Großflächige Anwohnerparkzone in Köln nicht zulässig

BVerwG, Mitteilung vom 28. 5. 1998 – 15/98 (lexetius.com/1998,1259)

[1] Das Bundesverwaltungsgericht hat sich heute mit der Zulässigkeit einer großflächigen Anwohnerparkzone "Kunibertsviertel" (ca. 850 m x 530 m) in der Kölner Innenstadt befaßt. Diese Parkbevorrechtigungszone ist Teil eines Anwohnerparkkonzepts, das flächendeckend die gesamte Innenstadt von ca. 10 qkm in 16 Parkvorrechtszonen umfaßt.
[2] Die Parkregelung im Kunibertsviertel sieht vor allem vor, daß in der Zeit von 18. 00 Uhr bis 9. 00 Uhr 84 % der auf öffentlichen Verkehrsflächen vorhandenen Parkplätze den Bewohnern dieses Viertels unter Ausschluß aller anderen Verkehrsteilnehmer vorbehalten bleiben. In der übrigen Zeit ist für die Anwohner nur etwa ein Drittel dieser Parkplätze reserviert.
[3] Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, daß die betreffenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen gegen Bundesrecht verstoßen. Das geltende Recht erlaubt es nicht, ganze Stadtteile zu bevorrechtigten Anwohnerparkbereichen zu erklären. Die einschlägigen Bestimmungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO) gestatten Beschränkungen des Parkens zugunsten der Anwohner. Der Begriff des Anwohners verlangt eine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellplatz. Das setzt einen Nahbereich voraus, der in aller Regel nicht mehr als zwei bis drei Straßen umfaßt. Darüber hinaus ist jedenfalls in einer Großstadt eine mosaikartige, flächendeckende Überspannung der ganzen Innenstadt durch Parkbevorrechtigungszonen nicht von § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG gedeckt. Diese Vorschrift ist in ihrer gegenwärtigen Fassung eine Ausnahmebestimmung; sie läßt wegen der grundsätzlichen Privilegienfeindlichkeit der straßenverkehrsrechtlichen Normen derart großflächige Parkregelungen nicht zu.
[4] Die Zulässigkeit der Parkraumbewirtschaftung durch allgemeine Kurzparkzonen wird durch diese Entscheidung nicht berührt.
BVerwG, Urteil vom 28. 5. 1998 – 3 C 11.97