Bundesgerichtshof
BGB § 1355 Abs. 2 Satz 1 (F: 1976)
Ein Doppelname aus dem spanischen Rechtskreis (hier: Peru) konnte Ende 1991 in seiner vollständigen Form zum Ehenamen bestimmt werden (Abgrenzung zum Senatsbeschluß BGHZ 109, 1).

BGH, Beschluss vom 23. 12. 1998 – XII ZB 5/98; OLG Karlsruhe; LG Freiburg; AG Freiburg (lexetius.com/1998,61)

[1] Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen:
[2] Auf die Rechtsmittel des Regierungspräsidiums Freiburg und der Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse des Landgerichts Freiburg vom 15. Januar 1996 und des Amtsgerichts Freiburg vom 14. September 1995 aufgehoben.
[3] Es wird angeordnet, daß der Heiratsbucheintrag des Standesamts M. durch Beischreibung des folgenden Randvermerks zu berichtigen ist: Die Frau führt den Familiennamen B. V.
[4] Gründe: I. Die deutsche Staatsangehörige C. K. (Beteiligte zu 1) und der peruanische Staatsangehörige F. F. B. V. (Beteiligter zu 2), beide mit Wohnsitz in Deutschland, schlossen am 6. November 1991 vor dem Standesamt M. die Ehe. Die Beteiligte zu 1 erklärte dabei, daß sie den Familiennamen ihres Ehegatten zu ihrem Ehenamen bestimmen wolle. Neben der Beteiligten zu 1 unterzeichnete diese Erklärung auch der Beteiligte zu 2. Der Standesbeamte vermerkte dazu, daß in der Ehe der Mann den Familienamen B. V., die Frau den Familiennamen B. führe. Ein entsprechender Eintrag erfolgte im Heiratsbuch des Standesamts M.
[5] Im Jahre 1995 beantragte die Beteiligte zu 1, den Heiratseintrag dahin zu berichtigen, daß ihr Familienname "B. V." laute. Das Amtsgericht lehnte die Berichtigung ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 wies das Landgericht zurück. Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 3 zum Zwecke der obergerichtlichen Klärung der Namensführung in einer deutsch-peruanischen Ehe weitere Beschwerde ein.
[6] Das Oberlandesgericht möchte das Rechtsmittel zurückweisen. Daran sieht es sich durch auf weitere Beschwerde ergangene Beschlüsse des Oberlandesgerichts B. (StAZ 1992, 242) und des Oberlandesgerichts D. (StAZ 1995, 41) gehindert. Deshalb hat es die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
[7] II. Die Vorlage ist zulässig. Die Entscheidungen, von denen das Oberlandesgericht abweichen will, beruhen auf der Auffassung, daß ein spanischer Geburtsname in seiner vollständigen zweiteiligen Form durch Bestimmung gemäß § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB (Fassung 1976) zum Ehenamen wird, ohne daß dem der rechtliche Gesichtspunkt der Funktionsäquivalenz entgegensteht. Demgegenüber will das vorlegende Gericht diesem Gesichtspunkt die Bedeutung beimessen, daß hier lediglich der erste Teil des dem spanischen Rechtskreis entstammenden Doppelnamens des Beteiligten zu 2 zum Ehenamen werden konnte (Übertragung von Grundsätzen der Senatsentscheidung BGHZ 109, 1 ff. zum Kindesnamen bei Fehlen eines gemeinsamen Ehenamens in einer spanisch-deutschen Ehe). Konfliktfälle dieser Art werden durch die zwischenzeitlichen Rechtsänderungen, die das Namensrecht durch das FamNamRG vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I 2054) sowie das KindRG vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2942) erfahren hat, nicht ausgeräumt. Da auch sonst keine formellen Bedenken bestehen, hat der Senat gemäß § 28 Abs. 3 FGG über die weitere Beschwerde zu entscheiden.
[8] III. Die zulässigen Rechtsmittel führen zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Stattgabe des Berichtigungsantrags der Beteiligten zu 1.
[9] 1. Maßgebend für die Beurteilung ist deutsches Namensrecht. Das Recht des Staates P. als des Herkunftsstaates des Beteiligten zu 2 (Art. 10 EGBGB) enthält keine spezielle Kollisionsnorm für die Namensführung von Ehegatten; es verweist vielmehr für alle persönlichen Beziehungen von Ehegatten auf das Recht des Ehewohnsitzes (Art. 2077 des peruanischen Zivilgesetzbuches; vgl. Bergmann/Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Abschnitt Peru S. 12). Dieser befand sich in Deutschland; die damit anzunehmende Rückverweisung auf das deutsche Recht ist zu beachten (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Für die Beteiligte zu 1 gilt ohnehin deutsches Recht.
[10] 2. Eine gemeinsame Bestimmung des Geburtsnamens des Beteiligten zu 2 zum Ehenamen im Sinne von § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB (Fassung 1976) ist jedenfalls den Umständen zu entnehmen. Die Beteiligte zu 1 hat eine entsprechende Erklärung ausdrücklich abgegeben. Der Beteiligte zu 2 hat sich durch Unterschriftsleistung in demselben Sinne erklärt. Für dieses Verständnis seiner Unterschrift spricht insbesondere, daß er sich im vorliegenden Verfahren dem Berichtigungsantrag seiner Eefrau angeschlossen hat.
[11] 3. Das vorlegende Oberlandesgericht mißt dem Gesichtspunkt der Funktionsäquivalenz (dazu Senatsbeschluß BGHZ 109, 1, 6 ff.) eine Bedeutung bei, die ihm jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 (FamRZ 1991, 535) und den sich daran anschließenden Reformgesetzen nicht mehr zukommt.
