Weiteres Urteil gegen "Augsburger Disko-Mafia" rechtskräftig

BGH, Mitteilung vom 12. 3. 1998 – 22/98 (lexetius.com/1998,1376)

[1] Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Urteil des Landgerichts Augsburg bestätigt, durch das ein weiteres Mitglied der sog. "Augsburger Disko-Mafia" wegen zahlreicher schwerer Straftaten zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden war.
[2] Aufsehen erregt hatte insbesondere der Mord an der 16jährigen Christine G. vor der Diskothek "Supermäx" in Dasing. Der Täter S., ein irakischer Staatsangehöriger, der unter Beschuldigung zahlreicher Morde in der Untersuchungshaft Selbstmord begangen hat, wollte die Disko-Konkurrenz durch eine aufsehenerregende Tat in Mißkredit bringen. Er erschoß zu diesem Zweck das sich vor der Diskothek ahnungslos aufhaltende Mädchen. Die Tatwaffe hierfür – ein Jagdgewehr mit Zielfernrohr und entsprechender Munition – hatte der Angeklagte Michael Sch. dem Täter übergeben. Aus einer Reihe von Gründen war das Landgericht der Auffassung, der Angeklagte habe damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, daß S. mit der Waffe einen Menschen erschießen werde. Der Bundesgerichtshof hat keinen Rechtsfehler gesehen, die Verurteilung wegen Behilfe zum Mord gebilligt und die Revision des Angeklagten verworfen. Ebenso blieb unbeanstandet die Verurteilung wegen Mordes an einem Geschäftspartner – hier wollte der Angeklagte (habgierig) an dessen Geld und Luxusauto herankommen.
[3] Auch die Revision der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg. Sie hat beanstandet, daß der Angeklagte in einem weiteren Fall des Mordes an einem Geschäftspartner freigesprochen worden war. Das Landgericht konnte insoweit nicht sicher feststellen, daß der Angeklagte das Mordopfer zum Tatort gelockt hatte, damit S. es dort töten konnte.
[4] Soweit die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision das Ziel verfolgte, im Zusammenhang mit der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe auch festzustellen, daß die "Schuld des Angeklagten besonders schwer" wiege, damit er jedenfalls nicht bereits nach 15 Jahren aus der Haft entlassen werden kann, ist der Senat dem nicht gefolgt. Diese Entscheidung ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsgericht greift insoweit nur ein, wenn Rechtsfehler vorliegen. Das war hier nicht der Fall.
BGH, Urteil vom 12. 3. 1998 – 1 StR 708/97