Bundesgerichtshof
BGB § 839 Fe
Zu Amtspflichtverletzungen bei disziplinarrechtlichen Vorermittlungen und der Erstattung einer Strafanzeige gegen einen Beamten.
BGH, Urteil vom 9. 12. 1999 – III ZR 194/98; OLG Düsseldorf; LG Wuppertal (lexetius.com/1999,299)
[1] Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr für Recht erkannt:
[2] Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 1998 aufgehoben.
[3] Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
[4] Tatbestand: Der Kläger war bei der beklagten Stadt Beamter des gehobenen Dienstes. Im Jahre 1989 war er im dortigen Amt für Wohnungswesen gemeinsam mit dem Beamten H. und dem Angestellten K. beschäftigt. H. und K. wollten dem Vater des K. einen sachlich nicht gerechtfertigten Härteausgleich für Mieter zukommen lassen. Die hierfür erforderlichen fiktiven Berechnungen eines Mietzuschlags führte auf ihre Bitten der Kläger durch. Den sich hieraus ergebenden Betrag 171,50 DM pro Monat – setzte H. zugunsten der Wohnung des Vaters von K. in den vom Hauseigentümer gestellten formularmäßigen Härteausgleichsantrag 1989/91 ein. Anschließend leitete er den Antrag an die Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen weiter, die dem Eigentümer einen Härteausgleich in Höhe von 5.184 DM bewilligte, wovon 3.648 DM auf die Wohnung K. entfallen sollten.
[5] Im Januar 1990 deckte der Amtsleiter des Amtes für Wohnungswesen diesen Sachverhalt auf und stellte Verwaltungsermittlungen an, in deren Rahmen auch eine Besprechung mit H. und K. stattfand, nicht aber mit dem Kläger. Das Ergebnis dieser Verwaltungsermittlungen legte der Amtsleiter in einem Bericht vom 26. Januar 1990 nieder, der mit der Überschrift versehen wurde: "Dienstliche Verfehlungen des Beamten H. und des Angestellten K." und in welchem auch der Tatbeitrag des Klägers erwähnt wurde. Diesen Bericht übermittelte die Beklagte mit Schreiben vom 7. Februar 1990 an die Staatsanwaltschaft. In diesem Schreiben äußerte die Beklagte den Verdacht der Urkundenfälschung und des Betruges und bezog sich auf "mögliche dienstliche Verfehlungen der Beamten H. und D. (des Klägers) und des Angestellten K.".
[6] Am 12. Februar 1990 ordnete der Oberstadtdirektor der Beklagten disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen den Kläger an. Zugleich setzte er das Vorermittlungsverfahren bis zum Abschluß des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens aus. Über diese Anordnungen setzte der Oberstadtdirektor den Kläger mit Schreiben vom selben Tage in Kenntnis. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 19. März 1990 gegen den Vorermittlungsführer, in der der Kläger eigene Dienstverfehlungen bestritt und beanstandete, daß er bisher noch nicht förmlich angehört worden sei, blieb erfolglos.
[7] Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, in dem der Kläger als Beschuldigter polizeilich vernommen worden war, wurde am 13. August 1990, soweit es ihn betraf, mit der Begründung eingestellt, eine Kenntnis vom Vorhaben der Mitbeschuldigten H. und K. sei nicht nachzuweisen. Am selben Tag informierte die Staatsanwaltschaft die Beklagte telefonisch von der Einstellung; der Kläger selbst erhielt davon erst im Dezember 1990 Kenntnis.
[8] H. und K. wurden im Jahre 1991 wegen Betruges rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt.
[9] Mit Schreiben vom 4. Januar 1991 bat der Kläger die Beklagte, nunmehr auch das Disziplinarverfahren gegen ihn einzustellen. Der Oberstadtdirektor hob die Aussetzung des Vorermittlungsverfahrens am 29. April 1991 auf. Am 22. Oktober 1991 wurde das Vorermittlungsverfahren schließlich eingestellt.
[10] Der Kläger war seit Dezember 1990 dienstunfähig erkrankt. Da nach amtsärztlicher Untersuchung keine Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit binnen sechs Monaten bestand, wurde er mit Bescheid vom 27. Juli 1994 mit Ablauf des Monats August 1994 in den Ruhestand versetzt.
