Europäischer Gerichtshof
Rechtsmittel – Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Berücksichtigung des den Streithelfern entstandenen Schadens
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Pfizer Animal Health SA trägt ihre eigenen Kosten.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das Königreich Dänemark, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, die Fédération européenne de la santé animale und die Fédération européenne des fabricants d'adjuvants pour la nutrition animale sowie Hedwig Kerckhove und Paul Lambert tragen ihre eigenen Kosten.
EuGH, Beschluss vom 18. 11. 1999 – C-329/99 P (R) (lexetius.com/1999,2016)
[1] In der Rechtssache C-329/99 P (R) Pfizer Animal Health SA mit Sitz in Louvain-la-Neuve (Belgien), Prozeßbevollmächtigte: I. S. Forrester, QC, und Barrister E. Wright, beauftragt durchSolicitor S. J. Gale-Batten, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. May, 31, Grand-rue, Luxemburg, Rechtsmittelführerin, betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R (Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-0000), mit dem beantragt wird, diesen Beschluß aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an den Präsidenten des Gerichts zurückzuverweisen oder dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag stattzugeben und dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, vertreten durch Rechtsberater J. Carbery und Rechtsberaterin M. Sims als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, Beklagter im ersten Rechtszug, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Rechtsberater P. Oliver und T. Christoforou sowie durch F. Ruggeri Laderchi, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Königreich Dänemark, vertreten durch J. Molde, Abteilungsleiter im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Dänische Botschaft, 4, boulevard Royal, Luxemburg, Republik Finnland, vertreten durch Botschafter H. Rotkirch, Leiter der Rechtsabteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und T. Pynnä, Rechtsberaterin im gleichen Ministerium, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Finnische Botschaft, 2, rue Heinrich Heine, Luxemburg, Königreich Schweden, vertreten durch A. Kruse, Departementsråd im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Schwedische Botschaft, 2, rue Heinrich Heine, Luxemburg, Fédération européenne de la santé animale (Fedesa) und Fédération européenne des fabricants d'adjuvants pour la nutrition animale (Fefana), beide mit Sitz in Brüssel, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Waelbroeck und D. Brinckman, Brüssel; Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts E. Arendt, 8—10, rue Mathias Hardt, Luxemburg, Hedwig Kerckhove und Paul Lambert, wohnhaft in Wingene (Belgien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Bourgeois, Brüssel, und Rechtsanwältin N. Köhncke, Düsseldorf, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. May, 31, Grand-rue, Luxemburg, und Asociación Nacional de Productores de Ganado Porcino sowie Asociación Española de Criadores de Vacuno de Carne mit Sitz in Madrid bzw. Barcelona, Streithelfer im ersten Rechtszug, erläßt DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES nach Anhörung des Generalanwalts F. G. Jacobs folgenden Beschluß (1):
[2] 1. Die Pfizer Animal Health SA hat mit Rechtsmittelschrift, die am 1. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R (Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-0000; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem das Gericht ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 2821/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 zur Änderung – hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung bestimmter Antibiotika – der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 351, S. 4; im folgenden: streitige Verordnung) oder auf den Erlaß sonstiger angemessener Maßnahmen zurückgewiesen hat.
[3] 2. Die Rechtsmittelführerin beantragt die vollständige oder teilweise Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Zurückverweisung an den Präsidenten des Gerichts zur erneuten Entscheidung oder die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Verordnung durch den Präsidenten des Gerichtshofes bzw. den Erlaß sonstiger für erforderlich erachteter Maßnahmen sowie die Verurteilung des Rates zur Tragung der Kosten.
[4] 3. Die übrigen Beteiligten haben ihre Schriftsätze am 23. September (Königreich Schweden), 27. September (Kommission, Fédération européenne de la santé animale [im folgenden: Fedesa] und Fédération européenne des fabricants d'adjuvants pour la nutrition animale [im folgenden: Fefana]), 28. September (Herr Kerckhove und Herr Lambert), 5. Oktober (Rat und Republik Finnland) und 7. Oktober 1999 (Königreich Dänemark) bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht.
Rechtlicher Rahmen
[5] 4. Aus den Randnummern 1 bis 11 des angefochtenen Beschlusses geht hervor, daß sich die Rechtssache im Rahmen der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. L 235, S. 39) abspielt.
[6] 5. Die Richtlinie 70/524 dient der Festlegung des Verzeichnisses der Zusatzstoffe, deren Verwendung in Futtermitteln auf Gemeinschaftsebene zeitlich unbegrenzt zugelassen ist, sowie der Festlegung der Voraussetzungen für die Verwendung. Sie bestimmt ferner, unter welchen Umständen und nach welchem Verfahren ein Mitgliedstaat Schutzmaßnahmen erlassen darf, um die Verwendung eines zugelassenen Zusatzstoffs in seinem Gebiet vorläufig auszusetzen oder einzuschränken, und die Kommission die Richtlinie ändern kann, um den Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit oder der Umwelt sicherzustellen.
Sachverhalt
[7] 6. In den Randnummern 12 bis 16 des angefochtenen Beschlusses ist der gegenwärtige Kenntnisstand – so wie ihn der Richter der einstweiligen Anordnung eingeschätzt hat – in bezug auf Antibiotika und die Fähigkeit zur Antibiotikaresistenz dargestellt, die Bakterien durch die Verwendung von ihrer Bekämpfung dienenden Antibiotika entwickeln können.
[8] 7. Insbesondere heißt es in Randnummer 15 des angefochtenen Beschlusses: Die Wissenschaftler sind sich darin einig, daß eine reale Gefahr besteht, daß Antibiotika sowohl kurz- als auch langfristig ihre Wirksamkeit verlieren, weniger neue Heilmittel entwickelt werden und sich eine dauerhafte Resistenz gegen eine gewisse Anzahl von Heilmitteln herausbildet.
