Nachwirkung eines Tarifvertrages

BAG, Mitteilung vom 22. 7. 1998 – 42/98 (lexetius.com/1998,1108)

[1] Die Klägerin macht für das dritte Quartal 1995 tarifvertragliche Ansprüche aus einem nur noch nachwirkenden Tarifvertrag, nämlich dem Lohnrahmenabkommen für die gewerblichen Arbeitnehmer der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (LRA) geltend. Das LRA ist von der IG Metall und dem einschlägigen Metall-Arbeitgeberverband abgeschlossen worden. Die IG Metall hat das LRA zum 31. Dezember 1978 gekündigt; das LRA ist weder wieder in Kraft gesetzt noch durch eine andere Regelung abgelöst worden.
[2] Die Klägerin wurde 1989 bei der Beklagten, einem Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie in Nordrhein-Westfalen, als gewerbliche Arbeitnehmerin angestellt. Bis 1994 gehörte die Beklagte mittelbar dem einschlägigen tarifvertragschließenden Metallarbeitgeberverband an. Die Klägerin ist Mitglied der IG Metall.
[3] Die Klägerin meint, das LRA gelte zwingend, obwohl ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erst während der Nachwirkungszeit des LRA begründet worden sei. Dies folge aus der beiderseitigen Tarifbindung. Auch der Verbandsaustritt der Beklagten ändere hieran nichts. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.
[4] Die Revision hatte keinen Erfolg. Der Klägerin stehen tarifvertragliche Ansprüche aus dem LRA nicht zu. Gemäß § 4 Abs. 5 TVG gelten zwar die Rechtsnormen eines Tarifvertrags für Tarifgebundene nach seinem Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Diese sog. Nachwirkung erfaßt jedoch nur solche Arbeitsverhältnisse, die bereits vor Ablauf des Tarifvertrags bestanden, nicht aber solche, die – wie hier – erst später begründet worden sind. Hieran hält der Senat trotz entgegenstehender Ansichten in der Literatur fest.
BAG, Urteil vom 22. 7. 1998 – 4 AZR 403/97; LAG Hamm