Bundessozialgericht
Vertretungsbefugnis im Verwaltungsverfahren gegen die Bundesanstalt für Arbeit – Rentenberater
1. Die Erlaubnis des Rentenberaters, fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig zu besorgen, umfaßt grundsätzlich nicht die Vertretung Arbeitsloser im Verwaltungsverfahren gegen die Bundesanstalt für Arbeit (Anschluß an BSG vom 6. 3. 1997 – 7 RAr 20/96 = SozR 3—1300 § 13 Nr 4).
2. Der Rentenberater kann den Arbeitslosen gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit vertreten, wenn dieser eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezieht und die Bundesanstalt für Arbeit Arbeitslosengeld für die Vergangenheit mit der Begründung verweigert, der Anspruch gelte wegen des Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers als erfüllt (§§ 104, 107 SGB 10).

BSG, Urteil vom 5. 11. 1998 – B 11 AL 31/98 R (lexetius.com/1998,181)

[1] Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) die Klägerin in einem Verwaltungsverfahren als Bevollmächtigte zurückweisen durfte.
[2] Die Klägerin hat durch Urkunde des Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 1989 die Erlaubnis erhalten, fremde Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberaterin zu besorgen. Die Klägerin hatte den Beigeladenen in einem Verwaltungsverfahren gegenüber der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden als Bevollmächtigte vertreten. Der Beigeladene bezog ab dem 1. Januar 1992 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit von der LVA. Das Arbeitsamt bewilligte ihm mit Bescheid vom 30. Juni 1993 rückwirkend ab 17. April 1993 Arbeitslosengeld (Alg). Wegen eines von der LVA gegenüber der Beklagten im Mai 1993 geltend gemachten Erstattungsanspruchs wurde der Nachzahlungsbetrag in Höhe der bis 31. Juli 1993 bezogenen Rente einbehalten. Dagegen erhob die Klägerin unter Vorlage einer von dem Beigeladenen auf sie ausgestellten Vollmacht Widerspruch und wies darauf hin, daß eine Anrechnung des Alg auf die Rente nicht erfolgen dürfe, weil der Beigeladene nach Beginn der Rente wegen des Bezuges von Krankengeld eine neue Anwartschaftszeit erfüllt habe. Die Klägerin vertrat den Beigeladenen auch gegenüber der LVA und erreichte, daß eine Anrechnung des Alg auf die Rente nicht erfolgte. Die Beklagte half dem Widerspruch des Beigeladenen durch Bescheid vom 9. November 1993 ab und wies darauf hin, daß die LVA den einbehaltenen Betrag direkt an ihn überweisen werde.
[3] Während des Verwaltungsverfahrens hatte die Beklagte die Klägerin – nach entsprechender Anhörung – als Verfahrensbevollmächtigte des Beigeladenen zurückgewiesen, weil sie als Rentenberaterin zur Vertretung in einer Angelegenheit der BA nicht berechtigt sei (Bescheid vom 3. Oktober 1993; Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1994).
[4] Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG aufgehoben und festgestellt, daß der Bescheid vom 3. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 1994 rechtswidrig ist. Das LSG hat ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Tätigkeit der Klägerin nicht bereits von der Erlaubnis als Rentenberaterin unmittelbar erfaßt worden sei, weil sie der Sache nach die Ansprüche des Beigeladenen auf Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit verfolgt habe. Es sei um die Anrechnung des dem Beigeladenen zustehenden Alg auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit gegangen. Die Gewährung von Alg sei zu keinem Zeitpunkt umstritten gewesen. Die Kompetenz der Klägerin zur Verfolgung des Rentenanspruches würde unmöglich gemacht, wenn sie den tatsächlich weiterbestehenden Rentenanspruch des Beigeladenen – wegen § 107 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) in einen Auszahlungsanspruch auf Alg gekleidet – nicht auch gegenüber der Beklagten hätte geltend machen dürfen. Keine Relevanz sei dem Umstand beizumessen, daß die für die Beantwortung der Frage einer Anrechnung maßgebliche rentenversicherungsrechtliche Regelung die Prüfung erfordere, ob eine neue Anwartschaftszeit auf Alg erfüllt sei. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Rentenberaterin bei der Durchsetzung von Rentenansprüchen dürfe die Klägerin auch solche Gebiete einbeziehen, zu denen das Rentenversicherungsrecht selbst mittelbare Berührungspunkte herstelle. Angesichts der Vorgehensweise der LVA und der Beklagten habe die Klägerin eine Klärung im Verhältnis zur LVA nicht abwarten können.
