Bundesgerichtshof verwirft die Revision von Dr. Schalck-Golodkowski

BGH, Mitteilung vom 9. 7. 1997 – 47/97 (lexetius.com/1997,502)

[1] Das Landgericht Berlin hatte im Urteil vom 31. Januar 1996 den Staatssekretär im Ministerium für Außenhandel der DDR und Leiter des Bereichs "Kommerzielle Koordinierung" (Koko), Dr. Alexander Schalck-Golodkowski, wegen Verstoßes gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Im wurde vorgeworfen, er habe in den Jahren 1986 und 1989 im staatlichen Auftrag Schußwaffen und militärisch nutzbare Nachtsichtgeräte aus der Bundesrepublik Deutschland in die DDR ohne die nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 erforderlichen Genehmigungen einführen lassen. Die Nachtsichtgeräte waren überwiegend für die NVA bestimmt. Die Genehmigungen wären angesichts des militärischen Charakters der Waffen, die unter das CoCom-Embargo der westlichen Staatengemeinschaft gegen Länder des Warschauer-Pakt-Systems fielen, auch nicht erteilt worden.
[2] Der 5. (Berliner) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil verworfen. Er hat ausgeführt, daß die Anwendung der Strafvorschrift des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 auf keine Bedenken in Fällen stoße, in denen die Ausfuhr auch nach dem Außenwirtschaftsgesetz verboten gewesen wäre. Bei solchen Embargoverstößen sind die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 15. Mai 1995 aufgestellt hat, wonach die Strafverfahren wegen Spionage gegen ausschließlich in der DDR handelnde Bürger der DDR einzustellen seien, nicht anwendbar.
BGH, Urteil vom 9. 7. 1997 – 5 StR 544/96