Europäisches Gericht
Offensichtliche Unzulässigkeit
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.
3. Die Diputación Provincial de Jaén, die Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha und der Consejo de Gobierno de la Comunidad Autónoma de Andalucía sowie die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
EuG, Beschluss vom 23. 11. 1999 – T-173/98 (lexetius.com/1999,2139)
[1] In der Rechtssache T-173/98 Unión de Pequeños Agricultores, Vereinigung spanischen Rechts mit Sitz in Madrid, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Javier Ledesma Bartret und José M² Jiménez Laiglesia y de Oñate, Madrid, Zustellungsbevollmächtigte: Concepción Llasser Moyano, 22, rue Wenkelhiel, Dalheim, Luxemburg, Klägerin, gegen Rat der Europäischen Union, vertreten durch die Rechtsberater Ignacio Díez Parra und Antonio Tanca als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, Beklagter, wegen teilweiser Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. L 210, S. 32) erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1):
Rechtlicher Rahmen
[2] 1. Am 22. September 1966 erließ der Rat die Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. L 172, S. 3025; im folgenden: Grundverordnung). Durch diese Verordnung wurde u. a. eine gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl geschaffen, die ein System garantierter Preise sowie Erzeugungsbeihilfen vorsah.
[3] 2. Die durch die Grundverordnung geschaffenen Mechanismen wurden mehrfach geändert. Die so geänderte gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl umfaßte Regelungen über Interventionspreise, Erzeugungsbeihilfen, Verbrauchsbeihilfen, Lagerhaltung sowie die Ein- und Ausfuhr.
[4] 3. Artikel 92 der am 12. Juni 1985 unterzeichneten Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 9) enthielt Übergangsbestimmungen für die Anwendung der Grundverordnung auf die im spanischen Hoheitsgebiet ansässigen Wirtschaftsteilnehmer.
[5] 4. Am 17. Februar 1997 legte die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament eine Mitteilung über den Sektor Oliven und Olivenöl (einschließlich wirtschaftlicher, kultureller, regionaler, sozialer und umweltpolitischer Aspekte), die bestehende gemeinsame Marktorganisation für Fette, die Notwendigkeit ihrer Reform und die möglichen Alternativen vor (KOM [97] 0057-C4—0096/97). In dieser Mitteilung begründet die Kommission die Notwendigkeit einer Reform mit dem vorhersehbaren Auftreten von Produktionsüberschüssen, der Unmöglichkeit, diese Überschüsse auf dem Gemeinschaftsmarkt zu absorbieren, der Verringerung des Volumens der Ausfuhren aufgrund der im Rahmen der Welthandelsorganisation eingegangenen Verpflichtungen und den Schwierigkeiten bei der Kontrolle der Beihilferegelung und bei der Betrugsbekämpfung.
[6] 5. Am 19. März 1998 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Grundverordnung vor (ABl. C 136, S. 20), der den in ihrer Mitteilung vom 17. Februar 1997 enthaltenen Reformvorschlägen entsprach.
[7] 6. Am 20. Juli 1998 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 zur Änderung der Grundverordnung (ABl. L 210, S. 32; im folgenden: angefochtene Verordnung). Durch diese Verordnung wurde u. a. die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl geändert. Die vorhergehende Interventionsregelung wurde aufgehoben und durch eine Beihilferegelung mit Verträgen über private Lagerhaltung ersetzt; die Verbrauchsbeihilfe und die besondere Beihilfe für Kleinerzeuger wurden abgeschafft; der Stabilisierungsmechanismus für die Erzeugungsbeihilfe, der auf einer garantierten Höchstmenge für die gesamte Gemeinschaft basierte, wurde durch die Einführung einer Aufteilung dieser garantierten Höchstmenge auf die Erzeugermitgliedstaaten in Form garantierter einzelstaatlicher Mengen geändert; schließlich wurden die nach dem 1. Mai 1998 angepflanzten Olivenhaine von Ausnahmen abgesehen von jeder zukünftigen Beihilferegelung ausgeschlossen. Die angefochtene Verordnung sieht außerdem vor, daß die Kommission im Laufe des Jahres 2000 einen Verordnungsvorschlag im Hinblick auf eine grundlegende Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Fette vorlegt.
Sachverhalt und Verfahren
[8] 7. Die Klägerin ist ein Berufs- und Interessenverband von kleinen spanischen Landwirtschaftsbetrieben. Sie besitzt nach spanischem Recht Rechtspersönlichkeit.
