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| Europäisches Gericht | | Staatliche Beihilfen - Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile - Beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats - Wirtschaftliche Entwicklung einer Region - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie | | 1. Es wird festgestellt, daß die Klägerinnen in der Rechtssache T-143/ 96 ihre Klage insoweit zurückgenommen haben, als diese die Nichtigerklärung des Artikels 2 erster Gedankenstrich der Entscheidung 96/ 666/ EG der Kommission vom 26. Juni 1996 über eine Beihilfe Deutschlands an den Volkswagen-Konzern für die Werke in Mosel und Chemnitz betrifft. | | 2. Im übrigen werden die Klagen abgewiesen. | | 3. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten mit Ausnahme der Kosten, die der Kommission durch die Streithilfe der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Kommission durch ihre Streithilfe entstanden sind. Das Vereinigte Königreich trägt seine eigenen Kosten. | | EuG, Urteil vom 15. 12. 1999 - T-132/ 96 (Lexetius.com/1999,2125 [2002/4/1982]) | | In den verbundenen Rechtssachen T-132/ 96 und T-143/ 96 Freistaat Sachsen, vertreten durch Rechtsanwälte Karl Pfeiffer und Jochim Sedemund, Berlin, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg, und Volkswagen AG und Volkswagen Sachsen GmbH, Gesellschaften deutschen Rechts mit Sitz in Wolfsburg bzw. Mosel (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Michael Schütte, Berlin, und Martina Maier, Düsseldorf, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Bonn und Schmitt, 62, avenue Guillaume, Luxemburg, Kläger, unterstützt durch Bundesrepublik Deutschland, zunächst vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder, dann durch Ministerialrat Wolf-Dieter Plessing und Professor Thomas Oppermann, Universität Tübingen, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Bundesministerium für Wirtschaft, Bonn, Streithelferin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch Paul Nemitz und Anders Jessen, Juristischer Dienst, dann durch Paul Nemitz als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwälte Hans-Jürgen Rabe, Georg Berrisch und Marco Nuñez Müller, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, unterstützt durch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch John Collins, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigten, Beistand: Barrister Sarah Moore, London, Zustellungsanschrift: Botschaft des Vereinigten Königreichs, 14, boulevard Roosevelt, Luxemburg, Streithelfer, wegen Teilnichtigerklärung der Entscheidung 96/ 666/ EG der Kommission vom 26. Juni 1996 über eine Beihilfe Deutschlands an den Volkswagen-Konzern für die Werke in Mosel und Chemnitz (ABl. L 308, S. 46) erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten A. Potocki sowie der Richter K. Lenaerts, C. W. Bellamy, J. Azizi und A. W. H. Meij, Kanzler: A. Mair, Verwaltungsrat aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1999, folgendes Urteil (1): | | Rechtlicher Rahmen | | 1. Mit Schreiben vom 31. Dezember 1988 teilte die Kommission den Mitgliedstaaten mit, daß sie nach ihrer Entscheidung vom 19. Juli 1988 über die Aufstellung eines allgemeinen Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie (im folgenden: Gemeinschaftsrahmen) auf der Grundlage von Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 1 EG) in ihrer Sitzung vom 22. Dezember 1988 die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Rahmens festgelegt habe, die in der Anlage des Schreibens wiedergegeben seien. Sie forderte die Mitgliedstaaten auf, ihr binnen eines Monats mitzuteilen, ob sie mit dem Gemeinschaftsrahmen einverstanden seien. | | 2. Der Gemeinschaftsrahmen wurde in einer Mitteilung (89/ C 123/ 03) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (ABl. 1989, C 123, S. 3). Er sollte nach seinem Unterabschnitt 2. 5 am 1. Januar 1989 in Kraft treten und für zwei Jahre gültig sein. | | 3. Nach Abschnitt 1, vierter Absatz, war Ziel des Gemeinschaftsrahmens u. a. die Herstellung eines höheren Maßes an Disziplin bei der Gewährung von Beihilfen, um die Voraussetzungen für einen unverfälschten Wettbewerb in diesem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu schaffen. Die Kommission betonte in diesem Abschnitt, daß sie nur dann eine wirksame Wettbewerbspolitik betreiben könne, wenn sie zu einzelnen Beihilfefällen vor der Gewährung Stellung beziehen könne. | | 4. Unterabschnitt 2. 2 Absatz 1 des Gemeinschaftsrahmens lautet: Anmeldepflichtig gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag sind Beihilfen staatlicher Einrichtungen, die (einem) Unternehmen des Kfz-Sektors im Sinne dieses Gemeinschaftsrahmens innerhalb einer genehmigten Beihilferegelung gewährt werden, wenn der Kostenaufwand einer zu fördernden Maßnahme 12 Millionen ECU übersteigt. Beihilfen, die außerhalb einer genehmigten Regelung gewährt werden sollen, unterliegen ungeachtet ihres Umfangs und ihrer Intensität ausnahmslos der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag … Vorhaben der Mitgliedstaaten zur Gewährung oder Änderung von Beihilfen sindder Kommission so rechtzeitig mitzuteilen, daß ihr ausreichend Zeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Verfügung steht. | | 5. Unter Abschnitt 3 des Gemeinschaftsrahmens, der die Leitlinien für die Beurteilung der Beihilfefälle betrifft, führt die Kommission u. a. folgendes aus: - Regionalbeihilfen … Die Kommission ist sich des wertvollen Beitrags zur Entwicklung wirtschaftlich benachteiligter Regionen bewußt, der mit der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Herstellung von Kraftfahrzeugen und Kfz-Teilen geleistet werden kann. Deshalb befürwortet sie in der Regel Investitionsbeihilfen, die als Beitrag zur Überwindung von Strukturschwächen in benachteiligten Regionen der Gemeinschaft gewährt werden. Mit der vorherigen Anmeldung solcher Beihilfen müßte die Kommission in Zukunft die Möglichkeit erhalten, deren Nutzwirkungen auf die regionale Entwicklung (d. h. ihr Beitrag zur dauerhaften Entwicklung einer Region durch die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen und die wirtschaftliche Einbindung auf regionaler und kommunaler Ebene) den möglichen nachteiligen Auswirkungen auf den gesamten Sektor (wie z. B. die Entstehung umfangreicher Überschußkapazitäten) gegenüberzustellen. Bei dieser Bewertung soll die grundlegende Bedeutung der Regionalbeihilfen für die Herstellung des Zusammenhalts innerhalb der Gemeinschaft nicht in Frage gestellt, sondern gewährleistet werden, daß andere Gesichtspunkte des Gemeinschaftsinteresses, wie z. B. die Entwicklung der Industrie der Gemeinschaft, ebenfalls berücksichtigt werden. | | 6. Nachdem die Bundesregierung der Kommission ihre Absicht mitgeteilt hatte, den Gemeinschaftsrahmen nicht anzuwenden, erließ letztere gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag die Entscheidung 90/ 381/ EWG vom 21. Februar 1990 zur Änderung der deutschen Beihilferegelung zugunsten der Kfz-Industrie (ABl. L 188, S. 55). Artikel 1 dieser Entscheidung lautet: (1) Die Bundesrepublik Deutschland meldet der Kommission ab dem 1. Mai 1990 gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag alle aufgrund der im Anhang aufgeführten Beihilferegelungen gewährten Beihilfen für Projekte mit einem Kostenumfang von mehr als 12 Millionen ECU an Unternehmen des Kraftfahrzeugsektors gemäß der Begriffsbestimmung in Unterabschnitt 2. 1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen in der Kraftfahrzeugindustrie. Die Anmeldungen sind gemäß den in den Unterabschnitten 2. 2 und 2. 3 genannten Erfordernissen vorzunehmen. Die Bundesrepublik legt der Kommission ferner die in dem Gemeinschaftsrahmen geforderten Jahresberichte vor. (2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt über die nicht erschöpfende Aufstellung der Beihilferegelungen im Anhang hinaus auch für sonstige Beihilferegelungen, die von der Kfz-Industrie in Anspruch genommen werden können. (3) Im Rahmen des Berlin-Förderungsgesetzes gewährte Beihilfen an Unternehmen der Kraftfahrzeugindustrie in Berlin sind von der mit dem Gemeinschaftsrahmen eingeführten Anmeldungspflicht freigestellt, jedoch in den vorzulegenden Jahresberichten aufzuführen. | | 7. Die Kommission genehmigte in einem an die deutsche Regierung gerichteten Schreiben vom 2. Oktober 1990 die Regelung über regionale Beihilfen für das Jahr 1991 gemäß dem 19. Rahmenplan auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur vom 6. Oktober 1969 (im folgenden: Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe), wies aber darauf hin, daß bei der Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen der in einigen Industriebereichen bestehende Gemeinschaftsrahmen beachtet werden müsse. Im 19. Rahmenplan (Teil I Punkt 9. 3, S. 43) heißt es, daß die Kommission Entscheidungen getroffen [hat], die die Gewährung von Beihilfen auch im Rahmen genehmigter Systeme, z. B. der Regionalhilfe, an bestimmte Sektoren untersagen oder an die Vorabgenehmigung jedes einzelnen Fördervorhabens knüpfen … Solche Regelungen bestehen in folgenden Bereichen: a) … -Kraftfahrzeugindustrie, sofern der Kostenaufwand einer zu fördernden Maßnahme 12 Millionen ECU übersteigt. | | 8. Mit dem Beitritt der aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hervorgegangenen fünf neuen Bundesländer, darunter des Freistaates Sachsen, zur Bundesrepublik Deutschland wurde am 3. Oktober 1990 die Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands proklamiert. | | 9. Die Kommission teilte den Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 31. Dezember 1990 mit, daß sie eine Verlängerung des Gemeinschaftsrahmens für erforderlich halte. | | 10. Diese Entscheidung der Kommission war ebenfalls Gegenstand einer Mitteilung (91/ C 81/ 05), die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1991, C 81, S. 4) veröffentlicht wurde. In dieser Mitteilung heißt es u. a.: … glaubt die Kommission, daß der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an die Kfz-Industrie in seiner derzeitigen Form verlängert werden sollte. Dieeinzige Änderung besteht darin, daß, wie die Kommission entschieden hat, die Meldepflicht in der Bundesrepublik Deutschland nun auch für West-Berlin und das Territorium der ehemaligen DDR gilt [Artikel 1 Absatz 3 der Kommissionsentscheidung vom 21. Februar 1990, veröffentlicht im ABl. L 188 vom 27. Juli 1990, gilt nicht mehr seit dem 1. Januar 1991]. Nach zwei Jahren will die Kommission den Gemeinschaftsrahmen erneut prüfen. Sollten sich dann Änderungen als erforderlich erweisen (oder der Gemeinschaftsrahmen hinfällig werden), wird die Kommission vor einer Entscheidung [die] Mitgliedstaaten hören. | | 11. Die Kommission genehmigte mit Schreiben vom 5. Dezember 1990 und 11. April 1991 an die deutsche Regierung die Anwendung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe auf die neuen Bundesländer, wies aber noch einmal darauf hin, daß bei der Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen der in einigen Industriebereichen bestehende Gemeinschaftsrahmen beachtet werden müsse. Ebenso genehmigte sie mit Schreiben vom 9. Januar 1991 die Ausweitung der bestehenden Regionalbeihilferegelungen auf die neuen Bundesländer und stellte dabei klar, daß die Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens zu beachten seien. | | 12. Am 23. Dezember 1992 entschied die Kommission, den Gemeinschaftsrahmen nicht zu ändern, und bis zu der nächsten von der Kommission zu organisierenden Überprüfung fortgelten zu lassen. Diese Entscheidung wurde in einer Mitteilung (93/ C 36/ 06) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1993, C 36, S. 17) veröffentlicht. | | 13. Mit Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-135/ 93 (Spanien/ Kommission, Slg. 1995, I-1651, Randnr. 