mangels der Kaufsache kann der Käufer von dem Verkäufer Rückgängigmachung des Kaufs (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) nur verlangen, wenn es sich nicht nur um eine unerhebliche Minderung des Wertes der Gebrauchstauglichkeit der Sache handelt (§ 459 Abs. 1 S. 2 BGB).
[2] Mit Urteil vom 14. Februar 1996 (VII ZR 65/95) hatte der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daß bei einer Abweichung von den Verbrauchsangaben des Herstellers um 13 % im sogenannten Drittelmix – dem Durchschnittswert des Verbrauchs in den drei Fahrzyklen "Stadtzyklus", "konstante Geschwindigkeit von 90 km/h" und "konstante Geschwindigkeit von 120 km/h" – ein nicht mehr nur unerheblicher Mangel vorliegt. Derselbe Senat hatte sich nunmehr mit der Frage zu befassen, ob die Unerheblichkeitsgrenze auch in folgendem Fall überschritten ist: In der Betriebsanleitung eines zum Preis von etwas über 200. 000, – DM verkauften Mercedes Benz, Typ 600 SE, war der Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs je 100 km mit 20, 7 l im Stadtzyklus, 11, 8 l bei 90 km/h, 13, 7 l bei 120 km/h und 15, 4 l im "Euro-Mix" (Durchschnittswert) – ermittelt "nach EG-Richtlinien" – angegeben. Ein Sachverständiger hatte auf der Grundlage der einschlägigen EG-Richtlinie Messungen vorgenommen, nach denen das Fahrzeug im Stadtzyklus 9, 66 %, bei 90 km/h 2, 54 %, bei 120 km/h 5, 11 % und im "Euro-Mix" 6, 49 % mehr Benzin als vom Hersteller angegeben verbrauchte.
[3] Der Bundesgerichtshof hat angenommen, daß mit einem derartigen Mehrverbrauch die Unerheblichkeitsgrenze noch nicht überschritten ist, und er hat dabei die Toleranzgrenze jetzt auf 10 % festgelegt. Diese 10 %-Grenze erscheine einerseits praktikabel, sie trage andererseits der in Zeiten steigender Kraftstoffpreise, erhöhten Umweltbewußtseins und des hohen technischen Standards der heutigen Autoproduktion verstärkten Bedeutung des Kraftstoffverbrauchs Rechnung, ohne allzu kleinlichen Gewährleistungswünschen der Käuferseite Vorschub zu leisten. Zugleich hat der Bundesgerichtshof klargestellt, daß es nicht auf eine Verbrauchsabweichung in nur einem der Fahrzyklen, sondern allein auf diejenige im Durchschnittswert aller drei Fahrzyklen ("Euro-Mix") ankomme. Denn das auf diesen Durchschnittswert abstellende Verfahren nach der EG-Richtlinie beruhe – ebenso wie dasjenige nach der früher einschlägigen DIN-Norm – auf der Erfahrung, daß ein Großteil der Fahrzeuge zu etwa gleichen Anteilen in jedem der drei Fahrzyklen bewegt werde; anders könne dies sein, wenn vertraglich ein abweichender Gebrauchszweck vereinbart sei. Die Behauptung des Käufers, der Wagen verbrauche tatsächlich im üblichen Straßenverkehr noch wesentlich mehr Kraftstoff, als der Sachverständige auf der Grundlage der "Laborwerte" der EG-Richtlinie festgestellt habe, hat der Bundesgerichtshof für unerheblich gehalten: Vertragsinhalt seien Beschaffenheitsmerkmale des Pkw nur in der Form geworden, wie dies in der Betriebsanleitung ausdrücklich angegeben worden sei, also die "nach EG-Richtlinien ermittelten Kraftstoffverbrauchsangaben".
[4] Die auf Wandelung des Kaufvertrages gerichtete Klage des Käufers hatte somit, wie schon in den Vorinstanzen, keinen Erfolg.
BGH, Urteil vom 18. 6. 1997 – VIII ZR 52/96