Ausnahmegenehmigung für Autorennen auf öffentlichen Straßen nicht nur bei dringendem öffentlichen Interesse möglich
BVerwG, Mitteilung vom 13. 3. 1997 – 14/97 (lexetius.com/1997,624)
[1] Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in zwei Verfahren mit der Zulässigkeit von Autorallyes befaßt, bei denen der Sieger auch nach der Schnelligkeit ("Bestzeit") ermittelt wird. Der klagende Motorsportverein hatte für die Jahre 1992 und 1993 jeweils eine Ausnahmegenehmigung für eine Rallye im Umland der Stadt Bonn beantragt, die die beklagte Bezirksregierung mit unterschiedlichen Begründungen ablehnte. In den Jahren 1969 bis 1989 war die Rallye stets genehmigt worden. Die gegen die Ablehnung gerichteten Klagen hatte das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hatte hingegen die Bescheide für rechtswidrig erklärt, weil die Beklagte von dem ihr zustehenden Ermessen nicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht habe; die Ablehnung habe nicht auf Gründe gestützt werden dürfen, die prinzipiell gegen jede derartige Veranstaltung geltend gemacht werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die beiden Urteile der Vorinstanz als rechtsfehlerhaft beanstandet. Es hat hervorgehoben, daß die Straßenverkehrsordnung Autorennen auf öffentlichen Straßen und Wegen generell verbietet. Dieses Verbot gilt auch für motorsportlich organisierte Rennen. Zwar kann die zuständige Behörde hiervon Ausnahmen zulassen. Bei der ihr obliegenden Interessenabwägung darf und muß sie jedoch die grundsätzliche Entscheidung des Normgebers gegen solche Rennen berücksichtigen. Sie darf deshalb auch die Gründe, die das generelle Verbot rechtfertigen, zur Grundlage der Ablehnung machen. Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht nur in einem der beiden Verfahren das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. In dem anderen Verfahren erwies sich das Urteil im Ergebnis als richtig, weil die Behörde ein dringendes öffentliches Interesse an der Veranstaltung als unabdingbare Zulassungsvoraussetzung verlangt hatte. Dies war fehlerhaft, weil die Ausnahmevorschrift gerade auch die Berücksichtigung besonderer privater Interessen ermöglichen soll.
BVerwG, Urteil vom 13. 3. 1997 – 3 C 2.97