39) stellte der Gerichtshof fest, daß diese Entscheidung so auszulegen ist, daß mit ihr die Geltung des Rahmens nur bis zu seiner nächsten Überprüfung verlängert worden ist, die wie die vorangegangenen nach einem weiteren Anwendungszeitraum von zwei Jahren erfolgen sollte. Dieser Zeitraum war am 31. Dezember 1994 abgelaufen. | | 14. Nach Verkündung dieses Urteils teilte die Kommission mit Schreiben vom 6. Juli 1995 den Mitgliedstaaten mit, sie habe im Interesse der Gemeinschaft am 5. Juli 1995 beschlossen, ihre Entscheidung vom 23. Dezember 1992 rückwirkend vom 1. Januar 1995 an zu verlängern, so daß der Gemeinschaftsrahmen ohne Unterbrechung anwendbar bleibe. Diese Verlängerung finde nur bis zum Abschluß des Verfahrens des Artikels 93 Absatz 1 EG-Vertrag Anwendung, dessen gleichzeitige Einleitung sie beschlossen habe (vgl. Randnr. 15). Diese Entscheidung, die in einer Mitteilung (95/ C 284/ 03) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, C 284, S. 3) veröffentlicht wurde, wurde vom Gerichtshof mit Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-292/ 95 (Spanien/ Kommission, Slg. 1997, I-1931) für nichtig erklärt. | | 15. In einem zweiten Schreiben vom 6. Juli 1995 unterrichtete die Kommission die Mitgliedstaaten im übrigen über ihre Entscheidung vom 5. Juli 1995, ihnen nach dem Urteil Spanien/ Kommission vom 29. Juni 1995 vorzuschlagen, den Gemeinschaftsrahmen mit einigen Änderungen, insbesondere der Anhebung der Schwelle für Anmeldungen auf 17 Millionen ECU, für zwei Jahre wieder einzuführen (vgl. Mitteilung 95/ C 284/ 03). Die neue Fassung des vorgeschlagenen Gemeinschaftsrahmens sah in Unterabschnitt 2. 5 folgendes vor: Der Gemeinschaftsrahmen tritt nach Zustimmung der Mitgliedstaaten in Kraft, spätestens jedoch zum 1. Januar 1996. Beihilfevorhaben, die von den zuständigen Behörden bis zu diesem Datum noch nicht genehmigt sind, unterliegen der Anmeldungspflicht ab 1. Januar 1996. Die deutsche Regierung stimmte dieser Wiedereinführung des Gemeinschaftsrahmen mit Schreiben vom 15. August 1995 zu. | | Sachverhalt | | 16. Mit dem Inkrafttreten der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik am 1. Juli 1990 brach der Absatz und damit die Fertigung von Trabant-Fahrzeugen in Sachsen zusammen. Zur Erhaltung der Kraftfahrzeugindustrie in dieser Region nahm die Volkswagen AG (im folgenden: Volkswagen) Verhandlungen mit der Treuhandanstalt auf, die im Oktober 1990 zu einer Grundsatzvereinbarung führten. Diese Vereinbarung sah u. a. vor: -gemeinsame Gründung einer Beschäftigungsgesellschaft, der Sächsischen Automobilbau GmbH (nachstehend: SAB), deren Gesellschaftskapital zu 87, 5 % zunächst von der Treuhandanstalt und zu 12, 5 % von Volkswagen gehalten werden sollte; -Übernahme der (seinerzeit noch in Bau befindlichen) Lackieranlage und der bestehenden Endmontage in Mosel (nachstehend: Mosel I) durch SAB; -Übernahme der alten Motorenfertigung in Chemnitz (im folgenden: Chemnitz I) durch die Volkswagen Sachsen GmbH (im folgenden: VW Sachsen), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Volkswagen; -Übernahme der Zylinderkopffertigung in Eisenach durch VW Sachsen und -Errichtung eines neuen Fahrzeugwerks in Mosel mit den vier Hauptfertigungsbereichen Preßwerk, Rohbau, Lackiererei und Endmontage (im folgenden: Mosel II) und Neubau eines Motorenwerks in Chemnitz (im folgenden: Chemnitz II) durch VW Sachsen. | | 17. Ursprünglich war die Übernahme und Umstrukturierung von Mosel I und Chemnitz I als vorübergehende Lösung gedacht, um zu vermeiden, daß diebestehende Belegschaft bis zu der für 1994 vorgesehenen Inbetriebnahme von Mosel II und Chemnitz II arbeitslos würde. | | 18. Mit Schreiben vom 19. September 1990 forderte die Kommission die deutsche Regierung auf, ihr gemäß dem Gemeinschaftsrahmen die staatlichen Beihilfen für diese Investitionsvorhaben mitzuteilen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1990 und 14. März 1991 unterstrich sie, daß solche Beihilfen nicht ohne vorherige Notifizierung und Genehmigung durch die Kommission gewährt werden dürften. Diese Frage stand auch auf der Tagesordnung zweier bilateraler Zusammenkünfte in Bonn am 31. Januar 1991 und 7. Februar 1991. | | 19. Mit zwei Bescheiden vom 22. März 1991 bewilligte das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe der VW Sachsen bestimmte Investitionszuschüsse für Mosel II und Chemnitz II (im folgenden: Bescheide von 1991). Insgesamt beliefen sich diese Zuschüsse auf 757 Millionen DM für Mosel II, verteilt auf die Jahre 1991 bis 1994, und auf 147 Millionen DM für Chemnitz II, verteilt auf die Jahre 1991 bis 1996. | | 20. Mit Bescheid vom 18. März 1991 bewilligte das Finanzamt Zwickau-Land der VW-Sachsen bestimmte Investitionszulagen gemäß dem Investitionszulagengesetz von 1991. | | 21. Der Volkswagen-Konzern beantragte weiter, gemäß dem Fördergebietsgesetz von 1991 Sonderabschreibungen vornehmen zu dürfen. | | 22. Mit Schreiben vom 25. März 1991 übermittelten die deutschen Behörden der Kommission eine Reihe von Informationen über die in den Randnummern 19 bis 21 genannten Beihilfen, wiesen aber gleichzeitig darauf hin, daß genauere Informationen ihnen noch nicht vorlägen und daß beabsichtigt sei, diese Beihilfen im Rahmen der von der Kommission für die neuen Bundesländer genehmigten Beihilferegelungen zu gewähren. Die Kommission erklärte mit Schreiben vom 17. April 1991, daß das Schreiben der deutschen Behörde vom 25. März 1991 eine Notifizierung nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag darstelle, daß aber noch weitere Informationen erforderlich seien. | | 23. Mit Schreiben vom 29. Mai 1991 machten die deutschen Behörden geltend, daß der Gemeinschaftsrahmen auf die neuen Bundesländer zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. März 1991 nicht anwendbar gewesen sei. Da die fraglichen Beihilfen vor dem 31. März 1991 genehmigt worden seien, könne die Kommission die einzelnen dazugehörigen Akten nur im Rahmen der Regionalbeihilferegelungen prüfen (vgl. Randnr. 7). Die Kommission wies diesen Standpunkt der deutschen Behörden bei einem bilateralen Treffen am 10. Juli 1991 zurück und verlangte mit Schreiben vom 16. Juli 1991 weitere detaillierte Informationen. Auf die Antwort der Bundesregierung vom 17. September 1991 legte die Kommission dieser mit Schreiben vom 27. November 1991 weitere Fragen vor. | | 24. Im Oktober und Dezember 1991 erhielt der Volkswagen-Konzern für Mosel II und Chemnitz II Investitionszuschüsse in Höhe von 360, 8 Millionen DM und Investitionszulagen in Höhe von 10, 6 Millionen DM. | | 25. Mit Entscheidung vom 18. Dezember 1991 (ABl. 1992, C 68, S. 14; im folgenden: Entscheidung über die Eröffnung eines Prüfungsverfahrens), die der deutschen Regierung am 14. Januar 1992 zugestellt wurde, eröffnete die Kommission ein förmliches Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag über die Vereinbarkeit der verschiedenen Beihilfen für die Finanzierung der Investitionen in Mosel I und II, Chemnitz I und II und dem Werk in Eisenach mit dem Gemeinsamen Markt. | | 26. In dieser Entscheidung kam die Kommission u. a. zu folgendem Ergebnis: Die von Ihren Behörden vorgesehenen Beihilfevorhaben geben aus folgenden Gründen Anlaß zu Bedenken: -sie wurden der Kommission nicht gemäß dem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gemeldet; -die hohe Intensität der Beihilfen zur Förderung von Investitionen, die zu einer spürbaren Ausweitung der Kapazität auf dem europäischen Kfz-Markt führen, könnte Wettbewerbsverfälschungen herbeiführen; -mit den bisher vorliegenden Begründungen wären die relativ hohe Intensität der Regionalbeihilfen, die Gewährung indirekter Investitionsbeihilfen und vorübergehender Betriebsbeihilfen durch die Treuhand allein mit dem Hinweis auf die Strukturnachteile [für den Volkswagen-Konzern] in den neuen Bundesländern nicht zu rechtfertigen; gemessen an den Kriterien des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an die Kfz-Industrie wäre die Gesamtbeihilfeintensität als unangemessen hoch und damit unvereinbar einzustufen. | | 27. Mit Schreiben vom 29. Januar 1992 erklärte sich die Bundesregierung bereit, weitere Beihilfezahlungen bis zum Abschluß des förmlichen Prüfungsverfahrens auszusetzen. | | 28. Mit Schreiben vom 24. April 1992 forderte die Kommission die deutschen Behörden, die Treuhandanstalt und Volkswagen auf, ihr weitere Informationen zu übermitteln. Nach einer Zusammenkunft am 28. April 1992 und auf die Schreiben der Kommission vom 14. Mai 1992, 5. Juni 1992, 21. August 1992 und 17. November 1992 hin übermittelten die deutschen Behörden mit Schreiben vom 20. Mai 1992, 3. und 12. Juni 1992, 20. und 29. Juli 1992, 8. und 25. September 1992, 16. und 21. Oktober 1992 sowie 4. und 25. November 1992 sowie Volkswagen mit Schreiben vom 15. Juni 1992, 30. Oktober 1992, 12. Juni 1993 und 20. Juni 1993zusätzliche Informationen. Die Parteien trafen sich zu weiteren Gesprächen am 16. Juni 1992, 9. September 1992, 12. und 16. Oktober 1992, 3. Dezember 1992 sowie 8. und 11. Juni 1993. | | 29. Am 13. Januar 1993 beschloß Volkswagen, wesentliche Teile der ursprünglich für Mosel und Chemnitz vorgesehenen Investitionen aufzuschieben. Vorgesehen war nun, daß die Lackieranlage und die Endmontage in Mosel II erst 1997 zum Einsatz kommen sollten und daß das Motorenwerk Chemnitz II erst 1996 