[11] Der Kläger hat vorgetragen, die bei ihm festgestellte psychische Erkrankung, die zur Dienstunfähigkeit und schließlich zur Versetzung in den Ruhestand geführt habe, sei auf das gegen ihn gerichtete ungerechtfertigte Ermittlungsverfahren und auf das Fehlen jeglichen Rehabilitierungswillens seitens der Beklagten zurückzuführen. Der Kläger nimmt die Beklagte aus Amtspflichtverletzung und aus der Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht auf Ersatz des ihm durch die Zwangspensionierung entstandenen Vermögensschadens in Anspruch. Die Beklagte ist den gegen sie erhobenen Vorwürfen entgegengetreten und hat die Forderungen des Klägers nach Grund und Höhe bestritten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat sie hinsichtlich der auf 263.751,57 DM bezifferten Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Feststellung getroffen, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen materiellen Schaden, soweit nicht von der bezifferten Klage erfaßt, zu ersetzen, der dadurch entstanden sei, daß der Kläger mit Wirkung vom 1. September 1994 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei.
[12] Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
[13] Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[14] Das Berufungsgericht erblickt der Beklagten anzulastende Amts- und Fürsorgepflichtverletzungen gegenüber dem Kläger darin, daß dieser nicht bereits unmittelbar nach Einleitung der gegen ihn geführten disziplinarrechtlichen Vorermittlungen angehört worden sei, ferner darin, daß dem Kläger vor Erstattung der Strafanzeige keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei, sowie endlich in der überlangen Dauer des Vorermittlungsverfahrens. Das Berufungsgericht hält es für erwiesen, daß diese Pflichtverletzungen zu der psychischen Erkrankung des Klägers und dessen vorzeitiger Dienstunfähigkeit geführt hätten.
[15] Dem vermag der erkennende Senat in wesentlichen Punkten nicht zu folgen.
[16] 1. Die unterlassene Anhörung des Klägers im Vorermittlungsverfahren stellte bereits tatbestandsmäßig keinen Verstoß gegen § 26 Abs. 2 der Disziplinarordnung Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 364) dar.
[17] a) Mit Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Einleitung der Vorermittlungen selbst rechtmäßig gewesen ist. Das Ergebnis der vorangegangenen (nicht förmlichen) Verwaltungsermittlungen, wie es im Bericht des Amtsleiters vom 26. Januar 1990 niedergelegt war, bot dem Oberstadtdirektor der Beklagten hinreichenden Anlaß zu disziplinarrechtlichen Vorermittlungen (auch) gegen den Kläger. Obwohl der Bericht nach seiner Überschrift lediglich dienstliche Verfehlungen der Amtsträger H. und K. betraf, bezog er sich inhaltlich auch auf Handlungen des Klägers. Dieser hatte unstreitig auf Bitten seines Kollegen K. anhand von dessen Angaben einen angemessenen Mietzuschlag überschlägig berechnet, der schließlich zu Betrugszwecken vom Mitarbeiter H. in das Antragsformular eingesetzt wurde. Damit lag jedenfalls objektiv ein Tatbeitrag des Klägers zu den von H. und K. begangenen Straftaten (Betrug, möglicherweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung) vor. Demnach bestand ein auf Tatsachen gegründeter konkreter Beteiligungsverdacht gegen den Kläger. Dieser Verdacht rechtfertigte die Aufnahme der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen.
[18] b) Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 DO NW war dem Kläger, sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich war, Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Diese der Beklagten obliegende Anhörungspflicht wurde hier jedoch zunächst – dadurch überholt, daß das Vorermittlungsverfahren zugleich mit seiner Einleitung ausgesetzt worden war.
[19] aa) Rechtsgrundlage für diese Aussetzung war § 17 Abs. 2 DO NW. Nach dieser Bestimmung kann das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Jenes andere Verfahren war hier das durch die zuvor erstattete Strafanzeige eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren. Die Aussetzungsmöglichkeit besteht für alle Phasen des Disziplinarverfahrens, einschließlich der Vorermittlungen. Über die Aussetzung selbst ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. Janzen in Claussen/Janzen, BDO 8. Aufl. § 17 Rn. 5). Fehler bei der Ausübung dieses Ermessens sind weder vom Berufungsgericht festgestellt noch vom Kläger vorgetragen oder sonst ersichtlich.
