Höchstbetrag für Sozialplanabfindungen

BAG, Mitteilung vom 20. 10. 1999 – 67/99 (lexetius.com/1999,2212)

[1] Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte darüber zu entscheiden, ob ältere Arbeitnehmer in unzulässiger Weise durch eine Höchstbetragsklausel f ür Abfindungen in einem Sozialplan benachteiligt werden.
[2] Der zum Stichtag 52 Jahre alte Kläger war seit 38 Jahren im Werk Aschaffenburg der Beklagten beschäftigt. Ein anläßlich der Stillegung des Betriebes von den Betriebspartnern abgeschlossener Sozialplan enthält für alle betroffenen Arbeitnehmer das Angebot der Weiterbeschäftigung im Werk Radolfzell der Arbeitgeberin. Für Arbeitnehmer, die in Radolfzell nicht weiterbeschäftigt werden, sieht der Sozialplan Abfindungen vor. Diese sind nach Alter und Betriebszugehörigkeit gestaffelt. Ihre Höchstsumme im Einzelfall ist auf 75. 000, – DM begrenzt.
[3] Der Kläger, der eine Abfindung von 75. 000, – DM erhalten hat, ist der Auffassung, ihm stünden 191.092,50 DM zu. Die Höchstbetragsklausel sei unwirksam, denn sie verstoße gegen den in § 75 Abs. 1 BetrVG festgelegten Grundsatz, daß niemand wegen Überschreitung einer bestimmten Altersstufe benachteiligt werden dürfe. Die Begrenzung im Sozialplan wirke sich fast ausschließlich zu Lasten der 50 bis 57 Jahre alten Arbeitnehmer aus. Sie berücksichtige nicht hinreichend die besonderen Schwierigkeiten älterer Arbeitnehmer, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.
[4] Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung eines weiteren Abfindungsbetrages abgewiesen. Seine Revision blieb beim Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die Höchstbetragsklausel verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters liegt nicht vor. Bei der Vereinbarung der Höchstbetragsklausel im Sozialplan haben sich die Betriebspartner in den Grenzen ihres Bewertungs- und Gestaltungsspielraums gehalten. Zum einen kann nicht von vornherein die Arbeitslosigkeit der betroffenen Arbeitnehmer unterstellt werden, denn der Sozialplan sieht zur Vermeidung von Entlassungen die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung in Radolfzell vor. Zum anderen ist für das verbleibende Risiko eine Abfindung, deren Höhe auf 75. 000, – DM begrenzt ist, nicht unangemessen. Das gilt auch, soweit ältere Arbeitnehmer betroffen sind, die regelmäßig schwerer in ein neues Arbeitsverhältnis zu vermitteln sind als jüngere.
BAG, Urteil vom 19. 10. 1999 – 1 AZR 838/98; LAG Nürnberg