seine Produktion aufnehmen solle. Die Kommission erklärte sich damit einverstanden, ihre Beurteilung auf der Grundlage der neuen Investitionspläne von Volkswagen zu überprüfen. | | 30. Am 30. März 1993 erließ das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit zwei Bescheide zur Änderung der Bescheide von 1991 (im folgenden: Bescheide von 1993). Der Gesamtbetrag der Zuschüsse für die nunmehr vorgesehene Investition belief sich auf 708 Millionen DM für Mosel II, verteilt auf die Jahre 1991 bis 1997, und auf 195 Millionen DM für Chemnitz II, verteilt auf die Jahre 1992 bis 1997. | | 31. Einige Einzelheiten der neuen Investitionsvorhaben von Volkswagen wurden der Kommission bei einer Zusammenkunft am 5. Mai 1993 vorgestellt. Mit Schreiben vom 6. Juni 1993 übermittelte Deutschland ebenfalls eine Reihe von Informationen; Volkswagen ergänzte sie durch Schreiben vom 24. Juni 1993 und 6. Juli 1993 sowie durch ein Telefax vom 10. November 1993. Diese neuen Informationen wurden zudem bei Zusammenkünften am 18. Mai 1993, 10. Juni 1993, 2. Juli 1993 und 22. Juli 1993 geprüft. Neue Informationen über die von Volkswagen geplanten Kapazitäten wurden durch ein Schreiben der deutschen Regierung vom 15. Februar 1994 und ein Telefax vom 25. Februar 1994 übermittelt. | | 32. Bei einer Besichtigung der Werke Anfang April 1994 und bei Gesprächen am 11. Mai 1994 sowie am 2., 7. und 24. Juni 1994 konnte die Kommission neue Informationen über diese Projekte einholen. Außerdem wurden ihr bei diesen Gesprächen Unterlagen übergeben. Weitere Unterlagen wurden von den deutschen Behörden und Volkswagen am 10. Mai 1994, 30. Juni 1994 sowie am 4. und 12. Juli 1994 übermittelt. | | 33. Am 24. Mai 1994 erließ das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit zwei neue Bescheide zur Änderung der Bescheide von 1991 und 1993 (nachstehend: Bescheide von 1994). Der Gesamtbetrag der Zuschüsse für die jetzt vorgesehene Investition belief sich auf 648 Millionen DM für Mosel II, verteilt auf die Jahre 1991 bis 1997, und auf 167 Millionen DM für Chemnitz II, verteilt auf die Jahre 1992 bis 1997. | | 34. Mit Vertrag vom 21. Juni 1994 und Ergänzungsvertrag vom 1. November 1994 erwarb Volkswagen von der Treuhandanstalt deren Anteil von 87, 5 % am Gesellschaftskapital der SAB. | | 35. Am 27. Juli 1994 erließ die Kommission die Entscheidung 94/ 1068/ EG über Beihilfen für Investitionen des Volkswagen-Konzerns in den neuen Bundesländern (ABl. L 385, S. 1; im folgenden: Entscheidung Mosel I). In dieser Entscheidung stellte die Kommission u. a. folgendes fest (Abschnitt IV, vierter Absatz, der Begründungserwägungen): Bei der Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission sämtliche Investitionsvorhaben von Volkswagen in Sachsen als Ganzes gesehen und wollte auch über alle Beihilfeelemente zusammen entscheiden. 1993 stellte Volkswagen die Investitionen für die neuen Werke zurück, argumentierte aber auch dann noch, daß Fertigungstechnik, Arbeitsaufwand und andere entscheidende Größen hiervon nicht berührt würden. Bei einer Werksbesichtigung in diesem Jahr wurde jedoch klar, was Experten bestätigten, daß sich diese Auffassung nicht länger halten läßt. Volkswagen gab der Kommission gegenüber auch zu, daß die alten Pläne inzwischen überholt sind und an neuen gearbeitet wird. Die neuen Pläne für die neuen Auto- und Motorenwerke Mosel II und Chemnitz II sind eng verzahnt mit der Entwicklung des Golf A 4, der in Produktion gehen soll, wenn auch Mosel II die Fertigung aufnimmt, d. h. 1997. Die endgültige Fassung der neuen Pläne wird erst zum Jahresende 1994 vorliegen. Soweit bekannt, beinhalten die neuen Pläne wesentliche Änderungen in der Technologie und Produktionsstruktur. Es ist offensichtlich, daß die ursprüngliche Verbindung zwischen den Investitionen in den alten Treuhandwerken und Neubauplänen auf der grünen Wiese heute nicht mehr besteht. Die Kommission hat daher beschlossen, sich vorerst nur mit der Umstrukturierungshilfe für die bestehenden Werke zu befassen - hier kann sie sich anhand der vorliegenden Informationen eine klare Meinung bilden - und über die Neubauprojekte erst zu entscheiden, wenn Volkswagen und Deutschland feste Investitions- und Beihilfepläne vorlegen können. | | 36. Wie sich aus der Entscheidung Mosel I ergibt, wurden die Lackiererei und die Endmontage Mosel I gemäß der Vereinbarung mit der Treuhandanstalt modernisiert und umgebaut (vgl. Randnr. 16). In der Anfangszeit bis 1992 wurden in Mosel I die Modelle VW Polo und Golf A 2 endmontiert, deren Teile in anderen Werken des Volkswagen-Konzerns hergestellt und vollständig zerlegt an Mosel geliefert wurden. Von Juli 1992 an konnte durch die Verbindung der gerade umgebauten Lackiererei und Endmontage des Werks Mosel I mit dem gerade in Betrieb genommenen neuen Karosseriewerk Mosel II die Produktion des Modells Golf A 3 in Mosel aufgenommen werden, wobei die Preßarbeiten anderweitig durchgeführt wurden. Anschließend wurde im Januar 1993 die Logistik von Wolfsburg nach Mosel I verlegt, und in der Umgebung siedelten sich neue Zulieferer an, die die für Mosel I und Chemnitz I erforderlichen Teile liefern konnten. Das neue Preßwerk Mosel II nahm seinen Betrieb im März 1994 neben dem Werk Mosel I auf. | | 37. Die Kommission erklärte in Artikel 1 der Entscheidung Mosel I u. a. verschiedene Beihilfen, die bis Ende 1993, dem Zeitpunkt, zu dem die Umstrukturierungabgeschlossen sein sollte, gewährt worden waren, in Höhe von 487, 3 Millionen DM für Mosel I und in Höhe von 84, 8 Millionen DM für Chemnitz I für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Dagegen wurden verschiedene später gewährte Beihilfen, insbesondere diejenigen, die als Beihilfen für Ersatzbeschaffungs- und Modernisierungsinvestitionen eingestuft wurden, die laut der Entscheidung Mosel I nach dem Gemeinschaftsrahmen unter keinen Umständen genehmigt werden konnten, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt (vgl. Entscheidung Mosel I, Abschnitte IX und X). | | 38. Die deutsche Regierung unterrichtete die Kommission in der Folge mehrmals mündlich über Verzögerungen bei der Fertigstellung der Vorhaben Mosel II und Chemnitz II. Die Kommission erinnerte die deutschen Behörden in einem Schreiben vom 12. April 1995 daran, daß sie die Pläne von Volkswagen für diese neuen Werke mitteilen müßten, damit die Kommission die betreffenden Beihilfen prüfen könne. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 4. August 1995 forderte die Kommission dringend die erforderlichen Informationen an und kündigte eine einstweilige Anordnung und eine spätere abschließende Entscheidung auf der Grundlage der vorliegenden Informationen für den Fall an, daß Deutschland der Aufforderung nicht nachkommen sollte. In Beantwortung dieses Schreibens unterrichtete Deutschland die Kommission mit Schreiben vom 22. August 1995, daß die Investitionspläne von Volkswagen noch immer nicht abgeschlossen seien. | | 39. Am 31. Oktober 1995 erließ die Kommission die Entscheidung 96/ 179/ EG, mit der der deutschen Regierung auferlegt wird, alle Unterlagen, Informationen und Daten über die Neuinvestitionsvorhaben der Volkswagen-Gruppe in den neuen Bundesländern und über die zu gewährenden Beihilfen zu übermitteln (ABl. 1996, L 53, S. 50). | | 40. Auf diese Entscheidung hin wurden der Kommission bei einem Gespräch am 20. November 1995 einige Informationen über das Projekt und die Produktionskapazität übermittelt. Diese wurden in einem Schreiben vom 13. Dezember 1995 bestätigt und bei einer Besichtigung des Vorhabens am 21. und 22. Dezember 1995 erläutert. Am 15. Januar 1996 richtete die Kommission weitere Fragen an die deutschen Behörden. Nach einem Gespräch vom 23. Januar 1996 wurden ihr die meisten noch ausstehenden Informationen mit Schreiben vom 1. und 12. Februar 1996 übermittelt. | | 41. Am 21. Februar 1996 erließ das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit zwei Bescheide zur Änderung der Bescheide von 1991, 1993 und 1994 (im folgenden: Bescheide von 1996). Die Investitionszuschüsse für Mosel II beliefen sich nun auf insgesamt 499 Millionen DM, verteilt auf die Jahre 1991 bis 1997, und für Chemnitz II auf 109 Millionen DM, verteilt auf die Jahre 1992 bis 1997. | | 42. Mit Schreiben vom 23. Februar 1996 wies die Kommission die deutschen Behörden darauf hin, daß ihr noch verschiedene Informationen fehlten. Diese wurden ihr beieiner Unterredung am 25. März 1996 übermittelt und am 2. und 11. April 1996 erörtert. Ein zusätzliches Treffen fand am 29. Mai 1996 statt. | | 43. Am 26. Juni 1996 erließ die Kommission die Entscheidung 96/ 666/ EG über eine Beihilfe Deutschlands an den Volkswagen-Konzern für die Werke in Mosel und Chemnitz (ABl. L 308, S. 46; im folgenden: angefochtene Entscheidung), deren verfügender Teil lautet: | | Artikel 1. Die folgenden, von Deutschland geplanten Beihilfen für die verschiedenen Investitionsvorhaben der Volkswagen AG in Sachsen sind mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen vereinbar: -die von Deutschland an [den Volkswagen-Konzern] gewährte Beihilfe für [dessen] Investitionsvorhaben in Mosel (Mosel II) und Chemnitz (Chemnitz II) in Form von Investitionszuschüssen bis zu 418, 7 Millionen DM; -die von Deutschland an [den Volkswagen-Konzern] gewährte Beihilfe für [dessen] Investitionsvorhaben in Mosel (Mosel II) und Chemnitz (Chemnitz II) in Form von Investitionszulagen bis zu 120, 4 Millionen DM. | | Artikel 2. Die folgenden, von Deutschland geplanten Beihilfen für die verschiedenen Investitionsvorhaben der Volkswagen AG in Sachsen sind mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen unvereinbar und dürfen nicht gewährt werden: -die geplante Investitionsbeihilfe an [den Volkswagen-Konzern] für [dessen] Investitionsvorhaben in Mosel II und Chemnitz II in Form von Sonderabschreibungen auf Investitionen im Rahmen des Fördergebietsgesetzes mit einem nominellen Wert von 51, 67 Millionen DM; -die geplante Investitionsbeihilfe an [den Volkswagen-Konzern] für [dessen] Investitionsvorhaben in Mosel II in Form von Investitionszuschüssen in Höhe von 189, 1 Millionen DM, die über den in Artikel 1 erster Gedankenstrich genannten Betrag hinausgeht. | | Artikel 3. Deutschland gewährleistet, daß die Kapazität der Werke in Mosel 1997 ein Niveau von 432 Einheiten/ Tag nicht überschreitet … Darüber hinaus übermittelt und erklärt Deutschland der Kommission Jahresberichte über die Verwirklichung der förderfähigen Investitionen in Höhe von 2 654, 1 Millionen DM in Mosel II und Chemnitz II und über die tatsächlich erfolgten Beihilfezahlungen, um sicherzustellen, daß die kombinierte effektive Beihilfeintensität, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, 22, 3 % für Mosel II und 20, 8 % für Chemnitz II nicht überschreitet … | | Artikel 4. Deutschland teilt der Kommission innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. | | Artikel 5. Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. | | 44. Nach einem Schreiben des Vorstandsvorsitzenden von Volkswagen an den Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen vom 8. Juli 1996 zahlte der Freistaat Sachsen an Volkswagen im Juli 1996 90, 7 Millionen DM Investitionszuschüsse, die in der angefochtenen Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden waren. | | Verfahren | | 45. Der Freistaat Sachsen zum einen und Volkswagen und VW Sachsen zum anderen haben mit Klageschriften, die am 26. August bzw. 13. September 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und dort unter den Nummern T-132/ 96 bzw. T-143/ 96 in das Register eingetragen worden sind, Klage auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben. | | 46. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Klageschrift, die am 16. September 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen und dort unter der Nummer C-301/ 96 in das Register eingetragen worden ist, Klage auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben. | | 47. Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 16. September 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage wegen Vertragsverletzung erhoben, nachdem der Freistaat Sachsen 90, 7 Millionen DM an Beihilfen gezahlt hatte, die in der angefochtenen Entscheidung als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden waren. Diese Klage ist unter der Nummer C-302/ 96 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. | | 48. Die Kommission hat in der Rechtssache T-132/ 96 mit besonderem Schriftsatz, der am 8. November 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung erhoben. | | 49. Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 4. Februar 1997 das Verfahren in der Rechtssache C-301/ 96, Deutschland/ Kommission, bis zur Verkündung der Urteile des Gerichts ausgesetzt. | | 50. Mit Schriftsätzen, die am 13. Februar 1997 bzw. am 19. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich beantragt, als Streithelfer in den Rechtssachen T-132/ 96 und T-143/ 96 zugelassen zu werden. | | 51. Mit Schriftsätzen vom 10. April 1997, 17. Juli 1997 und 26. Mai 1998 haben die Kläger beantragt, bestimmte Informationen gegenüber dem Vereinigten Königreich vertraulich zu behandeln. | | 52. Mit Beschluß vom 26. März 1998 hat der Präsident des Gerichtshofes die Streichung der Rechtssache C-302/ 96 im Register angeordnet. | | 53. Am 29. Juni 1998 hat das Gericht (Zweite erweiterte Klammer) eine informelle Sitzung mit den Parteien abgehalten. | | 54. Mit Beschluß vom 30. Juni 1998 hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) die Entscheidung über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten. | | 55. Mit Beschlüssen vom 1. und 3. Juli 1998 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich als Streithelfer in den Rechtssachen T-132/ 96 und T-143/ 96 zur Unterstützung der Anträge der Kläger bzw. der Beklagten zugelassen. Der Präsident hat außerdem den Anträgen auf vertrauliche Behandlung teilweise stattgegeben. | | 56. Mit Beschluß vom 7. Juli 1998 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-132/ 96 und T-143/ 96 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. | | 57. Mit Schriftsätzen, die in der Zeit vom 17. bis zum 22. Juli 1998 in Beantwortung einer vom Gericht (Zweite erweiterte Kammer) im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen gestellten Frage eingegangen sind, haben die Parteien sowie die Bundesrepublik Deutschland zu den möglichen Folgen der gütlichen Einigung in der Rechtssache C-302/ 96 für das weitere Verfahren und insbesondere den Streitgegenstand in den Rechtssachen T-132/ 96 und T-143/ 96 Stellung genommen. | | 58. Das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, das entschuldigt gefehlt hat, haben die Beteiligten in der Sitzung vom 30. Juni 1999 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. | | Anträge der Beteiligten | | 59. Der Freistaat Sachsen beantragt, -Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären; -der Kommission die Kosten aufzuerlegen. | | 60. Volkswagen und VW Sachsen beantragen, -Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären; -Artikel 3 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit dadurch die Beihilfeintensität, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, auf 22, 3 % für Mosel II und 20, 8 % für Chemnitz II begrenzt wird; -Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Höhe der Investitionszuschüsse, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden sind, auf 418, 7 Millionen DM begrenzt worden ist; -der Kommission die Kosten aufzuerlegen. | | 61. Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt die Anträge der Kläger. | | 62. Die Kommission beantragt in der Rechtssache T-132/ 96, -die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen; -dem Freistaat Sachsen die Kosten aufzuerlegen. | | 63. In der Rechtssache T-143/ 96 beantragt die Kommission, -die Klage als unbegründet abzuweisen; -Volkswagen und VW Sachsen gesamtschuldnerisch die Kosten aufzuerlegen. | | 64. Das Vereinigte Königreich unterstützt die Anträge der Kommission. | | 65. In der Sitzung vom 30. Juni 1999 haben die Klägerinnen in der Rechtssache T-143/ 96 beantragt, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, soweit er dieNichtigerklärung des Artikels 2 erster Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung betrifft, mit dem die Investitionsbeihilfen in Form von Sonderabschreibungen auf Investitionen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind, und insoweit Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung anzuwenden. Das Gericht hat zur Kenntnis genommen, daß dieser Antrag nach Ansicht der Kommission als teilweise Klagerücknahme zu verstehen und daher Artikel 87 § 5 der Verfahrensordnung anzuwenden ist. | | Zur Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-132/ 96 | | Vorbringen der Parteien | | 66. Zur Begründung ihrer Einrede der Unzulässigkeit macht die Kommission geltend, daß eine Gebietseinheit wie der Freistaat Sachsen im Rahmen des Beihilfesystems a priori kein Klagerecht nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) habe, da Artikel 93 EG-Vertrag nur die Mitgliedstaaten als Rechtsträger gegenüber der Gemeinschaft betreffe. | | 67. Die Kommission verweist u. a. darauf, daß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) ebenso wie Artikel 93 Absatz 2 sich auf von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen beziehe. Die Anmeldeverpflichtung nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag betreffe allein den Mitgliedstaat. An dem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag sei nur dieser beteiligt. Entscheide die Kommission, daß eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, sei nur der Mitgliedstaat verpflichtet, sie aufzuheben oder umzugestalten. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, richte die Kommission die Klage nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag nur gegen den Mitgliedstaat. | | 68. Würde unter diesen Umständen einer Gebietseinheit ein Klagerecht eingeräumt, würde dies die ausschließliche Verantwortung des Mitgliedstaats für aus öffentlichen Mitteln gewährte Beihilfen in Frage stellen und könnte zu Interessenkonflikten zwischen der betreffenden Gebietseinheit und dem betreffenden Mitgliedstaat führen, zu deren Entscheidung weder die Kommission noch der Gemeinschaftsrichter befugt sei. | | 69. Jedenfalls bestehe aus Sicht des Gemeinschaftsrechts zwischen dem Freistaat Sachsen und der Bundesrepublik Deutschland Teilidentität. Der Freistaat könne im Verhältnis zur Bundesrepublik nicht als eine andere Person angesehen werden, ohne daß das System des Klagerechts nach Artikel 173 EG-Vertrag verändert würde. | | 70. Die Zulässigkeit der in Rede stehenden Klage würde zwangsläufig zu einer unabsehbaren Vermehrung solcher Klagen und zu einer Erhöhung der Rechtsunsicherheit führen, würde das System gemäß den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag untergraben und die Durchsetzung von Beihilfeentscheidungen der Kommission gefährden. | | 71. Weiter macht die Kommission geltend, der Freistaat Sachsen habe aus zwei Gründen kein Rechtsschutzinteresse gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag: Zum einen sei die von ihm gewährte Beihilfe im vorliegenden Fall bundesrechtlich vorgesehen, und zum anderen verfüge die Bundesrepublik Deutschland über ein Klagerecht nach Artikel 173 Absatz 2 EG-Vertrag. Dem Freistaat Sachsen könne also kein Rechtsschutzinteresse zuerkannt werden, das von dem Deutschlands verschieden sei; im übrigen habe die Bundesrepublik Deutschland ebenfalls eine Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben (Rechtssache C-301/ 96). | | 72. Die Tatsache, daß der Freistaat Sachsen nach der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland Staatsqualität besitze, habe im Rahmen der Rechtsordnung der Gemeinschaft keine Auswirkungen. Der EG-Vertrag räume den Bundesländern keine besonderen Rechte ein. Sie hätten lediglich die Rechte, die ihnen gegebenenfalls nach Artikel 198a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 263 EG) im Rahmen des Ausschusses der Regionen zuständen. Es sei also nicht so, daß dem Freistaat Sachsen als juristischer Person im Gemeinschaftsrecht automatisch eine Klagebefugnis zustehe (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Lenz in den Rechtssachen 62/ 87 und 72/ 87, Urteil des Gerichtshofes vom 8. März 1988, Exécutif régional wallon und Glaverbel/ Kommission, Slg. 1988, 1573, 1582, Nr. 13, Schlußanträge des Generalanwalts Van Gerven in der Rechtssache 70/ 88, Urteil des Gerichtshofes vom 22. Mai 1990, Parlament/ Rat, Slg. 1990, I-2041, I-2063, und Schlußanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache C-298/ 89, Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993, Gibraltar/ Rat, Slg. 1993, I-3605, I-3621, Nrn. 38 bis 51). | | 73. Im übrigen beruhe eine Investitionsbeihilfe in Form von Sonderabschreibungen, die nach dem Fördergebietsgesetz gewährt werde, ausschließlich auf dem bundesrechtlichen Gesetz über Sonderabschreibungen und Abzugsbeträge im Fördergebiet, dessen Anwendung und Durchführung gemäß Artikel 87 des Grundgesetzes (GG) der Bundesfinanzverwaltung obliege. Gleiches gelte für die steuerlichen Investitionszulagen (Investitionszulagengesetz, 1993). Ebenso sei das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe vom 6. Oktober 1969, auf dem die Investitionszuschüsse im vorliegenden Fall beruhten, ein Bundesgesetz, das auf Artikel 91a GG beruhe, der die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur grundsätzlich den einzelnen Ländern zuweise, dem Bund aber erhebliche Mitwirkungsrechte einräume (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/ 84, Deutschland/ Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnrn. 2 ff.). Der Bund trage die Hälfte der Ausgaben. Im übrigen könne die Bundesregierung nach Artikel 85 GG allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen und den Landesbehörden Weisungen erteilen, Beauftragte zu ihnen entsenden und Bericht und Vorlage der Akten verlangen. Daraus ergebe sich zum einen die nachhaltige Mitwirkung des Bundes bei der Durchführung vonGemeinschaftsaufgaben. Zum anderen zeige sich daran die Identität der Interessen von Bund und Ländern, wenn es um die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur gehe. Der Freistaat Sachsen sei daher nicht in der Lage darzutun, inwieweit sich seine Interessen von denen der Bundesrepublik Deutschland unterschieden (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 282/ 85, DEFI/ Kommission, Slg. 1986, 2469, Randnr. 