[9] 8. Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 20. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
[10] 9. Der Rat hat mit besonderem Schriftsatz, der am 23. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Klägerin hat am 22. Februar 1999 Erklärungen zu dieser Einrede abgegeben.
[11] 10. Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 4. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, sie als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zuzulassen.
[12] 11. Die Diputación Provincial de Jaén, die Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha und der Consejo de Gobierno de la Comunidad Autónoma de Andalucía haben mit Schriftsätzen, die am 17., 21. und 22. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, beantragt, sie als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zuzulassen.
Anträge der Parteien
[13] 12. Die Klägerin beantragt, -ihre Klage für zulässig zu erklären; -die angefochtene Verordnung mit Ausnahme der in Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung in der Fassung der angefochtenen Verordnung enthaltenen Bestimmungen über die Beihilfen für Tafeloliven für nichtig zu erklären; -dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
[14] 13. Der Rat beantragt im Rahmen der Einrede der Unzulässigkeit, -die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen; -der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
[15] 14. Die Klägerin beantragt in ihren Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit, -die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen; -dem Rat die Kosten aufzuerlegen; -hilfsweise, die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten.
Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
[16] 15. Der Rat hält die Klage wegen der Natur des angefochtenen Rechtsakts und der fehlenden individuellen Betroffenheit der Klägerin für unzulässig.
[17] 16. Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) ermögliche es dem einzelnen nicht, Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung zu erheben. Der angefochtene Rechtsakt habe den Charakter einer Verordnung im Sinne des Artikels 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG). Es handele sich nämlich um einen normativen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, der allgemein und abstrakt auf objektiv umschriebene Sachverhalte anwendbar sei.
[18] 17. Außerdem sei die Klägerin nicht individuell betroffen. Erstens sei sie eine Vereinigung, deren Zweck die Vertretung der allgemeinen Interessen ihrer Mitglieder sei; dies reiche nicht aus, um die Zulässigkeit ihrer Klage zu rechtfertigen (Beschluß des Gerichtshofes vom 5. November 1986 in der Rechtssache 117/86, UFADE/Rat und Kommission, Slg. 1986, 3255, und Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93, T-448/93 und T-449/93, AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1971). Sie könne sich auch nicht auf ihre angebliche Eigenschaft als Verhandlungsführerin berufen, um ihr Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Verfahren zu rechtfertigen. Schließlich könne sie nicht geltend machen, an Stelle ihrer Mitglieder gehandelt zu haben, die selbst ein Klagerecht hätten, denn auch diese seien von der angefochtenen Verordnung nicht individuell betroffen. Jedenfalls berühre die Verordnung die Klägerin nicht wegen bestimmter Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände, da alle Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft, die den gleichen Tätigkeiten nachgingen wie ihre Mitglieder, auf genau dieselbe Weise betroffen seien (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1988 in der Rechtssache 34/88, Cevap u. a./Rat, Slg. 1988, 6265, und vom 7. Dezember 1988 in der Rechtssache 160/88, Fédération européenne de la santé animale u. a./Rat, Slg. 1988, 6399, sowie Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 10). Die Klägerin könne sich auch nicht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89 (Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853) berufen, da die angefochtene Verordnung keine ihr oder ihren Mitgliedern zustehenden besonderen Rechte beeinträchtigt habe.
[19] 18. Die Klägerin wendet sich gegen das Vorbringen des Rates und trägt vor, ihre Klage sei zulässig. Sie weist vorab darauf hin, daß der Rat nicht bestreite, daß sie von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen sei.
[20] 19. Sie führt dazu aus, die angefochtene Verordnung habe keinen normativen Charakter; jedenfalls sei die Klägerin von den darin vorgesehenen Maßnahmen individuell betroffen.
[21] 20. In erster Linie bestreitet die Klägerin den normativen Charakter der angefochtenen Verordnung. Diese weise drei Besonderheiten auf: Zunächst handele es sich nicht um einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, da die Verordnung die Anzahl der Anpflanzungen, für die eine Beihilfe gewährt werden könne, begrenze, und die Anzahl der Olivenölerzeuger, die einen Anspruch auf Erzeugungsbeihilfe hätten, rückwirkend auf den 1. Mai 1998 festsetze. Sodann sei die angefochtene Verordnung, selbst wenn sie ihren Anwendungsbereich allgemein und abstrakt festsetze, nicht auf objektiv umschriebene Sachverhalte anwendbar, da der Rat einräume, daß er bei ihrem Erlaß nicht über zuverlässige Angaben verfügt habe. Schließlich erschöpfe die angefochtene Verordnung ihre Wirkungen selbst, da sie lediglich die bestehende Regelung ändere, ohne die Grundlagen der Neuregelung festzusetzen oder auf diese zu verweisen.
