Bundesverwaltungsgericht
Bebauungsrecht
Anlagen des Bundes; öffentliche Zweckbestimmung; Vorhaben der Landesverteidigung; Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde; Verfahren nach dem Landbeschaffungsgesetz; endgültige Aufgabe der militärischen Nutzung; kein Bestandsverlust nach endgültiger Aufgabe der militärischen Nutzung; bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung; Ermessensausübung
VwVfG § 43 Abs. 2, § 49 Abs. 2 Nr. 3; BauGB § 37 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2; LBG § 1 Abs. 2; WertausglG § 21 Abs. 1
Eine für militärische Zwecke im Außenbereich errichtete bauliche Anlage genießt nach der endgültigen Aufgabe der Nutzung keinen Bestandsschutz. Das gilt auch, wenn die Anlage aufgrund einer Zustimmung gemäß § 37 BauGB oder eines die Zustimmung ersetzenden Verfahrens nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes errichtet worden ist.
Aus Bundesrecht ergibt sich nicht, dass die Rechtmäßigkeit einer bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung bei ehemals militärisch genutzten Anlagen – auch im Hinblick auf die Ermessensausübung – nach anderen Regeln und Grundsätzen zu beurteilen ist als bei sonstigen baulichen Anlagen, deren Nutzung endgültig aufgegeben worden ist. Der ursprünglich öffentliche Nutzungszweck wirkt nicht über die Beendigung der Nutzung fort.
BVerwG, Beschluss vom 21. 11. 2000 – 4 B 36.00; OVG Lüneburg; VG Braunschweig (lexetius.com/2000,2730)
[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch, den Richter Dr. Lemmel und die Richterin Heeren beschlossen:
[2] Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
[3] Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
[4] Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 800 000 DM festgesetzt.
[5] Gründe: I. Die klagende Bundesrepublik Deutschland pachtete im Jahre 1967 in einem Waldgelände bei G. vom Land Niedersachsen das Flurstück 5/2 der Gemarkung Z. und stellte es den französischen Streitkräften zur Verfügung. Diese errichteten auf dem Außenbereichsgrundstück, das in einem Landschaftsschutzgebiet liegt, eine Nachrichtenstation mit zahlreichen Bauten, u. a. einen 60 m hohen Fernmeldeturm. Wegen Wegfalls des militärischen Bedarfs gaben die französischen Streitkräfte die Liegenschaft einschließlich sämtlicher Baulichkeiten 1993 an die Klägerin zurück. Mit der streitgegenständlichen Verfügung gab der beklagte Landkreis der Klägerin auf, sämtliche baulichen Anlagen zu beseitigen. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage wurde in beiden Instanzen mit der Begründung abgewiesen, die baulichen Anlagen seien formell und materiell baurechtswidrig. Letzteres ergebe sich aufgrund der eingetretenen Entprivilegierung nach endgültiger Nutzungsaufgabe. Dagegen richtet sich die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin.
[6] II. Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
[7] 1. Die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch.
[8] Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es die näheren Umstände der Errichtung der Nachrichtenstation nicht aufgeklärt und deshalb auch nicht festgestellt habe, dass im Jahre 1967 ein Raumordnungsverfahren nach § 1 Abs. 2 LBG für die "Französische Richtfunkstation auf dem Schalke" durchgeführt worden sei. In der Sache wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vorbringen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Station sei formell illegal errichtet worden, weil die nach § 37 Abs. 2 BBauG erforderliche Zustimmung nicht erteilt worden sei. Die Beschwerde macht geltend, die Nachrichtenstation sei auch verfahrensrechtlich fehlerfrei errichtet worden; weil ein Verfahren nach § 1 Abs. 2 LBG durchgeführt worden sei, habe es gemäß § 37 Abs. 4 Satz 2 BBauG keiner Zustimmung bedurft.