18). Im vorliegenden Fall sei der Rechtsschutz dadurch gewährleistet, daß die Bundesrepublik Deutschland selbst Klage erhoben habe. | | 74. Ferner macht die Kommission geltend, der Freistaat Sachsen sei von der angefochtenen Entscheidung weder unmittelbar noch individuell betroffen. | | 75. Er sei nicht unmittelbar betroffen, da er anders als die Kläger nicht an dem Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen sei und seine Verpflichtung zur Gewährung der Investitionszuschüsse sich auf ein Bundesgesetz gründe. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Durchführung des Rahmenplans aufgrund § 9 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe den Ländern übertragen sei und der Bund die Hälfte der Ausgaben erstatte. Jedenfalls beziehe sich die angefochtene Entscheidung nicht ausschließlich auf Investitionszuschüsse, sondern auch auf andere vom Bund gewährte Zulagen. Es handele sich um eine einheitliche Entscheidung über sämtliche Beihilfen, die allein an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet sei. | | 76. Der Freistaat Sachsen sei auch nicht individuell betroffen. Für ihn seien nämlich keine besonderen, ihn aus dem Kreis der übrigen Personen heraushebenden Umstände festzustellen, die ihn in ähnlicher Weise individualisierten wie den Adressaten einer Entscheidung (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache 222/ 83, Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1984, Commune de Differdange u. a./ Kommission, Slg. 1984, 2889, 2905). | | 77. Schließlich entspreche die Lage im vorliegenden Fall derjenigen, die das Gericht in seinem Beschluß vom 16. Juni 1988 in der Rechtssache T-238/ 97 (Comunidad Autónoma de Cantabria/ Rat, Slg. 1998, II-2271) beschrieben habe. Dagegen seien die Urteile des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/ 95 (Vlaams Gewest/ Kommission, Slg. 1998, II-717) und vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache T-288/ 97 (Regione autonoma Friuli Venezia Giulia/ Kommission, Slg. 1999, II-0000) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da zum einen die Investitionsbeihilfen in Form von Sonderabschreibungen von den Bundesbehörden aufgrund von Bundesrecht gewährt worden seien, zum anderen die Investitionszuschüsse auf einem Bundesgesetz beruhten und der Freistaat Sachsen insoweit nicht im Rahmen eigener Zuständigkeiten tätig werde und über kein Ermessen verfügte, und zum dritten die angefochtene Entscheidung den Freistaat Sachsen nicht zur Rückforderung der streitigen Beihilfen verpflichte, sondern ihm lediglich ihre Auszahlung untersage. | | 78. Das Vereinigte Königreich schließt sich im wesentlichen dem Vorbringen der Kommission an. | | 79. Der Freistaat Sachsen widerspricht dem Vorbringen der Kommission. Er macht im wesentlichen geltend, die Kommission habe ihn zur Erhebung der Klage ermutigt, die Entscheidungen über die Gewährung der betreffenden Beihilfen fielen nach deutschem Recht ausschließlich in seine Zuständigkeit, diese Beihilfen seien zumindest teilweise von ihm finanziert worden, seine Vertreter hätten am Verwaltungsverfahren teilgenommen, und er sei zudem unmittelbar und individuell von der angefochtenen Entscheidung betroffen. | | 80. Die Bundesrepublik Deutschland schließt sich im wesentlichen dem Vorbringen des Freistaats Sachsen an. | | Würdigung durch das Gericht | | 81. Der Freistaat Sachsen, der nach deutschem Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, kann Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag erheben, wonach jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben kann, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen (vgl. Urteil Vlaams Gewest/ Kommission, Randnr. 28, und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Beschluß Comunidad Autónoma de Cantabria/ Rat, Randnr. 43). | | 82. Da die angefochtene Entscheidung an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist, ist somit zu prüfen, ob der Freistaat Sachsen unmittelbar und individuell betroffen ist. | | 83. Andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung können nur dann behaupten, individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/ 62, Plaumann/ Kommission, Slg. 1963, 213, 238, und vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/ 84, Cofaz u. a./ Kommission, Slg. 1986, 391, Randnr. 22). Diese Bestimmung bezweckt nämlich, auch demjenigen Rechtsschutz zu verschaffen, der, ohne Adressat der fraglichen Handlung zu sein, von ihr tatsächlich in ähnlicher Weise betroffen ist wie der Adressat (Urteil Gemeinde Differdange u. a./ Kommission, Randnr. 9). | | 84. Die angefochtene Entscheidung betrifft Beihilfen, die der Freistaat Sachsen teilweise aus eigenen Mitteln gewährt hat. Sie erfaßt nicht nur Handlungen, die der Freistaat Sachsen erlassen hat, nämlich die Bescheide von 1991, 1993, 1994 und 1996, sondern sie hindert diesen auch daran, seine autonomen Befugnisse nachseinen Vorstellungen auszuüben (vgl. Urteile Vlaams Gewest/ Kommission, Randnr. 29, und Regione autonoma Friuli Venezia Giulia/ Kommission, Randnr. 31). | | 85. Wie sich nämlich aus den Randnummern 2 bis 4 des von der Kommission angeführten Urteils in der Rechtssache Deutschland/ Kommission vom 14. Oktober 1987 ergibt, werden in der Bundesrepublik Deutschland Regionalbeihilfen grundsätzlich von den einzelnen Bundesländern gewährt, auch wenn der Bund seit Änderung des Grundgesetzes aus dem Jahr 1969 gemäß dem neuen Artikel 91a GG bei der Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur durch die einzelnen Länder mitwirkt. Gemäß dem aufgrund von Artikel 91a GG erlassenen Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe werden seit 1972 regelmäßig Beihilfeprogramme in Form von Rahmenplänen gemeinsam von Bund und Ländern aufgestellt. Die in Durchführung dieser Rahmenpläne gewährten Beihilfen werden sowohl vom Bund als auch von den Ländern finanziert. Parallel zu den aufgrund der Gemeinschaftsaufgabe aufgestellten Rahmenpläne können die Länder auch regionale Förderprogramme zugunsten von in ihrem Gebiet investierenden Unternehmen vorsehen. | | 86. Zudem ist der Freistaat Sachsen nach der angefochtenen Entscheidung verpflichtet, das Verwaltungsverfahren zur Wiedereinziehung der Beihilfen bei den Empfängern einzuleiten, wofür er auf nationaler Ebene allein zuständig ist. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang in der Sitzung auf Antrag der Kommission zur Kenntnis genommen, daß ein Teil der Beihilfen an den Freistaat Sachsen selbst zurückgezahlt worden ist. | | 87. Entgegen der Auffassung der Kommission kann die Situation des Freistaats Sachsen nicht mit derjenigen der Comunidad Autónoma de Cantabria in der Rechtssache, die zu dem zitierten Beschluß Comunidad Autónoma de Cantabria/ Rat geführt hat, gleichgesetzt werden, da sich die Individualisierung, auf die sich diese Gebietskörperschaft berufen hatte, auf die sozioökonomischen Auswirkungen der angefochtenen Handlung auf ihr Gebiet beschränkte. | | 88. Infolgedessen ist der Freistaat Sachsen von der angefochtenen Entscheidung im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag individuell betroffen. | | 89. Im übrigen ist die angefochtene Entscheidung zwar an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, doch hat diese bei ihrer Weiterleitung an den Freistaat Sachsen kein Ermessen ausgeübt. | | 90. Der Freistaat Sachsen ist daher von der angefochtenen Handlung auch unmittelbar im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag betroffen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 13. Mai 1971 in den verbundenen Rechtssachen 41/ 70, 42/ 70, 43/ 70 und 44/ 70, International Fruit Company u. a./ Kommission, Slg. 1971, 411, Randnrn. 26 bis 28, vom 29. März 1979 in der Rechtssache 113/ 77, NTNToyo Bearing Company u. a./ Rat, Slg. 1979, 1185, Randnr. 11, und vom 26. April 1988 in der Rechtssache 207/ 86, Apesco/ Kommission, Slg. 1988, 2151, Randnr. 12). | | 91. Zur Frage, ob das Interesse des Freistaats Sachsen an einer Anfechtung der fraglichen Entscheidung nicht im Interesse der Bundesrepublik Deutschland aufgeht (vgl. Urteil Regione autonoma Friuli Venezia Giulia/ Kommission, Randnr. 