Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds bei Entscheidung in eigener Sache

BAG, Mitteilung vom 4. 8. 1999 – 54/99 (lexetius.com/1999,2201)

[1] Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte darüber zu entscheiden, ob ein Betriebsratsmitglied gehindert ist, an einer Beschlußfassung über seine eigene Umgruppierung mitzuwirken, und ob in diesem Fall ein Ersatzmitglied hinzuzuziehen ist.
[2] Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Metallindustrie und wendet die einschlägigen Tarifverträge an. Sie beantragte beim Betriebsrat die Zustimmung zur Umgruppierung des Betriebsratsvorsitzenden in eine niedrigere Lohngruppe, da die bisherige unzutreffend sei. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung. Der Vorsitzende nahm an der Beratung, nicht hingegen an der Abstimmung teil. Ein Ersatzmitglied wurde nicht hinzugezogen.
[3] Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Beschluß des Betriebsrats sei unwirksam. Der Betriebsratsvorsitzende habe auch an der Beratung nicht teilnehmen dürfen. Jedenfalls hätte ein Ersatzmitglied geladen werden müssen. Die Arbeitgeberin hat Feststellung beantragt, daß die Zustimmung zur Umgruppierung, da sie nicht binnen der gesetzlichen Wochenfrist verweigert worden sei, als erteilt gilt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihm stattgegeben.
[4] Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats blieb ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Beschluß des Betriebsrats unwirksam war. Ein Betriebsratsmitglied ist wegen Interessenkollision gehindert, an einer die eigene Eingruppierung betreffenden Beschlußfassung und auch an der ihr vorangehenden Beratung teilzunehmen. Daher hätte hier für den Betriebsratsvorsitzenden ein Ersatzmitglied geladen werden müssen. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht führte zur Unwirksamkeit des Beschlusses. Mangels wirksamer Verweigerung galt die Zustimmung zur Umgruppierung als erteilt.
BAG, Beschluss vom 3. 8. 1999 – 1 ABR 30/98; Thüringer LAG