[9] 8. Weiter geht aus Randnummer 17 ff. des angefochtenen Beschlusses hervor, daß die Rechtsmittelführerin die einzige Herstellerin eines Antibiotikums mit dem Namen Virginiamycin ist, das ausschließlich in ihrem Werk in Rixensart (Belgien) erzeugt wird und in dem in der Richtlinie 70/524 ursprünglich vorgesehenen Verfahren zugelassen worden war.
[10] 9. Im Jahr 1998 untersagte das Königreich Dänemark unter Berufung auf die Schutzklausel des Artikels 11 der Richtlinie 70/524 in seinem Hoheitsgebiet die Verwendung von Virginiamycin in der Tierernährung, und das Königreich Schweden stellte gemäß den Bestimmungen der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1) bei der Kommission in bezug auf acht antibiotische Stoffe, darunter Virginiamycin, Anträge auf Anpassung der Richtlinie 70/524.
[11] 10. Mit der streitigen Verordnung strich der Rat unter Berufung auf das Vorsorgeprinzip u. a. Virginiamycin aus dem Verzeichnis der Zusatzstoffe, deren Verwendung inFuttermitteln auf Gemeinschaftsebene zugelassen ist, und beauftragte die Kommission, diese Entscheidung bis zum 31. Dezember 2000 zu überprüfen.
[12] 11. Vorübergehend sollte ein in der streitigen Verordnung genanntes Antibiotikum in den Mitgliedstaaten, in denen es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht verboten war, bis zum 30. Juni 1999 zugelassen bleiben.
[13] 12. Die Gründe, aus denen der Rat die streitige Verordnung erlassen hat und die sich aus deren Begründungserwägungen ergeben, sind in den Randnummern 24 bis 30 des angefochtenen Beschlusses dargestellt. Im wesentlichen geht es dabei um Besorgnisse wegen des in den Randnummern 6 und 7 dieses Beschlusses erwähnten Phänomens der Antibiotikaresistenz.
Verfahren
[14] 13. Die Rechtsmittelführerin hat mit Klageschrift, die am 18. Januar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der streitigen Verordnung beantragt.
[15] 14. Mit besonderem Schriftsatz, der am 15. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sie ferner gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag (jetzt Artikel 242 und 243 EG) die vollständige oder teilweise Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache oder bis zu einem festzusetzenden Datum sowie den Erlaß sonstiger angemessener Maßnahmen beantragt.
Der angefochtene Beschluß
[16] 15. Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Präsident des Gerichts nach Prüfung der Zulässigkeit, des Fumus boni iuris und der Dringlichkeit sowie nach einer Interessenabwägung den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen.
[17] 16. Zunächst ergibt sich aus den Randnummern 120 bis 127 des angefochtenen Beschlusses, daß der Richter der einstweiligen Anordnung festgestellt hat, daß die Zulässigkeit der Klage glaubhaft gemacht worden und der Antrag auf einstweilige Anordnung daher für zulässig zu erklären sei. Obwohl nämlich die streitige Verordnung den Charakter einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) habe, sei nicht ausgeschlossen, daß sie die Rechtsmittelführerin unmittelbar und individuell betreffe, da diese weltweit die einzige Herstellerin von Virginiamycin sei und als solche wissenschaftlich und finanziell an dem Programm zur Überprüfung der Mikrobenresistenz bei Tieren, die Antibiotika erhalten hätten, beteiligt sei, bei dem die Zuverlässigkeit der Ergebnisse durch die streitige Verordnung gefährdet sein könnte.
[18] 17. Zum Fumus boni iuris wird sodann in den Randnummern 131 bis 133 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, daß die Rüge der Rechtsmittelführerin, die imwesentlichen aus einer Verletzung des Vorsorgeprinzips hergeleitet worden sei, nicht von vornherein gänzlich unbegründet sei und eine sehr eingehende Prüfung erforderlich mache, die im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung nicht erfolgen könne.
[19] 18. In den Randnummern 134 bis 181 des angefochtenen Beschlusses hat der Richter der einstweiligen Anordnung schließlich geprüft, ob der Antrag den erforderlichen Dringlichkeitsgrad aufwies, um den Erlaß der beantragten Maßnahme zu rechtfertigen, und ob die Abwägung der betroffenen Interessen dafür sprach.
[20] 19. Hierzu heißt es in Randnummer 136 des angefochtenen Beschlusses, daß bei der Prüfung der Voraussetzung der Dringlichkeit nur der Schaden berücksichtigt werden könne, der der Partei entstehen könne, die die einstweilige Anordnung beantrage.
[21] 20. Da es sich um einen finanziellen Schaden handelte, hat der Richter der einstweiligen Anordnung geprüft, ob möglicherweise die Existenz der Rechtsmittelführerin gefährdet war, und dabei sein Augenmerk vor allem auf die Auswirkungen der Anwendung der streitigen Verordnung auf das Werk Rixensart und die finanzielle Lebensfähigkeit der Rechtsmittelführerin sowie auf die Frage gerichtet, ob sich die Marktanteile der Rechtsmittelführerin irreversibel ändern könnten.
[22] 21. Zum Werk Rixensart wird festgestellt, daß sich aufgrund des mengen- und wertmäßig großen Absatzes von Virginiamycin auf anderen Märkten als dem westeuropäischen aus den Akten nicht ergebe, daß das Inkrafttreten der streitigen Verordnung unweigerlich die rasche Schließung des Werkes zur Folge haben werde.
[23] 22. Es sei nicht nachgewiesen worden, daß der von der Rechtsmittelführerin beabsichtigte Abbau von 18 % des Personals zur Schließung des Werkes Rixensart führen könne, daß die Verkaufsteams für Virginiamycin nicht imstande seien, sich umzustellen, oder daß die Rentabilität der im Werk getätigten oder geplanten Investitionen insgesamt beeinträchtigt sei.
[24] 23. Es wurde auch abgelehnt, die Lage der Zulieferer zu berücksichtigen, deren genaue Beziehungen zum Werk Rixensart darüber hinaus nicht nachgewiesen worden seien.