[22] 21. In zweiter Linie bringt die Klägerin vier Argumente dafür vor, daß die angefochtene Verordnung, selbst wenn ein normativer Charakter zu bejahen wäre, sie individuell im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag und der Rechtsprechung betreffe (Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 19; Beschluß des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 43; Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II-609, Randnr. 56, und vom 7. November 1996 in der Rechtssache T-298/94, Roquette Frères/Rat, Slg. 1996, II-1531; Beschluß des Gerichts vom 12. März 1998 in der Rechtssache T-207/97, Berthu/Rat, Slg. 1998, II-509).
[23] 22. Erstens beeinträchtige die angefochtene Verordnung ihre Verhandlungsfähigkeit dadurch, daß sie zu einer Herabsetzung ihrer Mitgliederzahl führe und so ihre Repräsentativität und ihre Finanzierung schwäche (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169). Die Klägerin beteilige sich aktiv an dem Verfahren zum Erlaß von Vorschriften, die die Tätigkeit ihrer Mitglieder beträfen. Sie verweist insoweit auf das der Klageschrift als Anlage 31 beigefügte Dokument, in dem alle ihre Interventionen bei Gemeinschaftsorganen und nationalen Stellen von 1996 bis 1998 aufgeführt seien. Es gehe hier nicht um die Beeinträchtigung eines Verfahrensrechts, sondern eines viel grundlegenderen Rechts. Sie berufe sich somit nicht nur auf ein allgemeines, sondern auf ein besonderes Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung. Sie besitze die Eigenschaft eines Beteiligten, die aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles unabhängig von der Natur des erlassenen Rechtsakts zu bestimmen sei.
[24] 23. Zweitens seien ihre Mitglieder von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen. Denn zum einen drohten die von ihr vertretenen Erzeuger, die traditionelle Olivenhaine bewirtschafteten, aufgrund des Erlasses dieses Rechtsakts vom Markt zu verschwinden. So seien zwei von ihnen gezwungen, ihre Tätigkeit einzustellen. Die angefochtene Verordnung habe allerdings nicht für alle Olivenerzeuger zu derartigen Schwierigkeiten geführt. Zum anderen seien die Mitglieder der klagenden Vereinigung durch Artikel 39 EG-Vertrag (jetzt Artikel 33 EG) ff. geschützt, die der Rat bei Erlaß der angefochtenen Verordnung hätte berücksichtigen müssen (vgl. Urteile Sofrimport/Kommission und Cordorniu/Rat).
[25] 24. Drittens macht die Klägerin zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Klage geltend, daß es um eine Frage des zwingenden Gemeinschafsrechts gehe. Sie verweist aufdie Urteile des Gerichtshofes vom 1. Juli 1965 in den Rechtssachen 106/63 und 107/63 (Toepfer und Getreide-Import/Kommission, Slg. 1965, 548), vom 23. November 1971 in der Rechtssache 62/70 (Bock/Kommission, Slg. 1971, 897) und vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82 (Piraiki-Patraiki/Kommission, Slg. 1985, 207), wonach ein Kläger, der nicht Adressat des angefochtenen Rechtsakts sei, gleichwohl von diesem individuell betroffen sei, wenn er, wie im vorliegenden Fall, rückwirkende Bestimmungen enthalte und sich das betreffende Organ bei seinem Erlaß nicht ordnungsgemäß verhalten habe. Hier sei es im Verfahren vor dem Erlaß der angefochtenen Verordnung zu Unregelmäßigkeiten sowie zu einem Ermessensmißbrauch gekommen, da die in der angefochtenen Verordnung enthaltenen Bestimmungen nicht den dort angegebenen Zielen entsprächen. Die Klägerin ersucht deshalb das Gericht unter Berufung auf den gemeinschaftlichen Ordre public, zu prüfen, ob der Rat tatsächlich einen normativen Rechtsakt erlassen habe, obwohl es – wie sich aus dem angefochtenen Rechtsakt ergebe – an jeder tatsächlichen Grundlage gefehlt habe.
