Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Anschaffungskosten für Dienstkleidung zu ersetzen?

BAG, Mitteilung vom 19. 5. 1998 – 31/98 (lexetius.com/1998,1098)

[1] Der Kläger ist in der Spielbank Aachen als Croupier beschäftigt. Nach dem Anstellungsvertrag hat er sich so zu verhalten, wie es von einem Angestellten eines Spielbankunternehmens erwartet wird. Nach der vom Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung haben Croupiers einen dunkelblauen Smoking zu tragen. Die Erstausstattung wird vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Für die geringer verdienenden Mitarbeiter wie Kontrolleure, Haustechniker u. a. ist der Arbeitgeber zur Ersatzbeschaffung verpflichtet.
[2] Der Kläger hat sich einen Ersatzsmoking "mit zugenähten Taschen" zum Preis von 398,00 DM gekauft. Er verlangt die Erstattung des Kaufpreises. Das Landesarbeitsgericht hat seine Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger seien durch den Kauf keine besonderen Aufwendung entstanden, die der Arbeitgeber zu übernehmen habe. Wäre der Smoking nicht vorgeschrieben, müßte der Kläger nach dem Arbeitsvertrag im Dienst einen Anzug tragen. Dessen Anschaffungspreis wäre nicht niedriger.
[3] Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Der Arbeitgeber ist im übrigen gesetzlich nur zur Kostentragung verpflichtet, wenn wegen der am Arbeitsplatz drohenden Gefahren entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung gestellt werden muß. Der Smoking eines Croupiers ist keine Schutzkleidung.
BAG, Urteil vom 19. 5. 1998 – 9 AZR 307/96; LAG Köln