| Europäischer Gerichtshof |
| Rechtsmittel - Wettbewerb - Entscheidung über die Zurückweisung einerBeschwerde - Vereinbarkeit einer Gebühr, die bei externen Lieferanten aufWaren des Blumenhandels erhoben wird, mit denen sie auf dem Gelände einerVersteigerungsgenossenschaft niedergelassene Großhändler beliefern, mitArtikel 2 der Verordnung Nr. 26 - Begründung |
| 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
| 2. Die Coöperatieve Vereniging De Verenigde Bloemenveilingen Aalsmeer BA (VBA) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Florimex BV und derVereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijproducten (VGB) imZusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gerichtshof. |
| 3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenenKosten. |
| EuGH, Urteil vom 30. 3. 2000 - C-265/ 97 P (Lexetius.com/2000,3361 [2002/2/64]) |
| In der Rechtssache C-265/ 97 P Coöperatieve Vereniging De Verenigde Bloemenveilingen Aalsmeer BA (VBA) mitSitz in Aalsmeer (Niederlande), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. van derWal, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. May, 398, routed'Esch, Luxemburg, Rechtsmittelführerin, betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz derEuropäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1997 inden Rechtssachen T-70/ 92 und T-71/ 92 (Florimex und VGB/ Kommission, Slg. 1997, II-693) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Florimex BV und Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijproducten (VGB) mit Sitz in Aalsmeer, Prozeßbevollmächtigter: RechtsanwaltJ. A. M. P. Keijser, Nimwegen, Zustellungsanschrift: Kanzlei des RechtsanwaltsA. Kronshagen, 22, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg, Klägerinnen im ersten Rechtszug, und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. J. Drijber, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómezde la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug, erläßt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Sechsten Kammer J. C. Moitinho deAlmeida in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammersowie der Richter L. Sevón, J. -P. Puissochet, P. Jann (Berichterstatter) undM. Wathelet, Generalanwalt: A. Saggio Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 17. Dezember 1998, in der dieCoöperatieve Vereniging De Verenigde Bloemenveilingen Aalsmeer BA (VBA) durch Rechtsanwalt G. van der Wal, die Florimex BV und die Vereniging vanGroothandelaren in Bloemkwekerijproducten (VGB) durch RechtsanwaltJ. A. M. P. Keijser und die Kommission durch W. Wils, Juristischer Dienst, alsBevollmächtigten vertreten waren, nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juli1999, folgendes Urteil (1): |
| 1. Die Coöperatieve Vereniging De Verenigde Bloemenveilingen Aalsmeer BA (imfolgenden: VBA) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 19. Juli 1997 bei der Kanzleides Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung desGerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom14. Mai 1997 in den Rechtssachen T-70/ 92 und T-71/ 92 (Florimex undVGB/ Kommission, Slg. 1997, II-693; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die in einem Schreiben vom 2. Juli 1992 enthalteneEntscheidung der Kommission (IV/ 32. 751 - Florimex/ Aalsmeer II - und IV/ 32. 990- VGB/ Aalsmeer; im folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat, inder diese die Beschwerden zurückgewiesen hatte, die die Florimex BV (imfolgenden: Florimex) und die Vereniging van Groothandelaren inBloemkwekerijproducten (im folgenden: VGB) wegen der Gebühr für dieBenutzung der Einrichtungen der VBA eingelegt hatten, die diese aufWarenlieferungen von Lieferanten erhebt, die nicht zu ihren Mitgliedern gehören. |
| Dem Gericht vorliegender Sachverhalt |
| 2. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß die VBA eine Genossenschaftniederländischen Rechts ist, in der Züchter von Blumen und anderen Zierpflanzenzusammengeschlossen sind. Sie vertritt mehr als 3 000 Unternehmen, bei denen essich zum weit überwiegenden Teil um niederländische und zu einem kleinen Teilum belgische Unternehmen handelt (Randnr. 1). |