[26] 25. Viertens würde das Gericht, wenn es ihre Klage für unzulässig erklären würde, ihr jede Verteidigungsmöglichkeit nehmen und das grundlegende Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzen, das sowohl ihr als auch ihren Mitgliedern zustehe. Dieses Recht habe in der spanischen Rechtsordnung den Wert eines grundlegenden Prinzips. Da weder der spanische Staat noch die autonomen Gemeinschaften, aus denen er bestehe, Durchführungsmaßnahmen zu der angefochtenen Verordnung erlassen hätten, habe sie keinerlei Möglichkeit, vor den nationalen Gerichten einen Prozeß anzustrengen, der zu einem Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der angefochtenen Verordnung gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) führen könne.
[27] 26. In dritter Linie verweist die Klägerin auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, in der dieser entschieden habe, daß das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu den in der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannten Grundrechten gehöre, deren Einhaltung er gewährleiste (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125, Randnr. 4; vom 14. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73, Nold/Kommission, Slg. 1974, 491, Randnr. 13; vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23; vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651; vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, 2609: vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433; vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-104/91, Aguirre Borrell u. a., Slg. 1992, I-3003; vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-97/91, Oleificio Borelli/Kommission, Slg. 1992, I-6313, und vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599). Es wäre mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz unvereinbar, die vorliegende Klage für unzulässig zu erklären, da es sich hier nicht darum handele, den Mitgliedstaaten Beschränkungen oder Verpflichtungen aufzuerlegen, sondern die Ermessensausübung des Rates zu kontrollieren. DieKlägerin verweist außerdem auf Randnummer 20 eines Gutachtens des Gerichtshofes über bestimmte Aspekte der Anwendung des Vertrages über die Europäische Union.
[28] 27. Schließlich macht die Klägerin geltend, die Gewährung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Gemeinschaftsrecht setze nicht voraus, daß die einzelnen dartun müßten, daß es ihnen völlig unmöglich sei, einen anderen als den Gemeinschaftsrichter anzurufen; sie brauchten lediglich darzutun, daß dies faktisch unmöglich sei. Tatsächlich sei es Aufgabe des Gerichts, festzustellen, ob sich aus dem erlassenen Rechtsakt ergebe, daß die einzelnen eine wirkliche und effektive Möglichkeit hätten, die Gültigkeit dieses Rechtsakts vor einem nationalen Gericht zu bestreiten und auf ein Ersuchen um Vorabentscheidung hinzuwirken (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-209/94 P, Buralux u. a./Rat, Slg. 1996, I-615).
[29] 28. Die Klägerin bemerkt dazu, daß das Königreich Spanien es förmlich abgelehnt habe, die ihm nach dem Gemeinschaftsrecht zur Verfügung stehenden Klagemöglichkeiten gegen die angefochtene Verordnung auszuüben, als die autonome Gemeinschaft Andalusien sie darum ersucht habe.
[30] 29. Auch erfordere die in der angefochtenen Verordnung vorgesehene Abschaffung des Interventionssystems, des Systems der Verbrauchsbeihilfe, der Beihilfen für Kleinerzeuger, der garantierten Höchstmenge für die Gemeinschaft und der Beihilfen für Neuanpflanzungen ab 1. Mai 1998 keine Durchführungsmaßnahme seitens der Mitgliedstaaten. Zudem sei allein der Gemeinschaftsrichter in der Lage, ihre Rechte zu schützen, da die Artikel 39 ff. EG-Vertrag, auf die sie sich berufe, keine unmittelbare Wirkung hätten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P, Greenpeace Council u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1651, Randnr. 33).
[31] 30. Jedenfalls sei eine Klageerhebung vor einem spanischen Gericht angesichts der Zeit, die der Gerichtshof für die Entscheidung über eine Vorabentscheidungsfrage benötige, nutzlos, da die angefochtene Verordnung eine Geltungsdauer von drei Jahren habe.
[32] 31. Hilfsweise beantragt die Klägerin, die Prüfung der Zulässigkeit der Klage dem Endurteil vorzubehalten, da der Rat die angefochtene Verordnung erlassen habe, ohne über zuverlässige Angaben zu verfügen.
Würdigung durch das Gericht
[33] 32. Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts in der seit dem 1. Juni 1997 geltenden Fassung (ABl. 1997, L 103, S. 6) kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.
[34] 33. Das Gericht hält die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt gemäß dieser Bestimmung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.
[35] 34. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnrn. 50 und 51, und vom 29. April 1999 in der Rechtssache T-120/98, Alce/Kommission, Slg. 1999, II-1395, Randnr. 17) können die einzelnen gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag gegen jede Entscheidung vorgehen, die sie, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, unmittelbar und individuell betrifft. Mit dieser Bestimmung soll insbesondere verhindert werden, daß die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft; auf diese Weise soll klargestellt werden, daß die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak und Società Emiliana Lavorazione Frutta/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, und Beschluß des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-476/93, FRSEA und FNSEA/Rat, Slg. 1993, II-1187, Randnr. 19). Außerdem ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, daß das Kriterium für die Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung darin besteht, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 8).