[25] 24. Zur finanziellen Lebensfähigkeit der Rechtsmittelführerin wird ausgeführt, daß die Prognosen für die Zeit nach dem Vertriebsverbot in der Europäischen Gemeinschaft einen spürbaren Rückgang des Absatzes von Virginiamycin vorhersagten. Angesichts des Anteils, den diese Tätigkeit – soweit beurteilbar – am Gesamtkonzern Pfizer bilde, werde die Rechtsmittelführerin jedoch nicht daran gehindert sein, ihre Aktivitäten bis zur Entscheidung in der Hauptsache fortzusetzen.
[26] 25. Ferner wurden die Folgen des Verbotes für die Entwicklung der Marktanteile der Rechtsmittelführerin untersucht. Der Absatzrückgang in den Staaten, die keine Mitglieder der Europäischen Union seien, könne nicht berücksichtigt werden, da er nicht unmittelbar aus der streitigen Verordnung resultiere. Was die Marktanteile in derEuropäischen Gemeinschaft betreffe, so sei aus den Akten nicht ersichtlich, daß diese irreversibel beeinträchtigt würden.
[27] 26. Nachdem der Richter der einstweiligen Anordnung in Randnummer 165 des angefochtenen Beschlusses zu dem Schluß gelangt war, daß es der Rechtsmittelführerin nicht gelungen sei, nachzuweisen, daß sie einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde, wenn der Vollzug der streitigen Verordnung nicht ausgesetzt würde, hat er festgestellt, daß die Abwägung der betroffenen Interessen auf jeden Fall zugunsten der Aufrechterhaltung der Verordnung ausgehe, da ein wirtschaftlicher und sozialer Schaden, wie ihn die Rechtsmittelführerin und die sie unterstützenden Beteiligten erleiden würden, eher in Kauf zu nehmen sei als der Schaden für die Gesundheit der Bevölkerung, den die Aussetzung der streitigen Verordnung nach sich ziehen könnte.
[28] 27. Die Aktenunterlagen bestätigten nämlich, daß virginiamycinresistente Bakterien vom Tier auf den Menschen übertragbar seien. Demnach sei nicht ausgeschlossen, daß aufgrund der Verwendung von Virginiamycin in der Tierernährung das Risiko einer gesteigerten Antibiotikaresistenz in der Humanmedizin bestehe, die unter Umständen sehr gravierende Folgen für die öffentliche Gesundheit hätte. Ohne daß die Prüfung des Umfangs des von den jeweiligen Organen vor Erlaß einer vorsorglichen Maßnahme zu ermittelnden Risikos durch das Gericht vorweggenommen werde, reiche daher das bloße Bestehen dieses Risikos aus, damit bei der Interessenabwägung der Schutz der menschlichen Gesundheit berücksichtigt werden könne.
Vorbringen der Beteiligten
[29] 28. Drei der Rechtsmittelgründe sowie der von Herrn Kerckhove und Herrn Lambert vorgebrachte zusätzliche Grund betreffen die Beurteilung der Dringlichkeit im Verfahren der einstweiligen Anordnung. Der letzte Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin bezieht sich auf die Interessenabwägung im angefochtenen Beschluß.
Fehlerhafte Bestimmung des Schadens wegen Berücksichtigung der Lage der Muttergesellschaft der Rechtsmittelführerin
[30] 29. Die Rechtsmittelführerin macht zunächst geltend, im angefochtenen Beschluß sei auf fehlerhafte Weise geprüft worden, ob sie einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erlitten habe, da nicht nur ihre Lage, sondern auch die ihrer Muttergesellschaft berücksichtigt worden sei.
[31] 30. Die in Randnummer 155 des angefochtenen Beschlusses zitierte Rechtsprechung sei in der vorliegenden Rechtssache nicht einschlägig. Die finanziellen Mittel des Konzerns Pfizer könnten nämlich nicht den Weggang von Angestellten der Rechtsmittelführerin und die Schließung ihres Werkes – die Folgen der streitigen Verordnung für ihre eigene Tätigkeit – kompensieren. Selbst wenn die Existenz des Konzerns Pfizer nichtgefährdet sei, schließe das nicht aus, daß ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehe. Ein in einen großen Konzern integriertes kleines Unternehmen müsse zu seinen Gunsten einstweilige Anordnungen erwirken können, wenn ihm, insbesondere durch den Verlust von Stellen, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden drohe. Außerdem dürfe den Angestellten nicht ein berechtigtes Interesse an ihren Stellen abgesprochen werden, nur weil sie für eine in einen größeren Konzern eingegliederte Gesellschaft arbeiteten. Die Vorgehensweise des Präsidenten des Gerichtshofes laufe darauf hinaus, daß Gesellschaften, die Teil eines großen Konzerns seien, das Recht auf effektiven Rechtsschutz verweigert werde.
[32] 31. Die Kommission und die dänische Regierung führen aus, daß die Berücksichtigung der Finanzlage des Konzerns, dem die Rechtsmittelführerin angehöre, nur einer der Punkte sei, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung geprüft würden.
[33] 32. Der Rat, die Kommission und die finnische Regierung machen zudem geltend, daß die in Randnummer 155 des angefochtenen Beschlusses zitierte Rechtsprechung durchaus einschlägig sei und bestätige, daß die Berücksichtigung der Lage der Muttergesellschaft der Rechtsmittelführerin berechtigt sei. Den Einwand, daß dieses Kriterium zu einer Diskriminierung großer Konzerne führen würde, hält die Kommission für absurd. Um beurteilen zu können, ob eine Maßnahme gravierende und nicht wiedergutzumachende Folgen für einen Antragsteller habe, ist es nach Auffassung der Kommission offenkundig erforderlich, dessen Finanzlage zu berücksichtigen, die eindeutig nicht ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Konzerns, zu dem er gehöre, beurteilt werden könne. Der Rat stellt unter Hinweis auf die Verbindungen zwischen der Rechtsmittelführerin und ihrer Muttergesellschaft fest, daß sie auf die umfangreichen Mittel dieses multinationalen Unternehmens zählen könne, um die Entfernung eines einzigen Erzeugnisses vom Markt aufzufangen.