| 3. Die VBA hält auf ihrem Gelände in Aalsmeer (Niederlande) Versteigerungen vonWaren des Blumenhandels ab. Diese Waren unterliegen den Bestimmungen derVerordnung (EWG) Nr. 234/ 68 des Rates vom 27. Februar 1968 über dieErrichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Warendes Blumenhandels (ABl. L 55, S. 1) (Randnr. 2). |
| 4. Die Einrichtungen der VBA in Aalsmeer dienen hauptsächlich der Abwicklung derVersteigerungen selbst, aber ein Teil ihres Geländes ist der Vermietung vonGeschäftsräumen vorbehalten, die für den Blumengroßhandel, insbesondere fürdas Sortieren und Verpacken solcher Waren, bestimmt sind. Bei den Mieternhandelt es sich vor allem um Großhändler, die Schnittblumen vertreiben (Randnr. 4). |
| 5. Florimex ist ein Blumenhandelsunternehmen, dessen Sitz sich in Aalsmeer in derNähe des Komplexes der VBA befindet. Sie führt Waren des Blumenhandels ausMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern ein und verkauftsie hauptsächlich an Großhändler mit Sitz in den Niederlanden weiter (Randnr. 5). |
| 6. Die VGB ist eine Vereinigung, in der zahlreiche niederländischeBlumengroßhändler, darunter Florimex, sowie Großhändler mit Sitz auf demGelände der VBA zusammengeschlossen sind (Randnr. 6). |
| 7. Nach Artikel 17 der Satzung der VBA sind deren Mitglieder verpflichtet, alle inihren Betrieben gezüchteten verbrauchsgeeigneten Erzeugnisse über die VBA zuverkaufen. Für die von der VBA erbrachten Dienstleistungen wird den Mitgliederneine Gebühr oder Provision (Versteigerungsgebühr) in Rechnung gestellt. 1991betrug diese Gebühr 5, 7 % des Verkaufserlöses (Randnr. 7). |
| 8. Bis zum 1. Mai 1988 enthielt die Versteigerungsordnung der VBA in ihrem Artikel5 Nummern 10 und 11 Bestimmungen, durch die die Nutzung ihrer Räumlichkeitenfür die Lieferung, den Kauf und Verkauf von Waren des Blumenhandels, die sienicht selbst versteigerte, verhindert werden konnte (Randnr. 8). |
| 9. In der Praxis wurde die Zustimmung der VBA zu Geschäftstätigkeiten auf ihremGelände, die derartige Erzeugnisse betrafen, nur im Rahmen bestimmterStandardverträge mit der Bezeichnung handelsovereenkomsten (Handelsverträge) oder gegen Entrichtung einer Gebühr von 10 % erteilt (Randnr. 9). |
| 10. Mit diesen Handelsverträgen gab die VBA bestimmten Händlern die Möglichkeit, einige bei anderen niederländischen Versteigerungen erworbene Waren desBlumenhandels oder Schnittblumen ausländischen Ursprungs gegen Entrichtungeiner Gebühr an bei ihr zugelassene Käufer zu verkaufen und zu liefern (Randnrn. 10 und 11). |
| 11. Auf eine Beschwerde von Florimex erließ die Kommission am 26. Juli 1988 dieEntscheidung 88/ 491/ EWG betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/ 31. 379 - Bloemenveilingen Aalsmeer) (ABl. L 262, S. 27). |
| 12. Im verfügenden Teil dieser Entscheidung erklärte die Kommission u. a., daß dievon der VBA geschlossenen Vereinbarungen, wonach die auf ihrem Geländeniedergelassenen Händler und deren Lieferanten verpflichtet waren, auf diesemGelände Waren des Blumenhandels, die nicht über die VBA gekauft wurden, nurmit ihrer Zustimmung und unter den von ihr festgelegten Bedingungen zu handelnoder ausliefern zu lassen und nur gegen Entrichtung einer von der VBAbestimmten Gebühr vorrätig zu halten, Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) darstellten. |
| 13. Die Kommission stellte ferner fest, daß die von der VBA den auf ihrem Geländeniedergelassenen Händlern auferlegten Gebühren zur Verhinderung desnicht-bestimmungsgemäßen Gebrauchs der VBA-Einrichtungen sowie die zwischender VBA und diesen Händlern geschlossenen Handelsverträge in der bei derKommission angemeldeten Form ebenfalls Zuwiderhandlungen darstellten (Randnr. 18). |
| 14. Mit Wirkung vom 1. Mai 1988 hob die VBA die Bezugsverpflichtungen und die sichaus ihrer Versteigerungsordnung ergebenden Beschränkungen der freien Verfügungüber die Waren sowie die streitige Gebührenregelung auf und führte zugleich eineBenutzungsgebühr (facilitaire heffing) ein. Die VBA führte auch geänderteFassungen der Handelsverträge ein (Randnr. 19). |
| 15. In seiner im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Fassung bestimmteArtikel 4 Nummer 15 der Versteigerungsordnung, daß auf die Anlieferung vonErzeugnissen auf dem Versteigerungsgelände eine Benutzungsgebühr erhobenwerden konnte. Gemäß dieser Vorschrift erließ die VBA mit Wirkung vom 1. Mai1988 eine Benutzungsgebührenregelung, die später geändert wurde. Diese Regelunggalt für die unmittelbare Belieferung der auf dem Gelände der VBAniedergelassenen Händler, wenn die betreffenden Waren ohne Inanspruchnahmeder Dienstleistungen der VBA abgesetzt wurden (Randnr. 20). |
