Bundesverwaltungsgericht bestätigt Verbot der Wiking-Jugend
BVerwG, Mitteilung vom 13. 4. 1999 – 20/99 (lexetius.com/1999,2413)
[1] Das Bundesministerium des Innern verbot mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 10. November 1994 die Wiking-Jugend. Deren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung wiederherzustellen, hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 21. April 1995 abgelehnt. Auch die Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie zuvor mit Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 1998, entschieden, daß die Verbotsverfügung rechtmäßig ist. Das vorliegende Beweismaterial belegt, daß die Wiking-Jugend Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus, namentlich der Hitlerjugend, aufweist und sich daher gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet.
[2] Selbstverständnis und Zielsetzung der Wiking-Jugend erschöpfen sich nicht, wie sie sinngemäß vorgetragen hat, in einer Jugend- und Brauchtumsarbeit, die von vorchristlichen Idealvorstellungen ausgehe und in einer rassisch definierten Identität gründe, aber keinen politischen oder verfassungsfeindlichen Charakter habe und deren Berührungspunkte mit dem Nationalsozialismus für sie nicht prägend seien. Die Wiking-Jugend verwendet Symbole und Begriffe, die dem Nationalsozialismus zuzuordnen sind, und vermittelt eine positive Erinnerung an maßgebliche Repräsentanten des Hitlerregimes. Sie ist rassistisch und antisemitisch ausgerichtet. Ferner verunglimpft sie die Bundesrepublik Deutschland und will die parlamentarische Demokratie durch einen Führerstaat nationalsozialistischer Prägung ersetzen. Die Wiking-Jugend verfolgt ihre Ziele auch nicht nur im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung, sondern in einer Weise aktiv-kämpferisch, die ein Vereinsverbot rechtfertigt.
BVerwG, Urteil vom 13. 4. 1999 – 1 A 3.94