Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 9. 9. 1999 – 2 BvR 1343/99 (lexetius.com/1999,1823)

[1] In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der türkischen Staatsangehörigen 1. H …, gegen a) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni 1999 – 11 ZB 99. 31610 –, b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Februar 1999 – AN 16 K 98. 31664 – 2 BvR 1343/99 –, 2. a) H …, b) H …, die Beschwerdeführerin zu b) gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin zu a) und den Beschwerdeführer zu 1., gegen a) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni 1999 – 11 ZB 99. 31609 –, b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Februar 1999 – AN 16 K 98. 35154 – und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung – 2 BvR 1355/99 – Bevollmächtigter der Beschwerdeführer zu 1. und 2.: Rechtsanwalt Wolfgang Theodor Nelles, Josef-Schregel-Straße 3, Düren – hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß und die Richterin Osterloh gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. September 1999 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in dem Verfahren 2 BvR 1355/99.
[4] Gründe: Die Verfassungsbeschwerden sind nicht annahmegeeignet, da sie mangels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg haben (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG; BVerfGE 90, 22 [25 f.]). Sie enthalten bereits keine im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 92 BVerfGG hinreichend substantiierte Begründung für die behaupteten Verletzungen der Beschwerdeführer in verfassungsmäßig geschützten Rechten (vgl. BVerfGE 6, 132 [134]; 9, 109 [114 f.]; 81, 208 [214]; stRspr).
[5] Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aus einer Aneinanderreihung verschiedener Zitate aus anderen, nicht die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren sich diejenigen Sätze herauszusuchen, die sich speziell auf die Beschwerdeführer beziehen (vgl. BVerfGE 83, 216 [228]).
[6] Im einzelnen gilt: Soweit das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens verneint, wird zwar durch zahlreiche Anlagen belegt, was in den hier zu beurteilenden Asylfolgeverfahren von den Beschwerdeführern vorgetragen wurde. Jedoch fehlt schon eine Darstellung der Argumentation in den bisherigen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen in den vorangegangenen Verfahren, die sich bereits mit den insoweit geltend gemachten Verfolgungsgründen befaßt hatten und auf die das Verwaltungsgericht insoweit (denknotwendig) verweist, wenn es im Ergebnis eine Änderung der Sach- oder Rechtslage verneint. Dabei hätte die Verfassungsbeschwerde aufzeigen müssen, warum im einzelnen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorgelegen haben und die gegenteilige Argumentation des Gerichts verfassungsrechtlich zu beanstanden sein soll. Daran fehlt es hier.
[7] Hinsichtlich der Bewertung einer möglichen Verfolgungsgefahr aufgrund des Leserbriefes stellt der Beschwerdeführer in 2 BvR 1343/99 lediglich seine eigenen Wertungen gegen diejenigen des Verwaltungsgerichts. Weder erfolgt eine Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht hierzu zitierten Quellen noch eine Wiedergabe des Inhalts dieser vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Stellungnahmen oder eine Vorlage derselben. Die in diesem Zusammenhang in der Verfassungsbeschwerde zitierte Rechtsprechung kann eine solche argumentative Auseinandersetzung nicht ersetzen: Bei der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluß vom 16. Oktober 1998 – 2 BvR 1328/96 -) ging es nicht einmal um einen Fall aus der Türkei; abgesehen davon ist das Bundesverfassungsgericht kein Tatsachengericht und trifft mithin keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen. Die zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln stellen lediglich eine andere Wertung – hier durch ein anderes Gericht – dar, die für sich genommen noch keinen Verfassungsverstoß allein deshalb aufzuzeigen vermögen, weil das hier angegriffene Urteil zu einem anderen Ergebnis gelangt ist.
[8] Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
[9] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.