Fehlerhafte Bestimmung des Schadens im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum irreversiblen Verlust von Marktanteilen
[34] 33. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, daß gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen worden sei, da im Verfahren der einstweiligen Anordnung ein irreversibler Verlust von Marktanteilen zu Unrecht verneint worden sei. In der vorliegenden Rechtssache, in der das betreffende Erzeugnis in den fünfzehn Mitgliedstaaten vollständig verboten worden sei, sei das Vorliegen eines solchen Verlustes nicht anerkannt worden, während zuvor ein weit geringerer Verlust bloß in einigen Mitgliedstaaten als nicht wiedergutzumachender Schaden angesehen worden sei.
[35] 34. Die Rechtsmittelführerin bezieht sich insoweit auf den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 3. Juni 1996 in der Rechtssache T-41/96 R (Bayer/Kommission, Slg. 1996, II-381), in dem festgestellt worden sei, daß die Gefahr, daß eine Tochtergesellschaft des Antragstellers in einem anderen Land ihre Marktanteile verliere, was möglicherweise zur Entlassung von Mitarbeitern führe, in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung zu beachten sei.
[36] 35. Die Rechtsmittelführerin beruft sich ferner auf den Beschluß vom 8. April 1987 in der Rechtssache 65/87 R (Pfizer International/Kommission, Slg. 1987, 1691), in dem anerkannt worden sei, daß ein starker Absatzrückgang, insbesondere in drei Mitgliedstaaten, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursache, da die während einer elfmonatigen Abwesenheit vom Markt an Konkurrenten verlorenen Marktanteile in der Praxis später nicht mehr zurückerobert werden könnten. Die Rechtsmittelführerin hält ihre eigene Lage in der vorliegenden Rechtssache hinsichtlich der Dauer des Ausschlusses und der geographischen Erstreckung der betreffenden Märkte für noch schlechter, so daß dieselbe Rechtsprechung hätte angewandt oder zumindest ihre Nichtbeachtung hätte angemessen begründet werden müssen. Daß in den beiden Rechtssachen unterschiedliche tatsächliche Umstände vorgelegen hätten, dürfe erst bei der Interessenabwägung und nicht bereits bei der Prüfung der Dringlichkeit berücksichtigt werden.
[37] 36. Da 31 Angestellte entlassen würden, wenn die streitige Verordnung nicht ausgesetzt werde, würde sich im übrigen dadurch, daß sie angeblich finanziell in der Lage sei, dieses nicht aktive Personal zu halten, nichts an dem Umstand ändern, daß ihr durch die Verordnung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstanden sei.
[38] 37. Nach Auffassung des Rates, der Kommission und der dänischen Regierung sind die Feststellungen des Präsidenten des Gerichts, daß die betreffenden Marktanteile zurückerobert werden könnten und daß die Rechtsmittelführerin finanziell in der Lage sei, die mit der Weiterbeschäftigung von 31 Angestellten des Werkes Rixensart zusammenhängenden Kosten zu tragen, Tatsachenwürdigungen und der zweite Rechtsmittelgrund daher unzulässig.
[39] 38. Weiter führen der Rat, die Kommission und die dänische sowie die finnische Regierung aus, daß die Lage der Rechtsmittelführerin vom Sachverhalt her völlig anders sei als die Lage der betroffenen Unternehmen in der Rechtssache Bayer/Kommission, in der entschieden worden sei, daß die tatsächliche Gefahr einer irreversiblen Beeinträchtigung der Tätigkeit einer Tochtergesellschaft eines Konzerns bestehe, da 56 % des Umsatzes der Tochtergesellschaft betroffen seien, sowie die Lage der betroffenen Unternehmen in der Rechtssache Pfizer International/Kommission, in der der Verlust der Marktanteile wegen der Merkmale des Erzeugnisses für irreversibel erachtet worden sei.
Fehlerhafte Bestimmung des Schadens wegen Nichtberücksichtigung der Lage in Drittländern
[40] 39. Mit ihrem dritten Rechtsmittel beanstandet die Rechtsmittelführerin, daß im Verfahren der einstweiligen Anordnung abgelehnt worden sei, zum Zweck der Schadensbestimmung die Auswirkungen des Verbotes von Virginiamycin in der Europäischen Gemeinschaft auf den Vertrieb dieses Erzeugnisses in Drittländern zu berücksichtigen, die de iure oder de facto die Gemeinschaftsverordnung anwendeten, was damit begründet worden sei, daß ein derartiger Schaden nicht unmittelbar aus der streitigen Verordnung resultiere.
[41] 40. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, die dreizehn Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union und die acht Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS), mit denen die Europäische Gemeinschaft Partnerschafts- und Kooperationsabkommen geschlossen habe, seien rechtlich verpflichtet, ihre nationalen Rechtsvorschriften dem gemeinschaftlichen Besitzstand anzugleichen.
[42] 41. Der angefochtene Beschluß sei somit in diesem Punkt rechtsfehlerhaft, soweit es um die Beitrittskandidaten und die GUS-Staaten gehe.
[43] 42. Allgemein hätte im Verfahren der einstweiligen Anordnung berücksichtigt werden müssen, daß es eine vorhersehbare Folge des Erlasses der streitigen Verordnung sei, wenn Drittländer ähnliche Maßnahmen wie die in der streitigen Verordnung erließen.
[44] 43. Der Rat, die Kommission und die dänische Regierung halten diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da er in der ersten Instanz nicht vollständig vorgetragen worden sei.