[20] bb) Die Aussetzung war auch nicht deswegen fehlerhaft, weil ihr eine Strafanzeige zugrunde lag, bei deren Erstattung der Beklagten eine Pflichtwidrigkeit zu Lasten des Klägers unterlaufen war (s. dazu im folgenden). Die Strafanzeige (§ 158 Abs. 1 StPO) ist die Mitteilung eines Sachverhalts, der nach Meinung des Anzeigenden Anlaß für eine Strafverfolgung bietet (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 158 Rn. 2 m. w. N.). Sofern die Anzeige zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten enthält, ist die Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO) ohne weiteres verpflichtet, strafrechtliche Ermittlungen gegen jeden Verdächtigen aufzunehmen (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 21. April 1988 III ZR 255/86 = NJW 1989, 96, 97). Ein konkreter Anfangsverdacht für strafbare Handlungen genügt; ein Ermessen steht der Staatsanwaltschaft regelmäßig nicht zu. Das Vorliegen eines konkreten Anfangsverdachts strafbarer Handlungen gegen den Kläger hat das Berufungsgericht, wie dargelegt, ausdrücklich festgestellt. Daher konnte die Beklagte davon ausgehen, daß unverzüglich staatsanwaltschaftliche Ermittlungen aufgenommen würden und daß in diesem Ermittlungsverfahren vorgreiflich im Sinne des § 17 Abs. 2 DO NW auch über die etwaige Strafbarkeit der angezeigten Handlungen des Klägers befunden werde.
[21] cc) Die Aussetzung der Vorermittlungen gegen den Kläger bewirkte, daß während der Zeit der Aussetzung von einer Anhörung des Klägers abgesehen werden durfte. Die durch § 26 Abs. 2 Satz 1 DO NW vorgeschriebene erste Anhörung des Klägers war Bestandteil der Vorermittlungen; sie diente bereits der Sachaufklärung und nicht nur der Verschaffung rechtlichen Gehörs. Unbeschadet der bestehen bleibenden Befugnis der Beklagten, trotz der Aussetzung Vorermittlungen durchzuführen (vgl. dazu Claussen/Janzen aaO Rn. 9 b; Köhler/Ratz, BDO 2. Aufl. 1994 § 17 Rn. 11), war die Beklagte zu dieser Verfahrens- und Ermittlungshandlung jedenfalls nicht verpflichtet.
[22] 2. a) Eine Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) und zugleich eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht lag allerdings darin, daß die Beklagte die Strafanzeige erstattet hatte, ohne den Kläger zuvor angehört zu haben. Diese Anhörungspflicht die von der erörterten förmlichen nach § 26 DO NW zu unterscheiden ist – folgt aus der allgemeinen beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht und ist eine Ausprägung der Treuepflicht des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten. Wie der Senat bereits in einer frühen Entscheidung (BGHZ 22, 258, 266 f) klargestellt hat, muß das Verhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstvorgesetzten von Offenheit und Vertrauen beherrscht sein. Daraus folgt, daß der Dienstvorgesetzte aus einem Sachverhalt nur dann eine dem Beamten ungünstige Folgerung ziehen darf, wenn er zuvor dem Beamten Gelegenheit gegeben hat, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen und Erklärungen darüber abzugeben, wie er zu seiner Handlungsweise gekommen ist. Jeder Beamte darf erwarten, daß sein Dienstvorgesetzter, wann immer er sich zu einem dem Beamten nachteiligen Eingreifen entschließt, auch die subjektive Seite des Verhaltens dieses Beamten mit Sorgfalt prüft. Unter diesem Blickwinkel begegnet es keinen Bedenken, auch die Mitteilung des Verdachts einer strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaft als eine "dem Beamten ungünstige Folgerung" im Sinne dieser Rechtsprechungsgrundsätze zu bewerten. Diese Mitteilung beschwert den Beamten, denn sie kann durch die Bekanntgabe sonst intern gebliebener Verdachtsmomente an die Strafverfolgungsbehörde regelmäßig die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bewirken, das bereits für sich allein genommen eine wesentliche Beeinträchtigung des Beamten darstellt. Es bringt für den Beamten neben dem Makel des Tatverdachts im Ansehen seiner Vorgesetzten und Kollegen regelmäßig erhebliche psychische Belastungen mit sich. Ob der Dienstvorgesetzte bei strafbaren Handlungen untergebener Beamter Strafanzeige erstattet, hat er, sofern wie hier – keine Anzeigepflicht besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung hat der Dienstvorgesetzte zwischen dem öffentlichen Interesse an der strafrechtlichen Untersuchung des Vorgangs und an der Bestrafung des Täters einerseits und dessen berechtigten Belangen andererseits abzuwägen. Jedenfalls hat er sich