[12] a) Danach kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß die Funktion des Familiennamens, an folgende Generationen weitergegeben zu werden, für den deutschen Familiennamen entscheidend ist. Eine solche Funktion ist mit der Vorstellung eines väterlichen, auf künftige Generationen übergehenden Familiennamens verknüpft. Einem Namensrecht, das die freie Entschließung der Ehegatten, welcher ihrer Namen Ehe- bzw. Kindesnamen werden soll, in den Mittelpunkt stellt, ist hingegen die Weitergabe desselben Namens über eine Folge mehrerer Generationen nicht wesentlich. Ein solches Namensrecht knüpft vielmehr der Idee nach primär an das Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten an. Daß Eltern bzw. ihre Kinder einen Familiennamen über mehrere Generationen tradieren, erscheint dann nicht als Verwirklichung einer dem Namensrecht innewohnenden Idee, sondern als Ausdruck einer in derartigen Traditionen sich ausdrückenden Selbstbestimmung.
[13] Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 (aaO) ist § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB (Fassung 1976) für verfassungswidrig erklärt worden. Der Zwang, einen gemeinsamen Ehenamen zu führen, der nur bei Einverständnis des Mannes nicht seinem Geburtsnamen entsprach, ist damit entfallen.
[14] Das FamNamRG vom 16. Dezember 1993 hat demgemäß hinsichtlich der gemeinsamen Namensführung nur eine Sollvorschrift eingeführt (§ 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB) und gestattet, daß die Ehegatten auch nach der Eheschließung ihren bisherigen Namen weiterführen (Satz 3). Für ihre Kinder kann dann der Name des Vaters oder der Mutter zum Geburtsnamen bestimmt werden (§ 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die männliche Namenslinie wird nicht mehr begünstigt, auch nicht bei der Bestimmung eines Ehenamens (§ 1355 Abs. 2 BGB). Der Ehename und der davon abgeleitete Name der Kinder ist damit vornehmlich Ausdruck der Selbstbestimmung der Ehegatten und der Gleichberechtigung der Geschlechter. Von Generation zu Generation ist ein Wechsel möglich (vgl. Hepting/Gaaz Personenstandsrecht § 21 PStG Rdn. 247; AG Berlin-Schöneberg StAZ 1998, 180). Die Abstammungsfunktion des Namens ist somit zwar noch vorhanden, aber nicht mehr ausschlaggebend. Dies kommt in den Materialien zu dem Reformgesetz deutlich zum Ausdruck (vgl. BT-Drucks. 12/5982 S. 17 f.).
[15] b) Auch die Vermeidung von Doppelnamen kann seither nicht mehr als wesentliches Anliegen des deutschen Namensrechts angesehen werden (vgl. Hepting/Gaaz aaO § 21 Rdn. 248). Zur Zeit der Eheschließung der Beteiligten zu 1 und 2 galten bereits die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 aufgestellten Übergangsregeln. Danach konnten sich zwar Ehegatten keinen Doppelnamen beilegen, aber ihrem Kind einen solchen erteilen, der sich aus den Namen der Eltern in beliebiger Reihenfolge zusammensetzte.
[16] Seit Inkrafttreten des FamNamRG kann ein Ehegatte, der etwa aus einer früheren Ehe einen Ehenamen nebst Begleitnamen (§ 1355 Abs. 4 BGB) führt, diesen Doppelnamen in der neuen Ehe weiterführen (§§ 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB Fassung 1993 und 1997). Es war strittig, ob ein solcher Doppelname im Hinblick auf die für nichteheliche Kinder geltende Regelung des § 1617 Abs. 1 Satz 2 BGB (Fassung 1976 und 1993: Begleitname ausgeschlossen) an eheliche Kinder weitergabefähig war (vgl. zum Streitstand Benicke StAZ 1996, 97, 100). Das KindRG vom 16. Dezember 1997 hat die Namenserteilung für Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern angeglichen. Eine Regelung, wie sie in § 1617 Abs. 1 Satz 2 BGB für nichteheliche Kinder (Fassung 1976 und 1993) galt und noch im Entwurf der Bundesregierung vorgesehen war (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 150), findet sich im Gesetz nicht mehr. Weitere Möglichkeiten der Bildung von Doppelnamen für Kinder ergeben sich aus § 1618 Satz 2 BGB (Fassung 1997) und aus Art. 224 § 3 EGBGB, der Übergangsvorschrift zum KindRG. § 1355 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BGB (Fassung seit 1993) kann entnommen werden, daß das Gesetz nur Namensketten vermeiden will, die über einen Doppelnamen hinausgehen.
[17] c) Zum Zeitpunkt der Eheschließung der Parteien im November 1991 waren zwar noch nicht die angeführten Regelungen der Reformgesetze in Kraft, aber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März des Jahres hatte die entsprechende Entwicklung bereits in Gang gesetzt. Schon damals war es aus Gründen der Funktionsäquivalenz nicht mehr gerechtfertigt, die gemeinsame Bestimmung eines Doppelnamens aus dem spanischen Rechtskreis zum Ehenamen abzulehnen. Wenn nur der erste Teil eines zweigliedrigen Geburtsnamens des Mannes aus dem spanischen Rechtskreis zum Ehenamen der Frau werden könnte, hätte dies letztlich zur Folge, daß beide Eheleute keinen einheitlichen Familiennamen führten. Der Sinn des § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB (Fassung 1976) liegt aber gerade darin, daß einer der Ehegatten den Namen des anderen annimmt und es auf diese Weise zu einem einheitlichen Familiennamen kommt. Dem Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1 ist nach alledem stattzugeben, weil der Geburtsname ihres Ehemannes in seiner vollständigen zweiteiligen Form zum Ehenamen geworden ist.