34), ist nach alledem festzustellen, daß die Stellung des Freistaats Sachsen nicht mit der des Klägers in der Rechtssache verglichen werden kann, die zu dem Urteil DEFI/ Kommission geführt hat. In dieser Rechtssache war die französische Regierung befugt, die Verwaltung und Politik des DEFI-Ausschusses zu bestimmen und damit auch die Interessen zu definieren, die dieser zu vertreten hatte. Dagegen sind die im vorliegenden Fall streitigen Investitionszuschüsse Maßnahmen des Freistaats Sachsen, die dieser kraft seiner ihm unmittelbar aufgrund der deutschen Verfassung zustehenden Gesetzgebungs- und Finanzhoheit erlassen hat. | | 92. Somit hat der Freistaat Sachsen an der Anfechtung der streitigen Entscheidung ein Interesse, das von dem der Bundesrepublik Deutschland verschieden ist, und kann deshalb nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag gegen diese Entscheidung klagen. | | 93. Die weiteren Gründe und Argumente der Kommission zur Stützung ihrer Einrede der Unzulässigkeit sind aus den in den Randnummern 37 bis 49 des Urteils Regione autonoma Friuli Venezia/ Kommission dargelegten Gründen zurückzuweisen. | | 94. Nach alledem ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen. | | Begründetheit | | 95. Zur Begründung ihrer Anträge in der Rechtssache T-143/ 96 tragen die Klägerinnen Volkswagen und VW Sachsen vier Klagegründe vor: Sachverhaltsverfälschung, in der sie eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag sehen, Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag, mehrere Verstöße gegen Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie rügen auch mehrere Begründungsmängel der angefochtenen Entscheidung. Der Freistaat Sachsen macht zur Begründung seines Antrags in der Rechtssache T-132/ 96 zwei Klagegründe geltend: Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag und Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag. | | 96. Der Klagegrund der Verfälschung des Sachverhalts durch die Kommission in der von den Klägern dargestellten Weise hat jedoch gegenüber den anderen Klagegründen keinen eigenständigen Gehalt. Zudem kann eine Sachverhaltsverfälschung nicht als Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag angesehen werden. Im übrigen ist das Gerichtnicht an die von den Parteien vorgenommene Qualifizierung ihres Vorbringens gebunden. | | 97. Im vorliegenden Fall sind sämtliche Klagegründe und Argumente einer von drei Hauptgruppen zuzuteilen, die Verstöße zum einen gegen Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag, zum anderen gegen Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag und zum dritten gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes rügen. Die Vorwürfe der Sachverhaltsverfälschung sowie der mangelhaften Begründung der angefochtenen Entscheidung können zudem auch erschöpfend geprüft werden, wenn sie formell der einen oder anderen dieser drei Gruppen zugeordnet sind, wie die Kläger in ihren Anmerkungen zum Sitzungsbericht eingeräumt haben. | | I - Zum Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag | | Vorbringen der Parteien | | 98. Nach Ansicht der Kläger hat die Kommission gegen Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag verstoßen, da sie in Abschnitt X, dritter Absatz, der angefochtenen Entscheidung erklärt habe, daß dieser Ausnahmetatbestand eng auszulegen [ist] und nicht für Regionalbeihilfen für neue Investitionsprojekte angewandt werden [soll]. Die Kommission habe somit abgelehnt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt seien, und habe sich mit dem Hinweis auf Zweckmäßigkeitserwägungen begnügt, obwohl sie über kein Ermessen verfügt habe, da es sich um eine gesetzliche Ausnahme vom Verbot staatlicher Beihilfen handele (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/ 79, Philip Morris/ Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 17, Schlußanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache C-142/ 87, Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990, Belgien/ Kommission, Slg. 1990, I-959, I-979, Nr. 19, im folgenden: Urteil Tubermeuse II, und Schlußanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache 102/ 87, Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988, Frankreich/ Kommission, Slg. 1988, 4067, 4075, Nr. 25). | | 99. Zum einen sei Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag auch nach der Herstellung der Einheit Deutschlands im Jahre 1990 selbst in den nicht an der ehemaligen Grenze liegenden Gebieten anwendbar geblieben. | | 100. Zum anderen gelte Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag für die neuen Bundesländer. Diese Vorschrift spreche nämlich generell von den durch die Teilung Deutschlands betroffenen Gebieten und differenziere dabei nicht zwischen Ost und West. | | 101. Die Kläger verweisen darauf, daß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag bei der Unterzeichnung des Vertrags von Maastricht nicht aufgehoben worden sei, daß eine entsprechende Bestimmung in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgenommen worden sei und daß bei Abschluß des Vertrages vonAmsterdam diese Bestimmung unverändert als Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG übernommen worden sei. Nach Ansicht des Freistaats Sachsen ist die einzig naheliegende Interpretation des auf diese Weise zum Ausdruck gebrachten Willens der Hohen Vertragsparteien, daß diese Bestimmung all diejenigen Gebiete Deutschlands erfassen solle, die aufgrund der wirtschaftlichen Schäden, die das kommunistische Regime dort hinterlassen habe, weit hinter den anderen Gebieten der Bundesrepublik zurückgeblieben seien. | | 102. Der Freistaat Sachsen beanstandet dabei die beharrliche Weigerung der Kommission, Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag nach 1990 auf die neuen Bundesländer anzuwenden. Dies stehe im Widerspruch zu dem Standpunkt der Kommission in ihrer Entscheidung vom 11. Dezember 1964 über Beihilfen zugunsten der wirtschaftlichen Eingliederung des Saargebiets in die Bundesrepublik Deutschland (Bulletin der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Nr. 2-1965, S. 33; im folgenden: Saargebiets-Entscheidung). | | 103. Zum dritten habe die Bundesregierung im Verwaltungsverfahren die Anwendung des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag verlangt (vgl. angefochtene Entscheidung Abschnitt V, erster Absatz, unter 1). Da es sich um eine Legalausnahme von dem Verbot des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag handele, wäre es Sache der Kommission gewesen, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für ihre Anwendung im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, und nicht Aufgabe der Bundesregierung, das Gegenteil nachzuweisen. Die Kommission habe sich trotz eines Schreibens ihres Mitglieds Sir Leon Brittan an die Bundesregierung vom 1. Juni 1992, das die Zusage enthalten habe, die Möglichkeit der Anwendung von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag von den Dienststellen der Kommission prüfen zu lassen, geweigert, genauere Angaben zur Kenntnis zu nehmen oder sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Damit habe die Kommission auch gegen ihre Verpflichtung verstoßen, selbst den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/ 64 und 58/ 64, Consten und Grundig/ Kommission, Slg. 1966, 395, und vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/ 76, United Brands/ Kommission, Slg. 1978, 207, Randnrn. 267 f., sowie Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-9/ 89, Hüls/ Kommission, Slg. 1992, II-499, Randnrn. 66 bis 68). | | 104. Zum vierten entspreche die Begründung der angefochtenen Entscheidung in diesem Punkt (Abschnitt X, dritter Absatz) nicht den Erfordernissen der Rechtsprechung des Gerichtshofes und reiche daher nicht aus, um die Nichtanwendung des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag zu rechtfertigen (vgl. namentlich Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juli 1963 in der Rechtssache 24/ 62, Deutschland/ Kommission, Slg. 1963, 141, 155, vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/ 82 und 318/ 82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/ Kommission, Slg. 1985, 809, Randnrn. 23 und 24, vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/ 90, Italien/ Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnrn. 44 und 45, und vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/ 93, C-62/ 95 und C-63/ 95, Deutschland/ Kommission, Slg. 1996, I-5151, Randnrn. 36 und 53). Der Umstand, daß der Entscheidungsadressat die Begründung aus früheren ähnlichen Entscheidungen entnehmen könne, ersetze nicht die Begründung (Urteil des Gerichtshofes vom 17. März 1983 in der Rechtssache 294/ 81, Control Data Belgium/ Kommission, Slg. 1983, 911, 932). | | 105. Dieser Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung könne in der Klagebeantwortung nicht geheilt werden, da die angefochtene Entscheidung nicht einmal ansatzweise eine Begründung enthalte (Urteile des Gerichtshofes vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/ 80, Michel/ Parlament, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22, und vom 12. November 1985 in der Rechtssache 183/ 83, Krupp/ Kommission, Slg. 1985, 3609, Randnr. 21; Urteil des Gerichts vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/ 89, Dansk Pelsdyravlerforening/ Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnrn. 131 und 137). Jedenfalls stehe das Vorbringen in der Klagebeantwortung, daß die territoriale Anwendbarkeit des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag in den neuen Bundesländern ausgeschlossen sei, in Widerspruch zu der angefochtenen Entscheidung. | | 106. Zum fünften sei die Begründung der angefochtenen Entscheidung in sich widersprüchlich, da die Kommission einerseits die Anwendung des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag mit der Begründung ausschließe, es handele sich im vorliegenden Fall um neue Investitionsprojekte, andererseits aber bei der Prüfung der Beihilfe nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag darauf hinweise, daß es sich nicht um eine Neu-, sondern um eine Erweiterungsinvestition handele. | | 107. Zum sechsten erfülle der Freistaat Sachsen, insbesondere der Landesteil mit den Städten Zwickau und Chemnitz, die Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag, da er wirtschaftlich völlig von Westdeutschland abgeschnitten gewesen sei. Der Freistaat Sachsen verweist dazu auf das Gutachten von Dohnanyi/ Pohl, aus dem sich ergebe, daß die schlechte wirtschaftliche Situation der neuen Bundesländer durch die Teilung Deutschlands bedingt sei. | | 108. Zur Ermittlung der aus dieser Teilung resultierenden Nachteile bedürfe es eines Vergleichs der wirtschaftlichen Situation Sachsens vor und nach der Teilung. Dagegen brauchten im Rahmen der vorliegenden Klage die Folgen des politischen und wirtschaftlichen Systems der Deutschen Demokratischen Republik nicht geprüft zu werden. | | 109. Vor der Teilung Deutschlands sei in der Region Zwickau/ Chemnitz insbesondere mit der Auto-Union AG eine bedeutende Automobilindustrie angesiedelt gewesen. Durch die Teilung sei der Absatz dieser Fahrzeuge auf den traditionellen Märkten in Westdeutschland und im übrigen Europa vollständig unterbunden worden. Die Auto-Union AG habe neue Werke in Ingolstadt in Bayern errichtet. Anschließend sei die Produktion von Fahrzeugen und Motoren in Zwickau und Chemnitz trotzeines begrenzten Absatzes nach Osteuropa zusammengebrochen. Wäre Deutschland nicht geteilt worden, hätte die Auto-Union AG, jetzt Audi, in der Region verbleiben können und wäre