Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Verwaltungsdirektors wegen Bestechlichkeit
BGH, Mitteilung vom 13. 11. 1997 – 85/97 (lexetius.com/1997,538)
[1] Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Landgerichts Offenburg im wesentlichen bestätigt, durch das der frühere Verwaltungsdirektor der örtlichen Fachhochschule wegen Bestechlichkeit in neun Fällen und Urkundenfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war.
[2] Dem Angeklagten wurde unter anderem vorgeworfen, daß er mit einem Lieferanten Preisnachlässe für Buchbestellungen für die Fachhochschule ausgehandelt hatte, die gegen vertragliche Preisbindungen des Buchhandels verstießen. Die Rabatte wurden auf das Privatkonto des Angeklagten überwiesen und standen ihm damit selbst zur Verfügung. Bereits in dieser Verschaffung einer ungehinderten Verfügungsmöglichkeit lag nach der Auffassung des Landgerichts ein Vorteil für die pflichtwidrige Auswahl des Lieferanten durch den Amtsträger.
[3] Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof dies bestätigt; nur in einem anderen Tatkomplex hat er die Verfolgung der Taten wegen Verjährung zum Teil eingestellt. Deshalb mußte die Sache zu neuer Prüfung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
BGH, Urteil vom 13. 11. 1997 – 1 StR 323/97