[9] Diese Rüge greift nicht durch. Einen Verfahrensfehler nach § 86 VwGO begeht ein Gericht nur dann, wenn es die Aufklärung einer entscheidungserheblichen Beweistatsache unterlässt. Beurteilungsmaßstab ist hierfür ausschließlich die Rechtsauffassung, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt. Sieht das Tatsachengericht davon ab, bestimmte Ermittlungen anzustellen, weil aus seiner materiellrechtlichen Sicht hierfür keine Veranlassung besteht, so begeht es selbst dann keinen Verfahrensfehler, wenn sich der von ihm vertretene Standpunkt als rechtlich bedenklich oder gar unhaltbar erweisen sollte. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlass, die näheren Umstände der Errichtung der Nachrichtenstation aufzuklären. Es nimmt zwar an, dass die Errichtung der Nachrichtenstation gemäß § 37 Abs. 2 BBauG zustimmungsbedürftig war und dass die Zustimmung nicht erteilt worden ist. Für seine Entscheidung kam es jedoch auf die sich daraus ergebende formelle Illegalität der Nachrichtenstation im Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht an; denn es führt weiter aus, dass auch bei unterstellter formeller Legalität, also wenn eine Zustimmung nach § 37 Abs. 2 BBauG erteilt worden wäre, deren Rechtswirkungen inzwischen erloschen wären. Die Zustimmung hätte sich nämlich durch die Aufgabe der Nutzung der Verteidigungsanlage im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG "auf andere Weise" erledigt. Maßgeblicher Grund für die Klagabweisung ist somit die vom Berufungsgericht angenommene Baurechtswidrigkeit der Nachrichtenstation im Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsanordnung als Folge der endgültigen Aufgabe ihrer militärischen Nutzung. Von diesem rechtlichen Ansatz her ist es unerheblich, ob die Station im Zeitpunkt ihrer Errichtung nur materiell legal war, wie das Berufungsgericht meint, oder ob sie auch formell legal war, weil eine Zustimmung nach § 37 Abs. 2 BBauG erteilt worden ist, wie das Berufungsgericht hilfsweise unterstellt, oder ob eine Zustimmung gemäß § 37 Abs. 4 Satz 2 BBauG überhaupt nicht erforderlich war, wie die Beschwerde geltend macht.
[10] 2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
[11] 2. 1 Die Frage, ob § 37 Abs. 2 BBauG/BauGB bei Anlagen der Landesverteidigung eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde verlangt, wenn keine Abweichung nach § 37 Abs. 1 BBauG/BauGB erforderlich ist, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie aus den genannten Gründen ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung – selbständig tragend – auf die Erledigung der Zustimmung gestützt.
[12] 2. 2 Mit der zweiten Grundsatzfrage, "ob der Wegfall des militärischen Bedarfs für eine im Außenbereich errichtete bauliche Anlage die Zustimmung nach § 37 Abs. 2 BBauG/BauGB unwirksam werden lässt – was im Übrigen auch für erteilte Baugenehmigungen gelten würde –, oder ob § 43 Abs. 2 VwVfG aus Rechtsgründen deswegen nicht greift, weil § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG für Fälle dieser Art den Widerruf der Zustimmung (Baugenehmigung) vorsieht", möchte die Beschwerde die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts überprüfen lassen, dass sich eine Baugenehmigung oder ein Genehmigungssurrogat "in anderer Weise erledige", wenn die Nutzung endgültig – auf Dauer – aufgegeben werde. Die Frage ist zwar entscheidungserheblich. Zu ihrer Klärung bedarf es aber keines Revisionsverfahrens. Sie ist ohne weiteres im Sinne des Berufungsgerichts zu beantworten; denn es entspricht allgemeiner Auffassung, dass mit der endgültigen Aufgabe einer zugelassenen Nutzung der Bestandsschutz für sie endet (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 – BVerwG 4 C 49.89 – ZfBR 1990, 245 = BRS 50 Nr. 166). Dass in einem solchen Fall das Unwirksamwerden einer zuvor erteilten Baugenehmigung von deren Widerruf abhängt, wird zu Recht von niemandem vertreten. Streitig sind lediglich Einzelfragen des Bestandsschutzes im Zusammenhang mit einer vorübergehenden Nutzungsunterbrechung und der späteren Aufnahme einer geänderten, möglicherweise nicht mehr privilegierten Nutzung. Umstritten ist ferner, ob eine bereits realisierte Baugenehmigung bei einer Nutzungsunterbrechung nach den speziellen Regeln der Landesbauordnungen über die Geltung von Baugenehmigungen oder nach § 43 VwVfG unwirksam werden kann (vgl. hierzu jüngst Thür. OVG, Beschluss vom 29. November 1999 – 1 EO 658/99 – DVBl 2000, 826, mit Anmerkung Schmaltz; ferner Uechtritz, DVBl 1997, 347). Auf all diese Fragen kommt es hier nicht an. Die Zustimmung nach § 37 BBauG/BauGB und das sie ersetzende Verfahren nach § 1 Abs. 2 LBG richten sich nach Bundesrecht, so dass insoweit für die Anwendung der Landesbauordnung kein Raum ist. Ferner ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall die militärische Nutzung nicht nur unterbrochen, sondern endgültig aufgegeben.