ebenso erfolgreich gewesen wie jetzt. | | 110. Daher sei die Gesamtheit der streitigen Beihilfen, die dazu bestimmt gewesen seien, die Ansiedlung eines Automobil- und eines Motorenwerks in Sachsen zu fördern, im Sinne des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c erforderlich gewesen, da die durch die Teilung Deutschlands bedingten Nachteile fortbeständen. Im vorliegenden Fall habe nur die Aussicht auf die Gesamtheit dieser Beihilfen Volkswagen bewogen, in die Wiederansiedlung einer Automobilindustrie zu investieren, die von ihrer Bedeutung her mit der vergleichbar sei, die vor der Teilung in der Region bestanden habe. Die Investitionen von Volkswagen seien im übrigen ein Signal, um andere Unternehmer zu Investitionen in der Region zu motivieren. | | 111. Zum siebten sei die Nichtanwendung des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag in der Entscheidung Mosel I ohne Bedeutung, da weder die Bundesregierung noch Volkswagen die Möglichkeit gehabt hätten, diese Entscheidung gerichtlich anzufechten, denn die wesentlichen zur Entscheidung anstehenden Beihilfen seien von der Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden. | | 112. Die Kommission habe infolgedessen in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die Kriterien des Artikels 92 Absatz 3 EG-Vertrag und insbesondere die des Gemeinschaftsrahmens angewandt, die sich grundlegend von denen unterschieden, die sie aufgrund von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag hätte heranziehen müssen. | | 113. Die Bundesrepublik Deutschland schließt sich im wesentlichen dem Vorbringen der Kläger an und verweist im übrigen auf ihre Schriftsätze in der Rechtssache C-301/ 96. | | 114. Bundeskanzler Kohl habe in einem den vorliegenden Fall betreffenden Schreiben vom 9. Dezember 1992 an den Präsidenten der Kommission Delors darauf hingewiesen, daß die Bundesregierung für Fälle, wie sie jetzt bei der EG-Kommission anhängig sind, Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrages als maßgeblich ansieht. Die Bundesrepublik Deutschland habe trotz ihrer Differenzen mit der Kommission wegen der Anwendung dieser Bestimmung auf die neuen Bundesländer mit dieser im Verwaltungsverfahren zusammengearbeitet, da die Kommission in anderen Fällen Verständnis für deren schwierige Wirtschaftslage gezeigt habe, so daß praktische Kompromisse möglich gewesen seien. Die Bundesregierung habe jedoch ausdrücklich den Vorbehalt gemacht, daß bei richtiger Auslegung des EG-Vertrags die betreffende Bestimmung angewandt werden müsse. | | 115. Es handele sich um eine Legalausnahme; wenn die Tatbestandsmerkmale des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag erfüllt seien, sei die Beihilfe ex lege mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Im übrigen hätte sich die Prüfung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag darauf beschränken müssen, ob die nationalen Behörden, die die Beihilfe gewährt hätten, den Tatbestand des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag mißbräuchlich angewandt hätten. | | 116. Anders als Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag über Beihilfen im Fall von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen gehe es bei Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag nicht um die Beseitigung von Schäden, sondern um einen Ausgleich für die Folgen der Teilung Deutschlands. Diese flexiblere Formulierung trage dem wirtschaftlich komplexen Sachverhalt der Teilungsnachteile Rechnung. Sie ziele auf die Gesamtheit der Maßnahmen, mit denen in den neuen Bundesländern Wirtschafts- und Sozialstrukturen hergestellt werden sollten, die mit denen in den anderen Gebieten Deutschlands vergleichbar seien. | | 117. Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag beziehe sich auf das gesamte Gebiet der neuen Bundesländer. Die wirtschaftlichen Nachteile, um die es im vorliegenden Fall gehe, seien offenkundig durch die Teilung Deutschlands verursacht worden, wie sich aus einem Vergleich des deutschen Automobilbaus in Sachsen vor 1939 (1936 etwa 27 %) und im Jahr 1990 (etwa 5 %) ergebe. Dieser Niedergang sei vor allem auf die Trennung von den traditionellen Absatzgebieten im Westen und die zwangsweise Umorientierung auf das damalige RGW-Gebiet Osteuropas in einer ineffizienten Wirtschaftsform zurückzuführen. | | 118. Die Investitionen von Volkswagen in Sachsen hätten sich 1996 auf insgesamt 3, 5 Milliarden DM belaufen und etwa 23 000 Arbeitsplätze geschaffen. Diese Investitionen seien somit von einer herausragenden Bedeutung für den Wiederaufbau in den neuen Bundesländern gewesen. | | 119. Die Kommission macht geltend, sie habe sehr wohl geprüft, ob Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Sie habe jedoch dessen Anwendung mit der gleichen Begründung wie in der Entscheidung Mosel I ablehnen können. | | 120. Zum einen sei die deutsche Regierung im Verwaltungsverfahren nicht ihrer Darlegungslast nachgekommen, nach der sie alle Angaben zu machen habe, die die Prüfung erlaubten, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorlägen (Urteil Philip Morris/ Kommission, Randnr. 18, und Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti in dieser Rechtssache, S. 2693, Nr. 16, Urteil Italien/ Kommission, Randnr. 20, Schlußanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Deutschland/ Kommission, Urteil vom 14. Oktober 1987, S. 4025, Nr. 8). Weder die deutsche Regierung noch Volkswagen hätten nach Februar 1993 die Anwendung des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertragverlangt; sie hätten zu keinem Zeitpunkt konkrete Darlegungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung gemacht, auch nicht, nachdem die Kommission in der Entscheidung Mosel I die Anwendung auf den konkreten Fall abgelehnt habe. | | 121. Zum anderen handele es sich bei Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen sei (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 10. Mai 1960 in den Rechtssachen 3/ 58 bis 18/ 58, 25/ 58 und 26/ 58, Barbara Erzbergbau u. a./ Hohe Behörde, Slg. 1960, 372, 415). | | 122. Zum dritten verlange Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem auszugleichenden wirtschaftlichen Nachteil und der Teilung Deutschlands. Die unmittelbaren Folgen dieser Teilung seien nach der Herstellung der Einheit praktisch behoben, da die Straßen- und Bahnverbindungen wiederhergestellt worden seien und die traditionellen Absatzmärkte wieder zur Verfügung ständen. Infolgedessen könne diese Bestimmung seit 1990 nur noch in einigen Ausnahmefällen Anwendung finden. | | 123. Die Kommission macht geltend, die Beibehaltung des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag in den Verträgen von Maastricht und Amsterdam erkläre sich durch das Veto der Bundesrepublik Deutschland gegen die Aufhebung der Bestimmung. Ein Wille, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG eine andere Bedeutung zuzumessen als Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag in seiner ursprünglichen Auslegung, ergebe sich weder aus dem Vertrag über die Europäische Union noch aus dem Vertrag von Amsterdam. Im übrigen könnten die Kläger nicht begründen, warum diese Bestimmung nunmehr nicht nur die Folgen der Teilung Deutschlands, sondern auch die Auswirkungen der Planwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik sowie die Folgen der Einführung der Marktwirtschaft nach der Herstellung der Einheit Deutschlands erfassen solle. | | 124. Zum vierten seien selbst vor der Herstellung der Einheit Deutschlands nur einige Gebiete der ehemaligen Bundesrepublik, die wegen ihrer unmittelbaren Grenznähe benachteiligt gewesen seien, beihilfefähig im Sinne des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag gewesen. Dabei habe es sich vorwiegend um den Zonenrand und Westberlin gehandelt. Die Herstellung der Einheit Deutschlands habe hieran grundsätzlich nichts geändert. Selbst wenn in einigen Ausnahmefällen die Anwendung des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag auch auf grenznahe Gebiete beiderseits der ehemaligen deutschen Teilungslinie, also auch auf den Zonenrand der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, gerechtfertigt sein könne, erlaube diese Vorschrift doch keine allgemeine und umfassende Förderung der neuen Bundesländer. | | 125. Zum fünften verweist die Kommission auf die Beständigkeit ihrer Entscheidungspraxis. Seit der Herstellung der Einheit Deutschlands habe sie sich nur in zwei Entscheidungen (Entscheidung 92/ 465/ EWG der Kommission vom 14. April 1992 über eine Beihilfe des Landes Berlin [Deutschland] an die Daimler-Benz AG [ABl. L 263, S. 15 im folgenden: Daimler-Benz-Entscheidung] und Entscheidung der Kommission vom 13. April 1994 über eine Beihilfe an Hersteller von Glas- und Porzellanwaren in Tettau [ABl. C 178, S. 24; im folgenden: Tettau-Entscheidung]) auf Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag gestützt; in beiden Fällen hätten die unmittelbaren Folgen der Zonengrenze fortgewirkt. In ihren übrigen Entscheidungen über Beihilfen für die neuen Bundesländer habe die Kommission Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag nicht angewandt. Was die Saargebiet-Entscheidung angehe, so sei das Saarland bei Inkrafttreten des EWG-Vertrags bereits ein Bundesland gewesen. Im übrigen gebe es ausweislich des Bulletins der EWG Nr. 2-1965 keine Anhaltspunkte, daß die betreffenden Beihilfen nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag und nicht nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag genehmigt worden seien. | | 126. Zum sechsten sei die allgemeine schlechte Wirtschaftslage der neuen Bundesländer keine unmittelbare Folge der Teilung Deutschlands, sondern des politischen Systems der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und der Herstellung der Einheit Deutschlands selbst, insbesondere des Verlustes der Märkte dieser Bundesländer im Rahmen des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe und im Rahmen der Zusammenarbeit mit der ehemaligen UdSSR, der Einführung der deutschen Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion, der Anhebung des ostdeutschen Lohnniveaus auf das westdeutsche und der Rechtsunsicherheiten vor allem bezüglich der Eigentumsverhältnisse bei Grundstücken. | | 127. Im übrigen sei in Zwickau und Chemnitz ebenso wie in anderen europäischen Ländern vor Ende des Zweiten Weltkriegs ein Rückgang der Automobilindustrie festzustellen gewesen. | | 128. Schließlich habe die Kommission, da ihre Entscheidungspraxis bisher unangefochten geblieben sei, keinen Grund gesehen, die angefochtene Entscheidung bezüglich der Unanwendbarkeit des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag eingehender zu begründen. | | Würdigung durch das Gericht | | 129. Nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. | | 130. Diese Vorschrift ist mit der Herstellung der Einheit Deutschlands keineswegs implizit außer Kraft getreten, sondern sowohl im Vertrag von Maastricht vom 7. Februar 1992 als auch im Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 aufrechterhalten worden. Zudem ist eine gleichlautende Vorschrift in Artikel 61Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) aufgenommen worden. | | 131. Angesichts der objektiven Geltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, deren Beachtung und praktische Wirksamkeit sicherzustellen sind, läßt sich daher nicht annehmen, daß diese Bestimmung nach der Herstellung der Einheit Deutschlands gegenstandslos geworden ist, wie die Kommission im Gegensatz zu ihrer eigenen Verwaltungspraxis (vgl. insbesondere die Entscheidung in den Fällen Daimler-Benz und Tettau) in der Sitzung geltend gemacht hat. | | 132. Da es sich jedoch um eine Ausnahme von dem in Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt handelt, ist Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag eng auszulegen. | | 133. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind zudem bei der Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung verfolgt werden, deren Teil sie ist (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 17. November 1983 in der Rechtssache 292/ 83, Merck, Slg. 1983, 3781, 3792, und vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 337/ 82, St. Nikolaus Brennerei, Slg. 1984, 1051, 1062). | | 134. Der Ausdruck Teilung Deutschlands bezieht sich im vorliegenden Fall historisch auf die Errichtung der Trennungslinie zwischen der Ostzone und den Westzonen im Jahr 1948. Daher sind durch die Teilung verursachte wirtschaftliche Nachteile nur diejenigen wirtschaftlichen Nachteile, die die Isolierung aufgrund der Errichtung oder Aufrechterhaltung dieser Grenze - beispielsweise die Umschließung bestimmter Regionen (vgl. die Daimler-Benz-Entscheidung), die Unterbrechung der Verkehrswege (vgl. die Tettau-Entscheidung) oder für einige Unternehmen der Verlust ihrer natürlichen Absatzgebiete, so daß sie einer Unterstützung bedürfen, um sich den neuen Verhältnissen anzupassen oder um diese nachteilige Lage überstehen zu können (vgl. in diesem Sinn, allerdings zu Artikel 70 Absatz 4 EGKS-Vertrag, Urteil Barbara Erzbergbau u. a./ Hohe Behörde, S. 415) - verursacht haben. | | 135. Dagegen verkennen die Kläger und die deutsche Regierung sowohl den Ausnahmecharakter des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag als auch dessen Zusammenhang und Zweck, wenn sie meinen, daß diese Bestimmung es erlaube, den unbestreitbaren wirtschaftlichen Rückstand der neuen Bundesländer bis zu dem Punkt vollständig auszugleichen, an dem diese Länder einen Entwicklungsstand erreicht haben, der dem der alten Bundesländer vergleichbar ist. | | 136. Die wirtschaftliche Benachteiligung, unter der die neuen Bundesländer allgemein leiden, ist nämlich nicht durch die Teilung Deutschlands im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag verursacht worden. Die Teilung Deutschlands als solche hat sich auf die wirtschaftliche Entwicklung der Ostzone und derWestzonen nur am Rande ausgewirkt, sie zu Beginn zudem in gleicher Weise getroffen und die anschließende günstige Wirtschaftsentwicklung in den alten Bundesländern nicht verhindert. | | 137. Somit beruht die unterschiedliche Entwicklung der alten und der neuen Bundesländer auf anderen Gründen als der Teilung Deutschlands als solcher, namentlich auf den unterschiedlichen politisch-wirtschaftlichen Systemen, die in den beiden Staaten diesseits und jenseits der Grenze errichtet wurden. | | 138. Daraus folgt, daß die Kommission keinen Rechtsfehler begangen hat, als sie in Abschnitt X, dritter Absatz, der angefochtenen Entscheidung den Grundsatz aufgestellt hat, daß der Ausnahmetatbestand des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag nicht auf Regionalbeihilfen für neue Investitionsprojekte angewendet werden sollte und die Freistellungsvoraussetzungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag sowie der Gemeinschaftsrahmen genügten, um den Problemen in den neuen Bundesländern zu begegnen. | | 139. Die Kläger machen in diesem Zusammenhang zu Unrecht geltend, daß die Begründung widersprüchlich sei, weil die Kommission an anderen Stellen der angefochtenen Entscheidung die streitigen Investitionen als Erweiterungsinvestitionen qualifiziert habe. Der Ausdruck Regionalbeihilfen für neue Investitionsprojekte wird nämlich im Rahmen einer Entgegnung auf ein allgemeines Vorbringen der deutschen Regierung (vgl. Abschnitt V, erster Absatz, unter 1 der angefochtenen Entscheidung) verwendet und bezieht sich daher nicht spezifisch auf die Beihilfen für die Investitionsprojekte von Volkswagen in den Werken Mosel II und Chemnitz II, sondern auf sämtliche Beihilfen zur Förderung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung der neuen Bundesländer. | | 140. Soweit es um die Frage geht, ob die streitigen Beihilfen - abgesehen davon, daß sie der wirtschaftlichen Entwicklung des Freistaats Sachsen dienen - speziell dazu bestimmt sind, die durch die Teilung Deutschlands verursachten Nachteile auszugleichen, ist außerdem darauf hinzuweisen, daß der Mitgliedstaat, der beantragt, Beihilfen in Abweichung von den Regeln des EG-Vertrags gewähren zu dürfen, zur Zusammenarbeit mit der Kommission verpflichtet ist und aufgrund dessen insbesondere alle Angaben zu machen hat, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen (Urteil vom 28. April 1993, Italien/ Kommission, Randnr. 20). | | 141. Die Akten des Gerichts enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, daß die deutsche Regierung oder die Kläger im Verwaltungsverfahren besondere Argumente zum Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Teilung Deutschlands und der Lage der sächsischen Automobilindustrie nach der Herstellung der Einheit vorgetragen hätten. | | 142. Die Kommission hat daher zu Recht geltend gemacht, daß die Parteien konkret nichts vorgetragen hätten, was die Anwendung des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag auf den vorliegenden Fall rechtfertigen könnte. | | 143. Die Kläger und die deutsche Regierung, die auf ihre schriftsätzlichen Äußerungen zu diesen Fragen in der Rechtssache C-301/ 96 verwiesen hat, haben vor dem Gericht zwar geltend gemacht, daß sich die wirtschaftlichen Nachteile, die dem Freistaat Sachsen durch die Teilung Deutschlands entstanden seien, durch einen Vergleich der deutschen Automobilproduktion in dieser Region vor 1939 und der im Jahr 1990 nachweisen lasse. Der Rückgang der sächsischen Automobilindustrie im Vergleich zur westdeutschen im allgemeinen sei namentlich durch die Teilung des deutschen Marktes und dem damit zusammenhängenden Verlust der traditionellen Absatzgebiete dieser Industrie im Westen als Folge dieser Teilung bedingt gewesen. | | 144. Soweit diese Argumentation vor dem Gericht zuzulassen ist, obwohl sie nicht im Vorverfahren vorgetragen worden ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/ 92, C-279/ 92 und C-280/ 92, Spanien/ Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-37/ 97, Forges de Clabecq/ Kommission, Slg. 1999, II-0000, Randnr. 93), ist sie zurückzuweisen. | | 145. Selbst unterstellt, daß der Wegfall der traditionellen Absatzgebiete der sächsischen Automobilindustrie durch die Hindernisse im innerdeutschen Handel bedingt war, bedeutet dies noch nicht, daß die schlechte Wirtschaftslage dieser Industrie im Jahr 1990 unmittelbare Folge dieses, wie unterstellt wird, auf die Teilung Deutschlands im Jahr 1948 zurückgehenden Verlustes der Absatzgebiete gewesen ist. Die von den Klägern dargestellten Schwierigkeiten beruhen in erster Linie auf der anderen Wirtschaftsorganisation des ostdeutschen Systems, die nicht durch die Teilung Deutschlands im Sinne des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag verursacht worden sind. | | 146. Allein der Vergleich der Lage der sächsischen Automobilindustrie in den Jahren vor 1939 mit der im Jahr 1990 genügt daher nicht, um einen hinreichend unmittelbaren Zusammenhang zwischen den wirtschaftlichen Nachteilen, unter denen diese Industrie zum Zeitpunkt der Gewährung der streitigen Beihilfen litt, und der Teilung Deutschlands im Sinne der genannten Bestimmung nachzuweisen. | | 147. Was die Saargebiets-Entscheidung betrifft, so haben die Parteien sie im Rahmen dieses Verfahrens weder vorgelegt noch einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Kläger sind den Nachweis schuldig geblieben, daß diese Entscheidung auf einer anderen Auffassung der Kommission in der Vergangenheit beruhte und daß diese Auffassung, selbst wenn sie bewiesen wäre, die Gültigkeit der rechtlichen Beurteilungen im Jahr 1996 in Frage stellte. | | 148. Somit haben die Kläger und die Streithelferin nichts vorgetragen, was den Schluß zuließe, daß die Kommission die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums mit der Feststellung überschritten hätte, daß die streitigen Beihilfen nicht den Tatbestand der Ausnahmevorschrift des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag erfüllten. | | 149. Zu der Rüge der mangelhaften Begründung ist festzustellen, daß die nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muß, daß der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann und die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 7. November 1997 in der Rechtssache T-84/ 96, Cipeke/ Kommission, Slg. 1997, II-2081, Randnr. 46). | | 150. Die angefochtene Entscheidung enthält nur eine kurze Zusammenfassung der Gründe, aus denen die Kommission die Anwendung der Ausnahmevorschrift des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag auf den vorliegenden Sachverhalt abgelehnt hat. | | 151. Die angefochtene Entscheidung ist jedoch in einem der deutschen Regierung und den Klägern wohlbekannten Kontext erlassen worden und entspricht der ständigen Entscheidungspraxis namentlich gegenüber diesen Parteien. Eine solche Entscheidung kann summarisch begründet werden (Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/ 74, Papiers peints/ Kommission, Slg. 1975, 1491, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-34/ 92, Fiatagri und New Holland Ford/ Kommission, Slg. 1994, II-905, Randnr. 35). | | 152. |
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