[45] 44. Darüber hinaus machen die Kommission und die dänische Regierung geltend, daß dieser Rechtsmittelgrund rechtlich nicht zutreffend sei, da die von der Rechtsmittelführerin erwähnten 21 Drittländer im wesentlichen nur verpflichtet seien, alle Anstrengungen zu unternehmen, um ihre Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen, nicht aber ein Ergebnis erzielen müßten. Der Rat bestreitet nicht, daß die fünf Länder, die Verhandlungen zur Beitrittsvorbereitung aufgenommen hätten, möglicherweise eine derartige Verpflichtung hätten. Das gelte jedoch nicht für die sechzehn übrigen genannten Länder. Jedenfalls hat die Rechtsmittelführerin nach Darstellung des Rates und der dänischen Regierung nicht angegeben, welche Marktanteile sie in diesen 21 Ländern bezüglich Absatzmenge oder -anteil infolge des Verkaufsverbots in der Europäischen Gemeinschaft tatsächlich verlieren würde. Hinsichtlich der anderen Drittländer schließt sich der Rat den Ausführungen in Randnummer 160 des angefochtenen Beschlusses an.
Nichtberücksichtigung des Schadens der Streithelfer
[46] 45. Herr Kerckhove und Herr Lambert machen darüber hinaus geltend, daß bei der Prüfung der Dringlichkeit zu Unrecht die Berücksichtigung des Schadens der Streithelfer abgelehnt und in das Stadium der Interessenabwägung verlagert worden sei. Dritte, die nicht selbst Klage erheben könnten, aber in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung als Streithelfer zugelassen seien, da ihre Interessen möglicherweise von der Entscheidung des Rechtsstreits berührt würden, müßten Schutz für ihre Interessen erlangen können. Dies sei nicht möglich, wenn der von ihnen geltend gemachte Schaden bei der Beurteilung der Dringlichkeit des Antrags außer acht gelassen werden könnte. Andernfalls würden sie veranlaßt, ihre nationalen Gerichte anzurufen, um vorläufigen Schutz für ihre Interessen zu erlangen, wodurch die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt würde.
Zu enge Anwendung der Kriterien für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung und dadurch bedingtes Fehlen einer Interessenabwägung
[47] 46. Mit ihrem letzten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Richter der einstweiligen Anordnung vor, in einem Verfahren, in dem es um das Vorsorgeprinzip gehe, zu enge Kriterien für den Erlaß einstweiliger Anordnungen angewandt zu haben. Genauer gesagt, sei die Möglichkeit eines zukünftigen Schadens für die öffentliche Gesundheit in eine Vermutung umgewandelt worden, daß die beantragte Aussetzung zu einem derartigen Schaden führen würde, und deshalb sei darauf verzichtet worden, die Folgen der Aussetzung gegen die der Nichtaussetzung abzuwägen.
[48] 47. Die Rechtsmittelführerin weist zunächst darauf hin, daß als vorsorgliche Maßnahmen erlassene Verbote nur dann ergehen sollten, wenn völlig überzeugende spezielle Beweise dafür vorlägen, daß das Erzeugnis tatsächlich oder wahrscheinlich gefährlich sei. Das sei hier eindeutig nicht der Fall. Der Rat habe daher zu Unrecht geltend gemacht, daß Virginiamycin verboten bleiben müsse, bis vollständig nachgewiesen sei, daß es kein gegenwärtiges oder künftiges Risiko für die menschliche Gesundheit darstelle.
[49] 48. Der Richter der einstweiligen Anordnung habe sich in Randnummer 173 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht auf die Annahme gestützt, daß virginiamycinresistente Bakterien vom Tier auf den Menschen übertragbar seien, obwohl es sich um eine bloße Hypothese handele, die noch in den gegenwärtig laufenden wissenschaftlichen Untersuchungen geprüft werden müsse.
[50] 49. Genauso wie der Rat das rein theoretische Risiko, daß Virginiamycin eines Tages die öffentliche Gesundheit schädigen könnte, gegen die durch sein Verbot entstehenden Schäden hätte abwägen müssen, hätte der Richter der einstweiligen Anordnung eine tatsächliche Abwägung der betroffenen Interessen vornehmen müssen.
[51] 50. Im übrigen sei im vorliegenden Fall die Lage hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit bei weitem nicht so ernst wie die Lage zum Zeitpunkt des Embargos britischen Rindfleisches; daher könnten die damals in den Urteilen von 5. Mai 1998 in den Rechtssache C-157/96 (National Farmers" Union u. a., Slg. 1998, I-2211) und C-180/96 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265) angewandten Grundsätze nicht einfach übertragen werden.
[52] 51. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, die Erklärung der Gemeinschaftsorgane, daß möglicherweise ein Risiko bestehe, sei erforderlich, aber nicht ausreichend, um ein Verbot zu rechtfertigen. Ebenso dürfe sich der Richter der einstweiligen Anordnung bei der Prüfung eines Antrags auf einstweilige Anordnungen nicht lediglich auf die Behauptung stützen, daß ein Risiko bestehe, sondern müsse prüfen, wie wahrscheinlich seine Verwirklichung und wie schwer der daraus resultierende Schaden sei. Indem der Präsident es abgelehnt habe, die betroffenen Interessen abzuwägen, habe er somit einen Rechtsfehler begangen.
[53] 52. Fedesa und Fefana unterstützen diesen Vortrag und betonen erstens, wie wichtig die korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips sei. Sie beanstanden die Feststellung in Randnummer 181 des angefochtenen Beschlusses, daß die Tatsache, daß die Tödlichkeit der bovinen spongiformen Enzephalopathie im Beschluß vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-180/96 R (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-3903) berücksichtigt worden sei, nicht bedeute, daß die Gemeinschaftsorgane keine Maßnahmen erlassen können, wenn gravierende Umstände dieser Art nicht vorliegen. Nach Ansicht von Fedesa und Fefana muß der Rat wegen der Länge des Verfahrens zur vorherigen Zulassung eines Erzeugnisses und der involvierten Geldbeträge die Schwere des Risikos nachweisen, bevor er ein Erzeugnis vom Markt nehme. Im vorliegenden Fall seien die verfügbaren Beweise bezüglich des behaupteten Risikos vor dem Erlaß der streitigen Verordnung nicht ordnungsgemäß bewertet worden. Anstatt einfach die Behauptungen des Rates zu akzeptieren, hätte der Richter der einstweiligen Anordnung somit prüfen müssen, ob das behauptete Risiko hinreichend glaubhaft gemacht worden sei.