[5] Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 13 Abs 5 SGB X und des Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG). Sie ist der Ansicht, daß die Klägerin auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung tätig geworden sei. Die Befugnis sei auch nicht auf der Grundlage einer sogenannten Annexkompetenz gegeben. Für eine ordnungsgemäße Geschäftsversorgung auf dem Gebiet der Rentenversicherung sei die Vertretung des Beigeladenen in seinem Verwaltungsverfahren bei der Beklagten nicht unverzichtbar gewesen. Es hätte vielmehr ausgereicht, im Rentenverfahren beim Rentenversicherungsträger vorzubringen, daß der Beigeladene einen ungeschmälerten Anspruch auf Rentenzahlung habe. Die Notwendigkeit, durch einen Widerspruch den Bescheid der Beklagten nicht bindend werden zu lassen, könne eine Annexkompetenz allein nicht begründen.
[6] Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 1998 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. März 1996 zurückzuweisen.
[7] Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
[8] Sie ist der Auffassung, der Begriff des Rentenberaters sei umfassend zu verstehen. Obwohl die fortschreitende Verzahnung des gesamten Sozialrechts erkannt worden sei und die Erlaubnisbehörden zunehmend die Erlaubnisse entsprechend formulierten, sei das Arbeitslosenversicherungsrecht unverständlicherweise ausgeschlossen geblieben. Für eine positive Entscheidung sei insgesamt dringender Handlungsbedarf gegeben, denn eine Rentenberaterpraxis ohne Einschluß des Arbeitslosenversicherungsrechts sei schon aus Gründen der Rechtssicherheit der rat- und rechtsuchenden Bevölkerung undenkbar.
[9] Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Klägerin zu Unrecht als Bevollmächtigte des Beigeladenen zurückgewiesen.
[10] Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß sich die Klägerin gegen die Zurückweisung als Bevollmächtigte im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wehren kann. Die Zurückweisung erfolgte für ein bestimmtes Verwaltungsverfahren. Dieses Verwaltungsverfahren hat sich dadurch erledigt, daß die Beklagte dem von der Klägerin eingelegten Widerspruch abgeholfen hat. Dadurch trat auch in dem Verfahren der Zurückweisung der Klägerin als Bevollmächtigte eine Erledigung ein (vgl BSG SozR 3—1300 § 13 Nr 4). Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes folgt schon aus den Auswirkungen der Entscheidung auf den Gebührenanspruch als Verfahrensbevollmächtigte. Er läßt sich ferner daraus herleiten, daß die Klägerin beabsichtigt, auch künftig in ähnlichen Fällen als Rentenberaterin gegenüber der Beklagten als Bevollmächtigte aufzutreten.
[11] In der Sache ist dem LSG darin zu folgen, daß die Voraussetzungen des § 13 Abs 5 Satz 1 SGB X für eine Zurückweisung nicht vorgelegen haben. Nach dieser Vorschrift können Bevollmächtigte und Beistände zurückgewiesen werden, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Bei der Einlegung des Widerspruchs handelte es sich um eine für die Klägerin geschäftsmäßig betriebene fremde Rechtsangelegenheit, denn sie hatte den Widerspruch in Ausübung ihres Berufes als Rentenberaterin eingelegt. Die Klägerin konnte dennoch nicht als Bevollmächtigte zurückgewiesen werden, weil sie zur Besorgung der Rechtsangelegenheit befugt gewesen ist. Eine Befugnis iS des § 13 Abs 5 Satz 1 SGB X ist gegeben, wenn eine Erlaubnis nach dem RBerG vorliegt und das Tätigwerden im Einzelfall auf die Erlaubnis gestützt werden kann. Das Tätigwerden der Klägerin war durch die vom Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe erteilte und auf Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RBerG gestützte Erlaubnis gedeckt.
