Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung der einzelnen Blätter des Ursprungsvertrages gewahrt
BGH, Mitteilung vom 24. 9. 1997 – 66/97 (lexetius.com/1997,522)
[1] Nach § 566 BGB bedarf ein Mietvertrag über ein Grundstück, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, der schriftlichen Form. Ist diese nicht gewahrt, gilt der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit der gesetzlichen Frist des § 565 BGB frühestens für den Schluß des ersten Jahres gekündigt werden.
[2] In der Literatur und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist seit längerem umstritten, ob dieses Schriftformerfordernis auch erfüllt sein kann, wenn ein Mietvertrag aus mehreren Einzelblättern besteht.
[3] Der für gewerbliches Miet- und Pachtrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Parteien einen Mietvertrag mit fünfjähriger Laufzeit unter Verwendung eines im Schreibwarenhandel erhältlichen Mietvertragsvordrucks geschlossen hatten, ohne die einzelnen Blätter dieses Vordrucks zusammenzuheften.
[4] Der Senat hat entschieden, daß ein solcher Vertrag die Schriftform auch ohne körperliche Verbindung der einzelnen Blätter wahrt, wenn sich die Einheit der Urkunde aus fortlaufender Paginierung der Blätter, fortlaufender Numerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher grafischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt. Daß bei einer solchen Urkunde die Möglichkeit des nachträglichen Austauschs einzelner Blätter oder sonstiger Manipulationen größer sein mag als bei einer festen Verbindung des Schriftstücks, kann für die Einhaltung der Schriftform nicht ausschlaggebend sein.
BGH, Urteil vom 24. 9. 1997 – XII ZR 234/95