[54] 53. Zweitens sei im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu Unrecht nicht ihr Vorbringen berücksichtigt worden, daß das Verbot andere Risiken, insbesondere für das Wohlergehen der Tiere und für die Umwelt, hervorrufen werde.
[55] 54. Herr Kerckhove und Herr Lambert machen ferner geltend, daß ein mit dem Schutz der Gesundheit und Verbrauchersicherheit begründetes Verkaufsverbot nur gerechtfertigt sei, wenn das Bestehen eines Risikos nachgewiesen sei. Aus den Randnummern 180 und 181 des angefochtenen Beschlusses gehe aber hervor, daß der Richter der einstweiligen Anordnung nur ein potentielles Risiko festgestellt habe, das sich später in ein Risiko umwandeln könne. Solange aus einem potentiellen Risiko kein Risiko geworden sei, seien vorsorgliche Maßnahmen generell verfrüht, sofern nicht eine sorgfältige Interessenabwägung eindeutig zugunsten ihres Erlasses ausgehe. Wenn Gemeinschaftsmaßnahmen nicht zum Schutz gegen eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit erlassen würden, könne entgegen den Randnummern 170 und171 des angefochtenen Beschlusses nicht angenommen werden, daß die öffentliche Gesundheit vorgehe, ohne daß eine ausführliche Abwägung aller betroffenen Interessen einschließlich derjenigen der Streithelfer vorgenommen werde.
[56] 55. Nach Auffassung des Rates und der finnischen Regierung ist die Rechtsmittelführerin nicht befugt, die Tatsachenwürdigungen des Richters der einstweiligen Anordnung anzugreifen. Dieser habe, wie aus den Randnummern 179 und 180 des angefochtenen Beschlusses hervorgehe, seine Feststellung, daß ein Risiko für die menschliche Gesundheit nicht auszuschließen sei, auf einen Bericht der Weltgesundheitsorganisation sowie auf die von der Rechtsmittelführerin selbst vorgetragenen Gesichtspunkte gestützt. Der Rat meint ferner, es gebe keine Rechtspflicht zur Prüfung der Schwere eines derartigen Risikos, wenn dessen Bestehen nachgewiesen sei.
[57] 56. Die Kommission macht geltend, daß der gesamte Rechtsmittelgrund bezüglich der Interessenabwägung auf einer fehlerhaften Prämisse beruhe, der zufolge das durch Virginiamycin verursachte Risiko rein theoretisch sei. Sie erinnert an die hierzu durchführten Untersuchungen und weist darauf hin, daß es sich insoweit um eine Tatsachenfrage handele, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht aufgeworfen werden könne.
[58] 57. Nach Auffassung der dänischen Regierung hat der Richter der einstweiligen Anordnung im Rahmen der Interessenabwägung sämtliche ihm bekannten Umstände berücksichtigt, und die spezifische Abwägung, die er vorgenommen habe, könne im Stadium des Rechtsmittels nicht überprüft werden, da dafür eine neue Tatsachenwürdigung erforderlich wäre.
[59] 58. Darüber hinaus halten die dänische und die finnischen Regierung es für zulässig, das Bestehen eines Risikos für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen, ohne daß das Entstehen eines tatsächlichen Schadens abgewartet werden müßte.
[60] 59. Da die schriftlichen Erklärungen der Beteiligten alle für die Entscheidung über das Rechtsmittel notwendigen Informationen enthalten, erübrigt sich eine mündliche Anhörung.
Würdigung
[61] 60. Nach Artikel 225 EG und Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muß auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden.
[62] 61. Für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich deren sachliche Unrichtigkeit nicht bereits aus den Prozeßakten ergibt – und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig.
[63] 62. Der Gerichtshof ist auch grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung seiner Tatsachenfeststellung oder -würdigung herangezogen hat. Sofern nämlich die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Verfahrensvorschriften über die Beweislast und Beweisführung eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen (Beschluß vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache C-159/98 P [R], Niederländische Antillen/Rat, Slg. 1998, I-4147, Randnr. 68).
[64] 63. Die Rechtsmittelgründe sind unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
[65] 64. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, der angefochtene Beschluß weise einen Rechtsfehler auf, da das Vorliegen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Rechtsmittelführerin unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit der Rechtsmittelführerin zu einer Unternehmensgruppe geprüft worden sei.
[66] 65. Wie aus Randnummer 137 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, ist der schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden, der der Rechtsmittelführerin angeblich entstanden ist, im wesentlichen finanzieller Art.
[67] 66. Aus Randnummer 139 des angefochtenen Beschlusses geht hervor, daß der Richter der einstweiligen Anordnung zum Zweck der Prüfung, ob dieser Schaden nicht wiedergutzumachen ist, zwischen den möglichen Folgen des Vollzugs der streitigen Verordnung für das Werk Rixensart und den möglichen Folgen für die finanzielle Lebensfähigkeit der Rechtsmittelführerin unterschieden hat.
[68] 67. Die finanziellen Merkmale des Konzerns Pfizer werden erst bei der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit der Rechtsmittelführerin in den Randnummern 153 bis 158 des angefochtenen Beschlusses berücksichtigt.
[69] 68. Um die möglichen Folgen der streitigen Verordnung für das Werk Rixensart feststellen zu können, hat der Präsident des Gerichts dagegen, wie sich aus den Randnummern 140 bis 152 des angefochtenen Beschlusses ergibt, nur das Volumen des Virginiamycinabsatzes innerhalb und außerhalb der Europäischen Union, den prozentualen Umfang des von der Rechtsmittelführerin beabsichtigten Personalabbaus, die Möglichkeit der Umstellung der Verkaufsteams für Virginiamycin und die Rentabilität der im Werk Rixensart getätigten oder geplanten Investitionen berücksichtigt.
