Entgelt für Einsatz von Kreditkarten im Ausland zulässig

BGH, Mitteilung vom 14. 10. 1997 – 72/97 (lexetius.com/1997,526)

[1] Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß es zulässig ist, wenn ein Kreditkartenunternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen "für den Einsatz der Karten im Ausland" ein Entgelt vorsieht.
[2] Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte die genannte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Barclays Bank beanstandet, da sie den Kunden unter Verstoß gegen § 9 AGBG unangemessen benachteilige, weil eine aus der Sicht der Karteninhaber mit der Jahresgebühr bereits abgegoltene Leistung mit einem zusätzlichen Entgelt belastet werde. Die Revision der beklagten Bank hatte Erfolg.
[3] Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, daß die beanstandete Klausel nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG unterliegt. Er hat u. a. ausgeführt:
[4] § 8 AGBG beschränke die Inhaltskontrolle auf solche Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Da es ein gesetzlich geregeltes Leitbild des Kreditkartenvertrags nicht gebe, obliege es grundsätzlich jedem Kartenherausgeber, in eigener Verantwortung Art und Umfang der von ihm angebotenen Leistungen sowie die Bemessung des Entgelts zu bestimmen. Er sei dabei auch in der konkreten Ausgestaltung des Preisgefüges in allgemeinen Grenzen frei, habe also die Wahl zwischen einer Pauschalgebühr oder Einzelpreisen oder einer Kombination beider Möglichkeiten. Dabei könne er nach den Grundsätzen der Privatautonomie den Preis für die Inanspruchnahme der an sich einheitlichen Hauptleistung nach eindeutigen Modalitäten unterschiedlich bemessen – etwa eine bestimmte Art der Nutzung des Leistungsangebots als durch eine Grundgebühr abgegolten behandeln, eine andere von der Zahlung eines zusätzlichen Preises abhängig machen. Die Unterscheidung zwischen dem mit der Jahresgebühr bereits bezahlten Einsatz der Karte im Inland und dem an ein Zusatzentgelt geknüpften Einsatz im Ausland unterläge deshalb nur dann der Inhaltskontrolle nach §§ 9ff. AGBG, wenn rechtliche Maßstäbe im Sinne des § 8 AGBG vorhanden wären, an denen die Entgeltlichkeit gemessen werden könnte. Das sei jedoch nicht der Fall.
BGH, Urteil vom 14. 10. 1997 – XI ZR 167/96