eine ausreichende Ermessensgrundlage dadurch zu verschaffen, daß er alle zur Ermessensausübung nötigen und möglichen Erkenntnisse einholt. Dazu gehörte im Streitfall die Anhörung des Klägers; ihre Unterlassung war mithin ermessensfehlerhaft und amtspflichtwidrig. Die Frage, ob die unterlassene Anhörung eine Amtspflichtverletzung darstellt, unterliegt im Amtshaftungsprozeß in vollem Umfang der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beurteilungsmaßstab nicht etwa auf eine bloße Vertretbarkeitsprüfung im Sinne der Grundsätze reduziert, die der Senat für die Überprüfung von Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach § 152 Abs. 2 StPO aufgestellt hat (Senatsurteil vom 21. April 1988 III ZR 255/86 = NJW 1989, 96 f). Diese Grundsätze passen nicht auf den vorliegenden Fall, in dem die Pflicht der Beklagten, den Kläger vor Erstattung der Strafanzeige anzuhören, eine Ausprägung der spezifisch beamtenrechtlichen Treuepflicht im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechungsgrundsätze gewesen war. Die amtshaftungsrechtliche Nachprüfung hat sich daher allein an eben diesen Treuepflichten zu orientieren, ohne daß für eine weitergehende Beschränkung des Beurteilungsmaßstabs ein innere Rechtfertigung erkennbar wäre.
[23] b) Für die psychische Erkrankung des Klägers und dessen vorzeitige Dienstunfähigkeit wäre diese Pflichtverletzung indessen nur dann ursächlich geworden, wenn diese Schädigungen bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten vermieden worden wären. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht hierzu keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat. Das Berufungsgericht hat zwar die Überzeugung gewonnen, daß unter anderem – die Weitergabe der Verdachtsmomente an die Staatsanwaltschaft ohne vorherige Anhörung des Klägers bei diesem vor dem Hintergrund seiner besonderen Persönlichkeitsstruktur zu einer Anpassungsstörung im Sinne einer "längeren depressiven Reaktion", d. h. einer psychischen Erkrankung geführt habe. Dies allein reicht indes für eine Ursächlichkeit nicht aus. Vielmehr hätte hinzukommen müssen, daß bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten, d. h. wenn sie den Kläger vor Erstattung der Strafanzeige ordnungsgemäß angehört hätte, das Ermittlungs- und das Disziplinarverfahren einen anderen, dem Kläger günstigeren und ihn weniger belastenden Verlauf genommen hätten (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 1983 III ZR 189/82 = NVwZ 1985, 936, 937 m. w. N.). Dies kann jedoch zumindest nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt – nicht ohne weiteres unterstellt werden: Bei einer etwaigen vorherigen Anhörung wäre der Kläger sofern er es nicht vorgezogen hätte zu schweigen – aufgrund der ihn selbst gegenüber seinem Dienstherrn treffenden beamtenrechtlichen Treuepflicht gehalten gewesen, den Sachverhalt wahrheitsgemäß zu offenbaren. Anhaltspunkte dafür, wie eine solche wahrheitsgemäße Äußerung hätte ausfallen können, ergeben sich aus der Zeugenaussage, die der Kläger in der Hauptverhandlung vom 13. Februar 1991 vor dem Amtsgericht S. gemacht hat: Dort hat er bekundet, er habe mit dem Angeklagten K. darüber gesprochen, daß die Härteausgleichsangelegenheit "mehr oder weniger unter der Hand gemacht werden sollte". Er, der Kläger, habe K. darauf hingewiesen, daß der Mietzuschlag nicht genehmigt worden sei; deshalb habe K. es mit H. unter der Hand machen wollen. Hätte sich der Kläger bei einer ordnungsgemäßen Anhörung gegenüber der Beklagten in diesem Sinne geäußert, so wäre eine derartige Einlassung nicht geeignet gewesen, die gegen ihn sprechenden Verdachtsmomente auszuräumen, und zwar weder hinsichtlich der objektiven noch hinsichtlich der subjektiven Tatseite. Auch seine Eingabe vom 19. März 1990 enthielt keine entlastenden Tatsachen, die dagegen hätten sprechen können, daß seine Kollegen K. und H. mit ihrem Ansinnen, den fiktiven Mietzuschlag zu berechnen, ungesetzliche Ziele verfolgten. Es ist deshalb nicht erkennbar, daß diese Einlassung auch dann wenn der Kläger Gelegenheit gehabt hätte, sie der Beklagten rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen – die Beklagte von der Erstattung der Strafanzeige und der Anordnung der Vorermittlungen hätte abbringen können. Um so mehr gilt dies, als auch bei einer rein objektiven Schilderung des Sachverhalts, ohne eine Beschuldigung des Klägers, dessen Tatbeitrag in der Strafanzeige hätte Erwähnung finden müssen.