[13] 2. 3 Die Frage, ob bei baulichen Anlagen der Landesverteidigung der Wegfall der militärischen Nutzung zur materiellen Illegalität führt und die ehemalige militärische Anlage damit auch dem landesrechtlichen Zugriff durch eine Beseitigungsanordnung aussetzt, ist nicht mehr klärungsbedürftig.
[14] Wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 15. November 1974 – BVerwG 4 C 32.71 – (BVerwGE 47, 185) zutreffend ausgeführt hat, geht der Bestandsschutz einer baulichen Anlage mit der endgültigen Aufgabe ihrer Nutzung verloren; denn für den Bestandsschutz ist kennzeichnend, dass er die bauliche Anlage nur in ihrer jeweiligen Funktion deckt. Dementsprechend führt beispielsweise der Verlust der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB nach ständiger Rechtsprechung zum Verlust des Bestandsschutzes der baulichen Anlage; eine Jagdhütte wird nach Beendigung des Jagdpachtvertrags, sofern sie nicht vom neuen Jagdpächter übernommen wird, materiell illegal (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1994 – BVerwG 4 B 108.94 – BRS 56 Nr. 76). Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde hat sich diese Rechtslage im Grundsatz auch nicht durch § 35 Abs. 4 BauGB verändert. Die Vorschrift geht vielmehr gerade davon aus, dass eine Nutzungs- oder Funktionsänderung von baulichen Anlagen im Außenbereich regelmäßig deren Fortbestand gefährdet, weil jedenfalls die bisherige baurechtliche Rechtsgrundlage mit der Änderung entfällt. Indem § 35 Abs. 4 BauGB bestimmte Nutzungs- und bauliche Änderungen unter erleichterten Voraussetzungen für zulässig erklärt, vergrößert er lediglich die rechtlichen Möglichkeiten, eine unzulässig gewordene bauliche Nutzung durch ein anderes zulässiges Vorhaben zu ersetzen.
[15] Diese Grundsätze gelten auch für militärische Anlagen. Allein der Umstand, dass es hier um bauliche Anlagen geht, die ausschließlich für öffentliche Zwecke errichtet wurden, kann eine abweichende Behandlung nicht rechtfertigen. Das Gesetz knüpft die Privilegierung nach § 37 BBauG/BauGB und damit die "Legalisierungswirkung" einer Zustimmung oder des sie ersetzenden Verfahrens nach § 1 Abs. 2 LBG ausdrücklich an die "besondere öffentliche Zweckbestimmung"; weder dem Baugesetzbuch (bzw. früher dem Bundesbaugesetz) noch anderen Gesetzen, etwa dem Landbeschaffungsgesetz oder dem Wertausgleichsgesetz, lässt sich entnehmen, dass solche Vorhaben nach Wegfall der besonderen Zweckbestimmung anders als sonstige Vorhaben zu behandeln wären. Dass der Gesetzgeber gerade im Zusammenhang mit der Verteidigungsplanung durchaus an den späteren Wegfall des Verteidigungsbedarfs gedacht hat, zeigt zum Beispiel der Rückenteignungstatsbestand des § 57 LBG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. September 1998 – BVerwG 4 C 18.97 – BVerwGE 107, 196 [202]).