[12] Gemäß Art 1 Abs 1 Satz 1 RBerG (vom 13. Dezember 1935 [RGBl I 1478] idF des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 [BGBl I 2135]) darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig – ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit – nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Hierbei handelt es sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, das grundsätzlich jede geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vom Vorliegen einer Erlaubnis abhängig macht (Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 1986, Art 1 § 1 RBerG RdNr 5; Altenhoff/Busch/Kampmann/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 9. Aufl 1991, RdNr 14 ff). Der Klägerin ist die in Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RBerG vorgesehene Teilerlaubnis als "Rentenberater" erteilt worden.
[13] Allerdings umfaßt nicht bereits die der Klägerin iS des Satzes 2 der Vorschrift erteilte Teilerlaubnis als Rentenberaterin eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsförderungsrechts einschließlich der Arbeitslosenversicherung (BSG SozR 3—1300 § 13 Nr 4 mwN). Der Begriff des Rentenberaters spricht schon dem Wortsinn nach dafür, daß sein Tätigwerden Renten betreffen muß. Damit sind vor allem die Bereiche der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte (§ 23 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil -), der betrieblichen Altersversorgung sowie des Versorgungsrechts gemeint. Ausgangs- und Endpunkt der Tätigkeit eines Rentenberaters ist die zu erwartende Rente (vgl BVerfGE 75, 284, 301). Ob dem Begriff des Rentenberaters auch das gesamte Sozialversicherungsrecht im engeren Sinne und das Schwerbehindertenrecht zuzurechnen sind, kann dahinstehen. Jedenfalls fällt das Gebiet der Arbeitsförderung, einschließlich des Teilgebietes der Arbeitslosenversicherung, nicht darunter. Denn dieses Rechtsgebiet hat keine Rentenleistung zum Gegenstand; Leistungen der Arbeitsförderung, eingeschlossen die Gewährung von Alg, werden nicht als Ausgleich für Einbußen an Erwerbsfähigkeit, sondern für Einbußen an Erwerbsgelegenheit erbracht. Aus der rechtsgeschichtlichen Entwicklung des Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RBerG sowie aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift kann – wie der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im einzelnen zutreffend ausgeführt hat (vgl BSG SozR 3—1300 § 13 Nr 4) – kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis hergeleitet werden.
[14] Dies bedarf jedoch hier keiner weiteren Vertiefung. Denn jedenfalls kann ein Rentenberater im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis für einen Mandanten tätig werden, soweit rentenrechtliche Belange zu wahren sind. Die Befugnis zur Besorgung der von der Klägerin übernommenen Rechtsangelegenheit ergibt sich aus dem unmittelbaren Zusammenhang mit den eigentlichen Berufsaufgaben eines Rentenberaters.
[15] Eine sog Annexkompetenz für ein Tätigwerden außerhalb der ausdrücklich geregelten Ausnahmen vom Verbot des Art 1 § 1 Abs 1 Satz 1 RBerG (vgl dazu BSG SozR 3—1300 § 13 Nrn 2, 3 und 4; BGHZ 70, 12, 15) ist in Fällen vorliegender Art allerdings nicht aus einer entsprechenden Anwendung des Art 1 § 5 Nr 1 RBerG herzuleiten. Nach dieser Vorschrift steht das Rechtsbesorgungsverbot der Erledigung von Rechtsangelegenheiten durch kaufmännische oder gewerbliche Unternehmer nicht entgegen, wenn diese mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Art 1 § 5 Nr 1 RBerG führt ebenso wie die weiteren dort geregelten Tatbestände Fälle der rechtsbesorgenden und rechtsberatenden Tätigkeit auf, die in einem engen Zusammenhang mit einer ansonsten außerhalb des Regelungsbereiches des RBerG angesiedelten Berufstätigkeit ausgeübt werden. Demgegenüber stellt sich im vorliegenden Fall die völlig anders gelagerte Problematik, wie die Grenzen einer Teilerlaubnis zur Rechtsbesorgung bei Personen zu ziehen sind, bei denen die geschäftsmäßige Rechtsbesorgung im Vordergrund ihrer Berufstätigkeit steht.