[36] 35. Somit ist die Natur des streitigen Rechtsakts zu prüfen.
[37] 36. Die Klägerin bestreitet den normativen Charakter der angefochtenen Verordnung, räumt jedoch ein, daß diese bezwecke, die durch die Grundverordnung mit späteren Änderungen geschaffenen Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für Fette zu ändern; auch lege sie ihren Geltungsbereich allgemein und abstrakt fest. Die Bestimmungen der angefochtenen Verordnung entfalten in der Tat Rechtswirkungen gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern, die auf diesen Märkten tätig sind. Sie erscheinen somit a priori als Maßnahmen mit allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 189 EG-Vertrag.
[38] 37. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird auch nicht durch die drei Argumente widerlegt, die die Klägerin dafür vorbringt, daß die angefochtene Verordnung kein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung sei.
[39] 38. Zunächst trifft es nicht zu, daß Rechtsakte, die eine Änderung einer gemeinsamen Marktorganisation bewirken, indem sie den Umfang der Hilfe, die die Gemeinschaft den Wirtschaftsteilnehmern gewährt, einschränken, grundsätzlich keine allgemeine Geltung haben. Entscheidend ist allein die Frage, ob die in diesen Rechtsakten enthaltenen Bestimmungen allgemein und abstrakt auf objektiv umschriebene tatsächliche oder rechtliche Situationen anwendbar sind.
[40] 39. So verliert die angefochtene Verordnung ihre allgemeine Geltung nicht schon dadurch, daß sie möglicherweise zu einer Einschränkung der Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer führt, die bestimmte Beihilfen erhalten können, indem sie die Bedingung aufstellt, daß das Öl aus Oliven von Anpflanzungen hergestellt worden sein muß, die bereits vor ihrem Erlaß und ihrem Inkrafttreten bestanden haben. Dies gilt zumindest so lange, wie die beanstandete Maßnahme auf alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer anwendbar ist, die sich in derselben objektiv umschriebenen tatsächlichen oder rechtlichen Situation befinden. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß die Anwendung der fraglichen Maßnahme nicht in dieser Weise erfolge.
[41] 40. Weiter hat die Klägerin nicht dargetan, daß die Bestimmungen der angefochtenen Verordnung nicht auf objektiv umschriebene Situationen anwendbar sind. Ihr Vorbringen, der Rat habe die angefochtene Verordnung auf der Grundlage unzuverlässiger Angaben erlassen, ist insoweit unerheblich. Von den Bestimmungen eines Rechtsakts läßt sich nämlich dann sagen, daß sie auf objektiv umschriebene Situationen anwendbar sind, wenn diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt umschrieben ist und seiner Zielsetzung entspricht (Beschluß Federolio/Kommission, Randnrn. 55 und 56). Im vorliegenden Fall sind die Bestimmungen der angefochtenen Verordnung aufgrund einer objektiven Situation – der Teilnahme an den Märkten des Fettsektors – anwendbar, die unter Berücksichtigung der Zielsetzung der angefochtenen Verordnung, nämlich der Änderung dieser gemeinsamen Marktorganisation, umschrieben ist.
[42] 41. Dem würde auch nicht entgegenstehen, daß die Angaben, über die der Rat zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verordnung verfügte, nicht zuverlässig waren, selbst wenn dieser Umstand bewiesen wäre.
[43] 42. Die Klägerin hat übrigens nicht vorgetragen, daß das Fehlen zuverlässiger Angaben dazu führe, daß die angefochtene Verordnung in Wirklichkeit nur die Situation ihrer Mitglieder im Auge habe. Außerdem ergibt sich aus der Klageschrift, daß sie dieses Vorbringen auf die erste Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung stützt. Dort heißt es: Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat im Februar 1997 eine Mitteilung über den Sektor Oliven und Olivenöl vorgelegt, in der sie zu dem Schluß kommt, daß die gegenwärtige gemeinsame Marktorganisation für Fette reformiert werden muß. Diese Mitteilung sowie die darin enthaltenen Alternativen für eine Reform wurden innerhalb der Organe der Gemeinschaft erörtert. Es bestand Einigkeit über die Notwendigkeit einer Reform. Für die Bestimmung der besten Vorgehensweise sind jedoch zuverlässigere Angaben unerläßlich, insbesondere über die Zahl der Ölbäume in der Gemeinschaft, über die Flächen der Olivenhaine und über die Erträge. In Anbetracht des für die Sammlung und Analyse dieser Daten notwendigen Zeitraums hat die Kommission sich verpflichtet, im Laufe des Jahres 2000 einen Vorschlag für eine Reform vorzulegen, die ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 Anwendung finden soll. Im Zusammenhang betrachtet, haben diese Ausführungensomit nicht die Bedeutung, die die Klägerin ihnen beimißt, denn danach will der Rat eine tiefgreifende Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Fette erst vornehmen, wenn er die notwendigen Schritte zur Sammlung aller dazu notwendigen Daten unternommen hat. Folglich gibt dieses Vorbringen der Klägerin für die Prüfung der Zulässigkeit ihrer Nichtigkeitsklage nichts her.