[24] 3. a) Eine weitere Pflichtverletzung hat das Berufungsgericht in der überlangen Dauer der Vorermittlungen erblickt. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die Beklagte, nachdem sie von der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger Kenntnis erlangt hatte, die Aussetzung der Vorermittlungen hätte aufheben und diesen hätte Fortgang geben müssen. Diese Erwägung erscheint dem Senat nicht als zwingend. Vielmehr konnte der Ausgang des Strafverfahrens gegen die Mitbeschuldigten K. und H. durchaus auch für die disziplinarrechtliche Bewertung des Verhaltens des Klägers vorgreiflich werden. Es ging insbesondere nicht lediglich um eine "Beiläufigkeit" im Sinne der von Weiß (GKÖD II Teil 3 BDO § 17 Rn. 22) wiedergegebenen Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofs, sondern um die wesentliche Frage, welches strafrechtliche Gewicht die Tat von H. und K. besaß, zu der der Kläger einen objektiven Beitrag geleistet hatte. Durch die Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wurde einer disziplinarrechtlichen Ahndung des Verhaltens des Klägers keineswegs von vornherein die Grundlage entzogen; deswegen konnte es sachgerecht gewesen sein, den Abschluß des Strafverfahrens abzuwarten.
[25] b) Allerdings hatte die Beklagte den Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts S. vom 13. Februar 1991 gegen H. und K. nicht abgewartet, sondern eine förmliche, schriftliche Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens gegen den Kläger eingeholt und diese zum Anlaß für die Wiederaufnahme der Vorermittlungen genommen. Es erscheint daher als denkbar, daß die Beklagte diese Maßnahmen bei pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens auch schon früher, nämlich als ihr im August 1990 die Einstellung formlos mitgeteilt worden war, hätte ergreifen können und daß in der Verzögerung der vom Berufungsgericht bejahte Tatbestand einer Amtspflichtverletzung liegen konnte. Indessen ist auch bei der für den Kläger günstigsten Betrachtungsweise der der Beklagten anzulastende Verzögerungszeitraum entsprechend den Feststellungen des Berufungsgerichts allenfalls vom 13. August 1990 (Mitteilung der Einstellung) bis zum 29. April 1991 (Wiederaufnahme der Vorermittlungen) anzusetzen. Dementsprechend ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß die Vorermittlungen bei ordnungsgemäßer, zügiger Sachbehandlung 8½ Monate früher hätten beendet werden können, als tatsächlich geschehen (22. Oktober 1991); dies wäre mithin Mitte Februar 1991 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger jedoch schon mit denjenigen Symptomen dienstunfähig erkrankt, die im August 1994 zu seiner endgültigen Versetzung in den Ruhestand geführt haben. Daher kann für das Revisionsverfahren nicht davon ausgegangen werden, daß diese Pflichtverletzung für den Schaden ursächlich geworden ist.
[26] 4. Das Berufungsurteil kann somit insgesamt keinen Bestand haben. Eine abschließende eigene Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, da eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu den aufgeworfenen Fragen als nicht ausgeschlossen erscheint. Die Sache ist deshalb zu diesem Zweck an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.