[16] Vielmehr ist die hier erforderliche Annexkompetenz aus dem Begriff des Rentenberaters selbst herzuleiten. Denn der Gesetzgeber hat dadurch, daß er den Rentenberater im Rahmen der nach Art 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RBerG erteilten Teilerlaubnis die geschäftsmäßige Besorgung von Rechtsangelegenheiten gestattet, das Berufsbild des Rentenberaters konkretisiert und fixiert. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in ständiger Rechtsprechung die Befugnis zur Festlegung von Berufsbildern zugebilligt (BVerfGE 13, 97, 106; 32, 1, 22 f; 59, 302, 315 f; 75, 246, 265; 78, 179, 193; Scholz in Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art 12 RdNr 271), zugleich aber darauf hingewiesen, daß die für das Grundrecht geltenden besonderen Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachtet werden müssen (BVerGE 78, 179, 193). Regelungen der Berufsausübung sind dergestalt auszulegen, daß der Kern der beruflichen Betätigung nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Deshalb muß der Rentenberater, um seinen Beruf im Einzelfall sachgerecht auszuüben, in die Lage versetzt werden, eine fremde Rechtsangelegenheit auch außerhalb des engen Regelungsgegenstandes des Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 RBerG zu besorgen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner eigentlichen Berufsaufgaben unabdingbar ist. Eine Annexkompetenz ist hiernach gegeben, wenn die umstrittene Tätigkeit mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberater in einem Zusammenhang steht, der so eng ist, daß ohne die umstrittene Tätigkeit die erlaubte Tätigkeit unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wäre und es sich zudem um eine Hilfs- bzw Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe handelt (vgl BSG SozR 3—1300 § 13 Nrn 3 und 4).
[17] Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Befugnis zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Rentenversicherungsrechts und der Geltendmachung des Anspruches auf Alg ist im vorliegenden Einzelfall gegeben. Denn ein Anspruch auf Alg, den ein Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente erwirbt, hat, soweit es um Leistungen für die Zukunft geht, zur Folge, daß der Rentenversicherungsträger prüfen muß, ob die Rentenzahlung gemäß § 48 SGB X wegen der Bewilligung von Alg anzupassen ist. Dies richtet sich im einzelnen nach der rentenversicherungsrechtlichen Vorschrift des § 95 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Es besteht kein Zweifel, daß ein Rentenberater in derartigen Fällen, in denen es um den Bestand oder die Höhe einer Rente geht, tätig werden kann.
[18] Nichts anderes gilt, wenn die BA wegen der überzahlten Rente gehalten ist, gemäß § 107 SGB X Alg für die Vergangenheit zu verweigern; denn auch dieses richtet sich in erster Linie nach der Vorschrift des § 95 SGB VI. Die im Rentenversicherungsrecht geregelte Frage der Rechtmäßigkeit einer Anrechnung von Alg auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit mit der behaupteten Folge, es ergebe sich kein Rentenzahlbetrag mehr, ist also über § 107 SGB X in das von der BA durchzuführende Verwaltungsverfahren über den Antrag auf Alg verlagert worden. Deshalb besteht hier aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Rentenversicherungsrecht, der so eng ist, daß die Wahrnehmung der Rentenberatung ohne die Verfolgung des Anspruches gegenüber der BA unangemessen erschwert würde.
[19] Umstände, die zu einer Lösung des geschilderten Zusammenhangs im konkreten Einzelfall führen würden, sind nicht ersichtlich, denn aus den Feststellungen des LSG ergibt sich, daß die Gewährung von Alg im übrigen zu keinem Zeitpunkt umstritten war. Die Klägerin kann auch nicht mit Blick auf ein grundsätzlich anderes Verwaltungsverfahrensrecht, wie dies der 10. Senat des BSG für einen Steuerberater, der in einem Widerspruchsverfahren gegen die Festsetzung des Kindergeldes tätig geworden war, angenommen hat (BSG SozR 3—1300 § 13 Nr 3), darauf verwiesen werden, sich auf den Ratschlag an den Beigeladenen zu beschränken, Widerspruch einzulegen. Es handelt sich schließlich auch um eine Nebenfunktion, die der Haupttätigkeit der Vertretung in Rentensachen untergeordnet ist und dieser dient.
[20] Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.