[70] 69. Die Rechtsmittelführerin macht daher zu Unrecht geltend, der Richter der einstweiligen Anordnung habe bei der Prüfung der möglichen Auswirkungen der streitigen Verordnung auf das Werk Rixensart die Merkmale des Konzerns, zu dem sie gehöre, berücksichtigt.
[71] 70. Zu den Interessen der Angestellten des Werkes Rixensart wird in Randnummer 149 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, daß es wenig glaubwürdig erscheine, daß die Antragstellerin nicht in der Lage sein solle, die finanzielle Belastung durch die Weiterbeschäftigung der 31 Personen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu tragen.
[72] 71. Diese Beurteilung durch den Richter der einstweiligen Anordnung, aus der sich ergibt, daß die Beeinträchtigung der Interessen der Angestellten keine unvermeidbare Folge der Durchführung der streitigen Verordnung ist, kann mit einem Rechtsmittel nicht in Frage gestellt werden.
[73] 72. Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
[74] 73. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin im wesentlichen geltend, der Richter der einstweiligen Anordnung habe auf fehlerhafte Weise geprüft, ob der Verlust von Marktanteilen, den sie erleiden würde, irreversibel wäre.
[75] 74. Aus den in Randnummer 61 dieses Beschlusses genannten Gründen können jedoch die im Verfahren der einstweiligen Anordnung getroffenen Feststellungen zum Vorliegen und zu den Merkmalen des von der Rechtsmittelführerin behaupteten Verlustes von Marktanteilen mit dem vorliegenden Rechtsmittel nicht in Frage gestellt werden.
[76] 75. Im übrigen muß nach ständiger Rechtsprechung die Partei, die einen derartigen Schaden geltend macht, nachweisen, daß der behauptete Marktverlust irreversibel ist (vgl. in diesem Sinne Beschluß vom 9. Juli 1986 in der Rechtssache 119/86 R, Spanien/Rat und Kommission, Slg. 1986, 2241, Randnr. 30), so daß der bloße Verweis auf frühere Rechtssachen, in denen der Richter der einstweiligen Anordnung zu anderen Ergebnissen gelangt ist, nicht ausreicht, um den angefochtenen Beschluß in Frage zu stellen.
[77] 76. Jedenfalls ergibt sich aus den Randnummern 161 bis 164 des angefochtenen Beschlusses, daß der Richter der einstweiligen Anordnung sehr genau geprüft hat, welcher Art die von der Rechtsmittelführerin behaupteten Verluste von Marktanteilen waren, bevor er zu dem Schluß gelangt ist, daß die von ihr bis dahin gehaltenen Marktanteile nicht irreversibel beeinträchtigt schienen. Diese Ausführungen genügen, um zu belegen, daß sich der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache erheblich von den Sachverhalten der beiden von der Rechtsmittelführerin angeführten Rechtssachen unterscheidet.
[78] 77. Das Vorbringen, wegen des Inkrafttretens der streitigen Verordnung seien 31 Angestellte entlassen worden, überschneidet sich mit den Ausführungen im ersten Rechtsmittelgrund und ist aus den in den Randnummern 64 bis 71 des angefochtenen Beschlusses dargestellten Gründen zurückzuweisen.
[79] 78. Der zweite Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
[80] 79. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Richter der einstweiligen Anordnung vor, er habe bei der Bestimmung ihres Schadens nicht die Auswirkungen der streitigen Verordnung auf ihren Virginiamycinabsatz in Drittländern berücksichtigt.
[81] 80. Dieser Rechtsmittelgrund stützt sich zunächst auf den Inhalt der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den beitrittswilligen Drittländern bzw. den GUS-Staaten andererseits, die angeblich diese beiden Ländergruppen rechtlich zum Erlaß eines ähnlichen Verbotes wie dem in der streitigen Verordnung verpflichten.
[82] 81. Nach Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes kann das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern.
[83] 82. Die Rechtsmittelführerin kann daher nicht im Stadium des Rechtsmittels geltend machen, daß bestimmte Drittländer rechtlich verpflichtet seien, Maßnahmen wie die des Rates zu erlassen, da sie dies in erster Instanz nicht vorgebracht hat. Sie hat nämlich lediglich behauptet, daß die Beitrittskandidaten im Rahmen der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes wahrscheinlich dem Beispiel der Europäischen Union folgen würden. Im übrigen hat sie die GUS-Staaten nicht speziell erwähnt.
[84] 83. Ansonsten beschränkt sich die Rechtsmittelführerin im wesentlichen auf eine Wiederholung ihres Vorbringens in erster Instanz, daß eine der vorhersehbaren Folgen des Gemeinschaftsverbots sei, daß andere Länder automatisch ein ähnliches Verbot erlassen würden.
[85] 84. Aus den in Randnummer 61 dieses Beschlusses genannten Gründen können die Feststellungen des Richters der einstweiligen Anordnung in Randnummer 160 des angefochtenen Beschlusses, daß in keiner Weise dargetan worden sei, daß die Aussetzung des Vollzugs Drittländer daran hindern würde, den Vertrieb von Virginiamycin in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen, und daß der Absatzrückgang in den Drittländern nicht unmittelbar aus der streitigen Verordnung resultiere, nicht mit dem vorliegenden Rechtsmittel in Frage gestellt werden.
[86] 85. Der dritte Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.
Zum vierten Grund
[87] 86. Mit einem zusätzlichen Grund machen Herr Kerckhove und Herr Lambert geltend, daß ihr eigener Schaden im Verfahren der einstweiligen Anordnung bei der Prüfung der Dringlichkeit hätte berücksichtigt werden müssen.