[44] 43. Schließlich könnte, selbst wenn die angefochtene Verordnung die von der Klägerin behaupteten zeitlichen Wirkungen hätte, aus dieser Besonderheit nicht hergeleitet werden, daß ihre Bestimmungen nicht aufgrund einer in ihr selbst unter Berücksichtigung ihrer Zielsetzung umschriebenen objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation anwendbar sind.
[45] 44. Die angefochtene Verordnung hat sonach aufgrund ihrer Natur und ihres Geltungsumfangs normativen Charakter und ist keine Entscheidung im Sinne des Artikels 189 EG-Vertrag.
[46] 45. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts kann allerdings auch ein normativer Akt, der auf alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, unter bestimmten Umständen einige Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen. In einem solchen Fall kann eine Gemeinschaftshandlung also gleichzeitig normativen Charakter und in bezug auf bestimmte betroffene Wirtschaftsteilnehmer Entscheidungscharakter haben (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13; Codorniu/Rat, Randnr. 19, sowie Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 50).
[47] 46. In diesem Fall muß eine natürliche oder juristische Person jedoch nachweisen können, daß der streitige Rechtsakt sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (Beschlüsse Federolio/Kommission, Randnr. 59, und Alce/Kommission, Randnr. 19).
[48] 47. Im übrigen ist, wie das Gericht im Beschluß Federolio/Kommission (Randnr. 61) ausgeführt hat, die Zulässigkeit einer Klage von Vereinigungen jedenfalls in drei Fällen als zulässig anzusehen: -wenn eine Rechtsvorschrift berufsständischen Vereinigungen ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt; -wenn die Vereinigung die Interessen von Unternehmen wahrnimmt, die selbst klagebefugt sind; -wenn die Vereinigung individuell betroffen ist, da ihre eigenen Interessen als Vereinigung berührt sind, namentlich weil ihre Position als Verhandlungsführerin durch die angefochtene Handlung berührt wurde.
[49] 48. Die Klägerin kann sich zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Klage auf keinen dieser drei Fälle berufen.
[50] 49. Erstens macht sie kein Verfahrensrecht geltend, das ihr von der gemeinsamen Marktorganisation für Fette eingeräumt worden wäre (vgl. Beschluß des Gerichts vom 8. Dezember 1998 in der Rechtssache T-38/98, ANB u. a./Rat, Slg. 1998, II-4191, Randnr. 27) und das zudem durch die Bestimmungen der angefochtenen Verordnung beeinträchtigt würde. Sie räumt dies im übrigen in ihren Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit ein. Auch hat das Gericht bereits entschieden, daß sich ein Verein nicht auf die ihm nach innerstaatlichem Recht obliegenden spezifischen Aufgaben und Funktionen berufen kann, um eine Änderung des in Artikel 173 EG-Vertrag geregelten Rechtsschutzsystems zu rechtfertigen, das dem Gemeinschaftsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe überträgt, da andernfalls für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage eine autonome, im Interesse des betreffenden Mitgliedstaats, nicht im öffentlichen Interesse der Gemeinschaft getroffene Entscheidung der innerstaatlichen Behörden maßgeblich wäre (vgl. Beschluß Federolio/Kommission, Randnrn. 63 bis 65).