| 16. Die Regelung, wie sie im Jahr 1991 in Kraft war, umfaßte folgende Elemente: |
| a) Schuldner der Gebühr ist der Lieferant, d. h. die Person, die dieErzeugnisse selbst auf das Versteigerungsgelände bringt, oder dasUnternehmen, in dessen Auftrag dies geschieht. Die Erzeugnisse werdenkontrolliert, wenn sie auf das Versteigerungsgelände gebracht werden. DerLieferant ist verpflichtet, die Zahl und die Art der auf das Geländegebrachten Erzeugnisse anzugeben, nicht aber ihre Bestimmung. |
| b) Die Gebühr die jedes Jahr überprüft wird, wird auf der Grundlage der Zahlder angelieferten Stengel (Schnittblumen) oder Pflanzen erhoben und aufBeträge festgesetzt, die von der jeweiligen Warengruppe abhängen. |
| c) Die Gebühr wird von der VBA auf der Grundlage derJahresdurchschnittspreise festgelegt, die im vorangegangenen Jahr für diebetreffenden Warengruppen erzielt wurden. Nach Angaben der VBA wirdein Koeffizient von etwa 4, 3 % des Jahresdurchschnittspreises derbetreffenden Warengruppe angewandt. |
| d) Nach den von der VBA mit Wirkung von Februar 1990 eingeführtenDurchführungsbestimmungen zur Benutzungsgebühr können dieLieferanten anstelle der unter den Buchstaben b und c beschriebenenRegelung eine Gebühr von 5 % entrichten. |
| e) Ein Mieter von Geschäftsräumen, der Waren auf das Gelände der VBAverbringt, ist von der Benutzungsgebühr befreit, wenn er die betreffendenErzeugnisse bei einer anderen Blumenversteigerung in der Gemeinschaftgekauft oder sie für eigene Rechnung in die Niederlande eingeführt hat, sofern er sie nicht an Händler auf dem Versteigerungsgeländeweiterverkauft (Randnr. 21). |
| 17. Durch Rundschreiben vom 29. April 1988 hob die VBA mit Wirkung vom 1. Mai1988 die Beschränkungen auf, die bis dahin in den Handelsverträgen vorgesehenwaren. Seitdem bestehen drei Typen von Handelsverträgen. Alle diese Verträgesehen eine Gebühr von 3 % des Bruttowerts der Waren vor, die an die Kunden aufdem Gelände der VBA geliefert werden. Nach Darstellung der VBA handelt essich dabei zum großen Teil um Waren, die in den Niederlanden nicht inausreichendem Maße erzeugt werden (Randnrn. 22 und 23). |
| 18. Mit Schreiben vom 18. Mai, 11. Oktober und 29. November 1988 reichte Florimexbei der Kommission förmlich eine Beschwerde gegen die Benutzungsgebühr ein. Die VGB reichte mit Schreiben vom 15. November 1988 eine ähnliche Beschwerdeein (Randnrn. 29 und 30). |
| 19. Nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens teilte die Kommission denBeschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 4. März 1991 (im folgenden: Schreibengemäß Artikel 6) gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/ 63/ EWG der Kommissionvom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) derVerordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) mit, daß die von derKommission ermittelten Umstände es nicht rechtfertigten, ihren Beschwerdenbezüglich der von der VBA verlangten Benutzungsgebühr stattzugeben (Randnr. 37). |
| 20. Die tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen, die die Kommission zu dieserSchlußfolgerung veranlaßten, sind im einzelnen in einem dem Schreiben gemäßArtikel 6 beigefügten Dokument dargelegt. Am 4. März 1991 übersandte dieKommission dieses Dokument auch der VBA mit dem Hinweis, daß es sich dabeium den Vorentwurf einer Entscheidung handele, die sie gemäß Artikel 2 Absatz1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendungbestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisseund den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. 1962, Nr. 30, S. 993) erlassen wolle (Randnr. 38). |
| 21. Im Teil Rechtliche Würdigung dieses Dokuments stellte die Kommission erstensfest, daß die Bestimmungen über die Beschickung der Versteigerungen und dieRegeln über die unmittelbare Belieferung der auf dem Gelände der VBAniedergelassenen Händler zu einem Komplex von Beschlüssen und Vereinbarungenbezüglich des Angebots von Waren des Blumenhandels auf dem Gelände der VBAgehörten, die unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag fielen. Zweitens stellte sie fest, daß diese Beschlüsse und Vereinbarungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1der Verordnung Nr. 26 zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag (jetzt Artikel 33 EG) notwendig seien (Randnr. 39). |