[88] 87. Da anerkannt worden sei, daß sie ein ausreichendes Interesse hätten, um als Streithelfer zugelassen zu werden, könne dieses Interesse nur durch Berücksichtigung des von ihnen geltend gemachten Schadens bei der Beurteilung der Dringlichkeit geschützt werden. Die gegenteilige Praxis, der der Präsident des Gerichts gefolgt sei, könne die Einheitlichkeit der Auslegung des Gemeinschaftsrechts gefährden, indem betroffene Dritte veranlaßt würden, ihre nationalen Gerichte anzurufen, um vorläufigen Schutz für ihre Interessen zu erlangen.
[89] 88. Nach Artikel 83 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes kann nur die Person, die eine Maßnahme eines Organs durch Klage beim Gerichtshof angefochten hat, einen zulässigen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der betreffenden Maßnahme stellen.
[90] 89. Damit dieser Antrag auf Aussetzung für zulässig erklärt wird, muß der Antragsteller darüber hinaus die Zulässigkeit der Klage, mit der der Antrag auf einstweilige Anordnung zusammenhängt, glaubhaft machen, denn nur so läßt sich verhindern, daß er im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs einer Handlung erwirken kann, deren Nichtigerklärung der Gerichtshof später ablehnt, weil die Klage im Verfahren zur Hauptsache für unzulässig erklärt worden ist (vgl. Beschluß vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, Slg. 1988, 209, Randnrn. 21 und 22).
[91] 90. Diese Erfordernisse ergeben sich daraus, daß das Verfahren der einstweiligen Anordnung allein bezweckt, den einzelnen vorläufigen Schutz zu gewähren, soweit er für die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung erforderlich ist, um eine Lücke in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Beschluß vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 46).
[92] 91. Dagegen sind die Voraussetzungen, die eine Person erfüllen muß, um einem Rechtsstreit als Streithelfer beitreten zu können, weniger streng. Artikel 37 der EG-Satzung des Gerichtshofes verlangt lediglich, daß sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft macht.
[93] 92. Die Streithilfe in Verfahren vor dem Gemeinschaftgericht ist nämlich dem Streitgegenstand untergeordnet.
[94] 93. Folglich kann der Streithelfer im Zusammenhang mit einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme zwar seine Interessen geltend machen, nicht aber den Streitgegenstand erweitern, indem er ein eigenes Recht auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz zu seinen Gunsten beansprucht.
[95] 94. Die Frage der Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist somit danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nichtwiedergutzumachender Schaden entsteht. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung (vgl. u. a. Beschluß vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 310/85 R, Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, Randnr. 15).
[96] 95. Diese Feststellung kann nicht durch die auf dem Ziel einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruhenden Zweckmäßigkeitserwägungen von Herrn Kerckhove und Herrn Lambert in Frage gestellt werden.
[97] 96. Zudem ist das Interesse der Streithelfer im Verfahren der einstweiligen Anordnung bei der Interessenabwägung berücksichtigt und ihrem Beitritt somit nicht die praktische Wirkung genommen worden.
[98] 97. Demnach ist der von Herrn Kerckhove und Herrn Lambert vorgebrachte Grund zurückzuweisen.
Zum fünften Rechtsmittelgrund
[99] 98. Mit ihrem letzten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Richter der einstweiligen Anordnung vor, er habe in einem Fall wie dem vorliegenden zu enge Kriterien für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung angewandt und deshalb zu Unrecht von einer Abwägung der betroffenen Interessen abgesehen.
[100] 99. Zunächst kann, wie die dänische Regierung zu Recht geltend macht, die Art und Weise, in der der Richter der einstweiligen Anordnung zum Zweck der Abwägung der betroffenen Interessen die Tatsachen festgestellt und beurteilt hat und dabei bestimmte ihm vorgelegte Beweise berücksichtigt hat, grundsätzlich nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden.
[101] 100. Außerdem geht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht aus dem angefochtenen Beschluß hervor, daß der Richter der einstweiligen Anordnung nur deshalb auf eine Abwägung der betroffenen Interessen verzichtet hätte, weil mit der öffentlichen Gesundheit zusammenhängende Erwägungen eine Rolle spielten.
[102] 101. Aus den Randnummern 174 bis 179 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich nämlich, daß der Richter der einstweiligen Anordnung versucht hat, durch Prüfung der von den Beteiligten vorgelegten Dokumente das Ausmaß des der streitigen Verordnung zugrunde liegenden Risikos einer Übertragbarkeit antibiotikaresistenter Bakterien vom Tier auf den Menschen zu ermitteln. Wie aus Randnummer 180 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, hat der Richter der einstweiligen Anordnung auch die Schwere des Risikos geprüft und schließlich festgestellt, daß eine gesteigerte Antibiotikaresistenz in der Humanmedizin unter Umständen sehr gravierende Folgen für die öffentliche Gesundheit hätte.
[103] 102. Nachdem er so das Ausmaß und die Schwere des mit der Verwendung von Virginiamycin in der Tierernährung verbundenen Risikos geprüft hatte, durfte der Richter der einstweiligen Anordnung diese Faktoren mit dem von derRechtsmittelführerin und ihren Streithelfern geltend gemachten wirtschaftlichen und sozialen Schaden vergleichen, um seine Schlußfolgerung zu begründen, daß dieser eher in Kauf zu nehmen [ist] als der Schaden für die Gesundheit der Bevölkerung, den die Aussetzung der angefochtenen Verordnung nach sich ziehen könnte und der bei Klageabweisung nicht mehr behoben werden könnte.
[104] 103. Der Rechtsmittelgrund bezüglich der Interessenabwägung ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
[105] 104. Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Kosten
[106] 105. 106. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 69 § 4 tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten; der Gerichtshof kann entscheiden, daß das gleiche für andere Streithelfer gilt. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist und der Rat ihre Verurteilung beantragt hat, sind ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. Die Kommission, das Königreich Dänemark, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, Fedesa und Fefana sowie Herr Kerckhove und Herr Lambert tragen ihre eigenen Kosten.
1: Verfahrenssprache: Englisch