[51] 50. Zweitens hat die Klägerin nicht dargetan, daß die angefochtene Verordnung ihre Mitglieder wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt. Insoweit genügt der Hinweis darauf, daß der Umstand, daß die angefochtene Verordnung zur Zeit ihres Erlasses die Mitglieder der Klägerin, die damals auf dem Olivenölmarkt tätig waren, betraf und möglicherweise zur Beendigung der Tätigkeit einiger von ihnen geführt hat, nicht geeignet ist, sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft herauszuheben, die sich in einer objektiv umschriebenen Situation befinden, die mit derjenigen aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer vergleichbar ist, die gegenwärtig oder in Zukunft auf diesen Märkten tätig werden könnten (Beschluß Federolio/Kommission, Randnr. 67). Die angefochtene Verordnung betrifft die Mitglieder der Klägerin nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer, die auf diesen Märkten tätig sind, ebenso wie alle anderen auf diesen Märkten tätigen Wirtschaftsteilnehmer.
[52] 51. Allerdings widerlegt der Umstand, daß die fragliche Maßnahme unterschiedliche konkrete Auswirkungen für die verschiedenen Rechtssubjekte haben könnte, für die sie gilt, als solcher nicht ihren Verordnungscharakter, sofern dieser Sachverhalt objektiv umschrieben ist (vgl. Beschluß des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-100/94, Michaelidis u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3117, Randnr. 61).
[53] 52. Auch die Artikel 39 ff. EG-Vertrag sehen keinen besonderen Schutz für die Mitglieder der Klägerin vor. Diese hat im übrigen nicht dargetan, weshalb dies derFall sein soll, und in ihrer Klage lediglich auf Artikel 39 Absatz 2 EG-Vertrag verwiesen.
[54] 53. Drittens kann die Klägerin die Zulässigkeit ihrer Klage nicht darauf stützen, daß die angefochtene Verordnung besondere Interessen beeinträchtige, die sie als Vereinigung habe.
[55] 54. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine zur Verteidigung von Kollektivinteressen einer Personengruppe gegründete Vereinigung von einer die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührenden Maßnahme nicht individuell im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag betroffen und kann folglich keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn ihre einzelnen Mitglieder dies nicht könnten (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 19/62, 20/62, 21/62 und 22/62, Fédération nationale de la boucherie en gros et du commerce en gros des viandes u. a./Rat, Slg. 1962, 943, und vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74, Union syndicale u. a./Rat, Slg. 1975, 401, Randnr. 17; Beschluß des Gerichtshofes vom 11. Juli 1979 in der Rechtssache 60/79, Fédération nationale des producteurs de vins de table et vins de pays/Kommission, Slg. 1979, 2429; Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 282/85, DEFI/Kommission, Slg. 1986, 2469, Randnr. 16; Beschluß UFADE/Rat und Kommission, Randnr. 12, und Urteil AITEC u. a./Kommission, Randnrn. 58 bis 62). Die Klage eines Vereins, dessen Mitglieder von dem streitigen Rechtsakt nicht unmittelbar und individuell betroffen sind, kann gleichwohl zulässig sein, wenn dieser seine eigenen Interessen vertritt, die sich von denen seiner Mitglieder unterscheiden, z. B. wenn seine Stellung als Verhandlungsführer von diesem Rechtsakt beeinträchtigt wird (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn. 21 bis 24, und vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn. 28 bis 30).
[56] 55. Im vorliegenden Fall wurden die Aufgaben, die die Klägerin beschrieben hat, ihr von ihren Mitgliedern übertragen, die unbestreitbar befugt sind, ihre Verwaltung und ihre Funktionen und damit die von ihr zu vertretenden Interessen zu bestimmen. Die Klägerin trägt im übrigen vor, daß die angefochtene Verordnung sie in ihrer Funktion als Verhandlungsführerin beeinträchtige, da sie nach ihrem Erlaß nicht mehr so viele Olivenerzeuger vertreten werde wie in der Vergangenheit. Unter diesen Umständen unterscheiden sich die Interessen, die die Klägerin als ihre eigenen ansieht, nicht von denen ihrer Mitglieder.
[57] 56. Auch beeinträchtigt die angefochtene Verordnung nicht die eigenen Interessen der Klägerin als einer Vereinigung, die mit der Vertretung der Interessen der Inhaber von traditionell bewirtschafteten Olivenhainen beauftragt ist. Denn der Klägerin, die kein auf dem Olivenölmarkt tätiges Unternehmen ist, kann in Anwendung dieser Verordnung keine Änderung ihrer Tätigkeiten aufgezwungen werden. Sie hat auch nicht dargetan, inwiefern ihre Eigenschaft als Vereinigung, die mit derVertretung der Interessen der Inhaber von traditionell bewirtschafteten Olivenhainen beauftragt ist, sich von derjenigen anderer Vereinigungen unterscheidet, die in Spanien oder in anderen Mitgliedstaaten die gleiche Aufgabe wahrnehmen, und sie deshalb im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag aus deren Kreis heraushebt.
