Kein Asyl für Kurden wegen Unterstützung der "PKK"?

BVerwG, Mitteilung vom 8. 3. 1999 – 10/99 (lexetius.com/1999,2403)

[1] Das Bundesverwaltungsgericht hat heute über zwei Asylklagen von Kurden aus der Türkei verhandelt, deren Asylbegehren in den Vorinstanzen (vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe und dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim) erfolglos waren.
[2] Die Kläger des ersten Verfahrens (BVerwG 9 C 22.98) – ein Ehepaar und ihre in der Türkei geborenen Kinder – erstreben (nach rechtskräftiger Abweisung ihres Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG) das sog. kleine Asyl, d. h. asylrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG und damit zugleich den Status von Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Sie sind 1989 nach Deutschland gekommen und haben sich hier als Anhänger der seit Ende 1993 mit ihren Unterorganisationen verbotenen Arbeiterpartei und Befreiungsfront Kurdistans PKK/ERNK (im folgenden: PKK) exilpolitisch betätigt. Sie spenden regelmäßig Geld und haben sich an zahlreichen Veranstaltungen, Demonstrationen und Aktionen beteiligt. Nach Teilnahme an einer Straßenblockade aus Protest gegen das Verbot der PKK im November 1994 wurde der Kläger zu 1 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen war er zuvor vom Vorwurf des schweren Hausfriedensbruchs und des Landfriedensbruchs im Zusammenhang mit einer unfriedlichen Demonstration vor dem türkischen Generalkonsulat Karlsruhe im März 1992 freigesprochen worden. – Der Verwaltungsgerichtshof ging in seinem Urteil davon aus, der Kläger sei wegen dieses Strafverfahrens in das Blickfeld des türkischen Geheimdienstes geraten. Er werde deshalb als Regimegegner eingestuft und müsse in der Türkei mit politischer Verfolgung rechnen. Trotzdem stehe ihm und seiner Familie der begehrte Abschiebungsschutz nicht zu. Nach § 51 Abs. 3 AuslG darf nämlich ein Ausländer ohne Rücksicht auf ihm drohende politische Verfolgung abgeschoben werden, wenn er "aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist".
[3] Als eine solche Gefahr für die innere Sicherheit (im Sinne der ersten Alternative) hat der Verwaltungsgerichtshof den Kläger angesehen, weil er die terroristische Organisation der PKK jahrelang unterstützt habe und auch künftig unterstützen werde.
[4] Der Kläger des zweiten Falles (BVerwG 9 C 31.98) ist ebenfalls 1989 aus der Türkei in die Bundesrepublik gekommen. Auch er begehrt asylrechtlichen Schutz in Deutschland vor allem wegen seiner exilpolitischen Arbeit für die PKK. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim hat der Kläger indessen weder Anspruch auf Asyl nach Art. 16 a GG noch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Das folge aus seiner bis zuletzt fortgeführten Tätigkeit für die verbotene PKK als einer terroristischen Organisation. Der Kläger sei nach seinen eigenen Angaben seit Jahren als "Komitee" der PKK für den Bereich von zwei größeren Gemeinden in Baden-Württemberg aktiv; er treibe Spenden bei Landsleuten ein, verteile und verkaufe Propagandamaterial und melde Spendenunwillige oder sonst Abtrünnige an den ihm übergeordneten "Kader", mit dem er sich monatlich treffe. Außerdem spende er auch selbst und beteilige sich an einzelnen Aktionen. Dabei sei er einmal strafrechtlich aufgefallen. Im April 1994 sei er wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, allerdings gleichzeitig von dem damit verbundenen Vorwurf der räuberischen Erpressung von Spendengeldern für die PKK freigesprochen worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei vom Asylgrundrecht ausgeschlossen, wer – wie der Kläger – nicht Schutz und Zuflucht in Deutschland suche, sondern nur einen Kampfplatz zur Unterstützung des Terrorismus. Der Kläger gefährde zudem durch seine Tätigkeit für die verbotene PKK in Deutschland die innere Sicherheit. Auch deshalb könne er weder Asyl noch Abschiebungsschutz wegen drohender politischer Verfolgung in der Türkei beanspruchen.
[5] In beiden Revisionsverfahren wird geltend gemacht, die PKK sei – auch nach der Einschätzung des Generalbundesanwalts Anfang 1998 – seit der allgemein bekannten Gewaltverzichtserklärung ihres Führers Öcalan für Deutschland im Mai 1996 keine terroristische Organisation mehr. Auch seien die exilpolitischen Tätigkeiten der Kläger selbst nicht terroristisch geprägt.
[6] Das Bundesverwaltungsgericht wird sich in diesen Verfahren rechtsgrundsätzlich zu den Voraussetzungen und zum Umfang der von der Vorinstanz angewandten Ausschlußtatbestände für die Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG und von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG äußern. Dagegen wird es nicht zu der Frage Stellung nehmen, ob Abschiebungen von Kurden in die Türkei nach anderen Vorschriften (§ 53 AuslG und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention) unterbleiben müssen, insbesondere wegen im Einzelfall drohender Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher Behandlung; das ist nicht Gegenstand der vorliegenden Verfahren.
[7] Das Bundesverwaltungsgericht wird seine Entscheidungen am Dienstag, dem 30. März 1999 verkünden.
[8] Der Senat erwägt, an diesem Tag zusätzlich eine weitere Entscheidung in einem Parallelverfahren (BVerwG 9 C 23.98) zu verkünden, in dem es um die gleichen Rechtsfragen geht. Die Verhandlung wird am nächsten Dienstag, dem 16. März 1999 stattfinden.
[9] In dieser Sache ist Revisionskläger ein im Jahre 1969 als junger Gastarbeiter in die Bundesrepublik eingereister Kurde, der sich erst 1980 der PKK in Deutschland angeschlossen hat. Nach der Ankündigung seiner Ausbürgerung durch die Türkei, die 1986 vollzogen und 1992 wieder rückgängig gemacht wurde, beantragte er im Jahre 1985 politisches Asyl. Seit etwa 1987 war er als hauptberuflicher Funktionär ("Kader") für die PKK aktiv, u. a. als Gebietsverantwortlicher und als Vorsitzender der später ebenfalls verbotenen Dachorganisation der Arbeiter- und Kulturvereine "Feyka-Kurdistan". Er ist in Deutschland zweimal bestraft worden: 1992 mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten wegen schwerer Freiheitsberaubung durch Mitwirkung an "Parteihaft" für einen abtrünnigen Funktionär sowie 1997 mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. – Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die 1988 wegen der Ausbürgerung ausgesprochene Asylanerkennung aufgehoben und asylrechtlichen Abschiebungsschutz (§ 51 Abs. 1 AuslG) versagt.
BVerwG, Urteil vom 8. 3. 1999 – 9 C 22.98