[16] Ob die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung einer ehemaligen militärischen Anlage verlangen darf, hängt allerdings von weiteren Voraussetzungen ab. So wäre eine Beseitigungsanordnung beispielsweise rechtswidrig, wenn die Anlage einer neuen, planungsrechtlich zulässigen Nutzung zugeführt wird; im vorliegenden Fall macht dies aber die Klägerin selbst nicht geltend. Der Erlass einer Beseitigungsanordnung steht ferner nach dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde. Wenn bisher z. B. noch niemand auf den Gedanken verfallen ist, von der klagenden Bundesrepublik Deutschland die Beseitigung der Bunkeranlagen des ehemaligen Westwalls zu verlangen, wie die Beschwerde vorträgt, so dürfte dies nicht an der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Bunkeranlagen liegen, sondern möglicherweise daran, dass das Verlangen, sie (vollständig) zu beseitigen, ohne Hinzutreten weiterer Umstände unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft sein könnte. Hinsichtlich der hier streitigen Beseitigungsanordnung hat das Berufungsgericht allerdings das Vorliegen eines Ermessensfehlers verneint.
[17] 2. 4 Die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken (Wertausgleichsgesetz – WertausglG) ein Beseitigungsverbot für die auf dem Grundstück errichteten baulichen Anlagen ergibt, rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Vorschrift angesichts ihres zeitlichen (vgl. § 3 Abs. 2, § 31 WertausglG) und sachlichen (vgl. § 1 WertausglG) Anwendungsbereichs auf den hier zu entscheidenden Fall auch nur entsprechend anwendbar ist. Jedenfalls steht § 21 Abs. 1 WertausglG, wonach die Beseitigung der mit dem Grundstück verbundenen Sache nicht verlangt werden kann, der im Streit befindlichen Beseitigungsanordnung schon deshalb nicht entgegen, weil die Bestimmung nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer des jeweiligen Grundstücks und der Bundesrepublik Deutschland regelt. Der beklagte Landkreis in seiner Eigenschaft als Bauaufsichtsbehörde wird durch die Norm dagegen nicht verpflichtet. Sinn und Zweck des Wertausgleichsgesetzes war nach der Begründung des Gesetzesentwurfs (BTDrucks VI/1615 S. 7 f., 13), einen vernünftigen Ausgleich zwischen den Interessen der Grundstückseigentümer und dem Interesse an einem sinnvollen Einsatz der öffentlichen Mittel zu finden. Widersprüche zum öffentlichen Recht, die sich aus dem Fortbestand der Anlagen nach dem Wegfall der militärischen Nutzung ergeben, sollten von § 21 Abs. 1 WertausglG nicht gelöst werden. Aus den gleichen Gründen kann die Klägerin auch aus der zwischen ihr und dem Land Niedersachsen geschlossenen Vereinbarung vom 18. Juli 1967 sowie deren Nachtrag – durch den Regierungspräsidenten am 2. September 1970 genehmigt – keine Einwendungen gegen die Baubeseitigungsanordnung des Beklagten herleiten.
[18] 2. 5 Die Frage, ob im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung besonders zu berücksichtigen ist, dass die baulichen Anlagen im öffentlichen (Vereidigungs-) Interesse errichtet worden sind, würde sich in dieser Allgemeinheit in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht stellen. Ob mit einer Beseitigungsanordnung gegen das Übermaßverbot verstoßen wird, kann nur im konkreten Einzelfall beantwortet werden und ist damit nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Allein die Tatsache, dass bauliche Anlagen in der Vergangenheit zum Zweck der Landesverteidigung errichtet worden sind, führt jedenfalls nicht automatisch zur Unverhältnismäßigkeit einer Beseitigungsanordnung. Wie dargelegt räumt der Gesetzgeber einer Nutzung Bestandsschutz nur ein, solange sie andauert oder – bei vorübergehender Unterbrechung – solange nach der Verkehrsauffassung mit ihrer Wiederaufnahme zu rechnen ist. Dies gilt auch für im öffentlichen Interesse errichtete Vorhaben. Ein besonderes öffentliches Interesse allein am Bestand nicht mehr zum Zwecke der Verteidigung genutzter Anlagen lässt sich den gesetzlichen Vorschriften nicht entnehmen.