[58] 57. Die Klägerin kann sich für die Zulässigkeit ihrer Klage auch nicht auf das Urteil AIUFFASS und AKT/Kommission berufen, denn in dieser Rechtssache, in der es um staatliche Beihilfen ging, hat das Gericht auf die Eigenschaft der beiden Klägerinnen als Beteiligte im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) und auf ihre Beteiligung am Verwaltungsverfahren, das zum Erlaß des angefochtenen Rechtsakts führte, abgestellt. Keine dieser beiden Voraussetzungen liegt hier vor.
[59] 58. Die Klägerin ist somit nach keinem der Kriterien, die die Rechtsprechung für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage eines Vereins aufgestellt hat, aus dem Kreis anderer herausgehoben.
[60] 59. Sie macht noch zwei weitere Argumente dafür geltend, daß sie trotzdem durch die Bestimmungen der angefochtenen Verordnung individuell betroffen sei: Die mit ihrer Klage angestrebte Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung sei eine Frage des zwingenden Gemeinschaftsrechts, und es bestehe die Gefahr, daß sie keinen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erhalte.
[61] 60. Das Vorbringen, es liege ein Ermessensmißbrauch vor, betrifft in Wirklichkeit die Begründetheit der Klage. Dieses Vorbringen im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu prüfen, würde bedeuten, die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung allein von der Natur der Gründe abhängig zu machen, aus denen die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme angefochten wird. Dadurch würde von den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag in der Auslegung durch die Rechtsprechung abgewichen.
[62] 61. Mit dem Hinweis auf den mangelnden effektiven gerichtlichen Rechtsschutz rügt die Klägerin das Fehlen innerstaatlicher Rechtsschutzmöglichkeiten, die gegebenenfalls zu einer Überprüfung der Gültigkeit der angefochtenen Verordnung aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Artikel 177 EG-Vertrag führen könnten.
[63] 62. Der Grundsatz der Gleichheit aller Rechtsbürger hinsichtlich der Voraussetzungen des Zugangs zum Gemeinschaftsrichter im Wege der Nichtigkeitsklage verbietet es, diese Voraussetzungen von der besonderen Ausgestaltung des Gerichtssystems jedes Mitgliedstaats abhängig zu machen. Zudem sind die Mitgliedstaaten aufgrund des in Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit gehalten, zur Vervollständigung des Rechtsschutzsystems beizutragen, das mit dem EG-Vertrag geschaffen wurde und innerhalb dessen dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen derGemeinschaftsorgane übertragen ist (vgl. dazu Urteil Les Verts/Parlament, Randnr. 23).
[64] 63. Diese Gesichtspunkte können es jedoch nicht rechtfertigen, daß das Gericht von dem in Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag in der Auslegung durch die Rechtsprechung geschaffenen Rechtsschutzsystem abweicht und seine dort festgelegte Zuständigkeit überschreitet.
[65] 64. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die mögliche Dauer eines Verfahrens gemäß Artikel 177 EG-Vertrag berufen. Dieser Umstand kann nämlich nicht eine Änderung des in den Artikeln 173, 177 und 178 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG) geregelten Rechtsschutzsystems rechtfertigen, das dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe überträgt. Keinesfalls kann deshalb eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person für zulässig erklärt werden, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag erfüllt (Beschluß des Gerichtshofes vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 38).
[66] 65. Nach alledem ist die Klägerin von der angefochtenen Verordnung nicht individuell betroffen. Da ihre Klage eine der in Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, braucht die Frage, ob die Klägerin von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen ist, nicht mehr geprüft zu werden.
[67] 66. Sonach ist die vorliegende Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen.
Die Streithilfeanträge
[68] 67. Da die vorliegende Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen ist, erübrigt sich eine Entscheidung über die Anträge der Diputación Provincial de Jaén, der Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha und des Consejo de Gobierno de la Comunidad Autónoma de Andalucía auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin und über den Antrag der Kommission auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates.
Kosten
[69] 68. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr dem Antrag des Rates entsprechend die Kosten aufzuerlegen.
[70] 69. Da über die Streithilfeanträge nicht entschieden zu werden braucht, tragen die Diputación Provincial de Jaén, die Junta de Comunidades de Castilla-La Manchaund der Consejo de Gobierno de la Comunidad Autónoma de Andalucía sowie die Kommission ihre eigenen Kosten.
1: Verfahrenssprache: Spanisch