| 22. Zunächst führte die Kommission zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 derVerordnung Nr. 26 in bezug auf die unmittelbare Belieferung der auf dem Geländeder VBA niedergelassenen Händler in Nummer II 2 b dieses Dokuments aus: Die Benutzungsgebühren stellen einen wesentlichen Bestandteil desVertriebssystems der VBA dar, ohne den ihre Wettbewerbsfähigkeit und damitauch ihr Fortbestehen gefährdet würden. Folglich sind sie auch zur Verwirklichungder Ziele des Artikels 39 notwendig. Will die VBA, die auf die Ausfuhr spezialisiert ist, in der Lage sein, ihr Ziel alsUnternehmen zu erreichen, will sie, mit anderen Worten, in der Lage sein, sich alsbedeutende Bezugsquelle für den internationalen Blumenhandel zu entwickeln undzu behaupten, dann ist es wegen der Verderblichkeit und Empfindlichkeit dervertriebenen Erzeugnisse (. Waren des Blumenhandels') erforderlich, daß sich dieAusfuhrhändler, geographisch gesehen, in ihrer Nähe befinden. Die von der VBAim eigenen Interesse angestrebte geographische Bündelung der Nachfrage aufihrem Gelände ist nicht allein Folge des Umstands, daß dort ein komplettesSortiment von Erzeugnissen angeboten wird, sondern auch und vor allem Folge desUmstands, daß diese Händler dort über Dienste und Einrichtungen verfügenkönnen, die ihnen die Ausübung der Handelstätigkeit erleichtern. Die geographische Bündelung des Angebots und der Nachfrage auf dem Geländeder VBA stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar, der das Ergebnis bedeutendermaterieller und immaterieller Anstrengungen der VBA ist. Könnten die Händler von diesem Vorteil gratis profitieren, so würde dasFortbestehen der VBA gefährdet, weil die daraus folgende diskriminierendeBehandlung der mit der VBA verbundenen Lieferanten die Amortisierung der fürdie VBA unvermeidlichen Kosten und die Deckung der laufenden Betriebskostenverhindern würde (Randnr. 41). |
| 23. Zur Frage, ob sich die VBA durch die Benutzungsgebühr einen nichtgerechtfertigten Vorteil verschaffte, der wettbewerbsbeschränkende Wirkungenhatte, führte die Kommission dann in Nummer II 2 b Absätze 5 und 6 desDokuments aus, daß es nicht erforderlich sei, die Gebührensätze auf der Grundlageeiner betriebswirtschaftlichen Aufteilung der verschiedenen Kosten mitmathematischer Genauigkeit zu berechnen, sondern daß es ausreiche, die Sätze derGebühren zu vergleichen, die den Lieferanten jeweils in Rechnung gestellt würden. In Nummer II 2 b Absatz 7 kam die Kommission zu folgendem Ergebnis: Aus einem Vergleich der Versteigerungsgebühren und der Benutzungsgebühren … geht hervor, daß eine weitgehende Gleichbehandlung aller Lieferantengewährleistet ist. Zwar wird ein nicht genau zu bestimmender Teil derVersteigerungsgebühren durch die Vergütung gebildet, die als Gegenleistung fürdie mit der Versteigerung erbrachte Dienstleistung zu zahlen ist, doch stehen dieserDienstleistung, soweit im vorliegenden Fall ein Vergleich mit denBenutzungsgebühren hinsichtlich der Höhe möglich ist, Lieferverpflichtungengegenüber. Die Händler, die mit der VBA Handelsverträge geschlossen haben, übernehmen auch diese Lieferverpflichtungen. Folglich haben die Regeln über dieBenutzungsgebühren keine Wirkungen, die mit dem Gemeinsamen Marktunvereinbar wären (Randnr. 42). |
| 24. Schließlich vertrat die Kommission in Nummer II 2 b Absatz 6 die Auffassung, daßdie Wirkung der Benutzungsgebühr der des Mindestversteigerungspreisesentspreche. Sie führte dazu aus: Je niedriger der tatsächlich erzielte Preis ist, destohöher wird die Belastung. Hierdurch wird der Anreiz zu Anlieferungen in Zeiteneines Angebotsüberschusses vermindert, was sicher erwünscht ist (Randnr. 43). |
| 25. Auf das Schreiben gemäß Artikel 6 antworteten Florimex und die VGB (dieKlägerinnen) mit einem Schreiben vom 17. April 1991, in dem sie ihreBeschwerden hinsichtlich der Benutzungsgebühr aufrechterhielten (Randnr. 44). |
| 26. Am 2. Juli 1992 übersandte die Kommission dem Rechtsanwalt der Klägerinnen einEinschreiben mit Empfangsbestätigung, in dem sie darlegte, daß die darin gegebeneBegründung eine Ergänzung und Erläuterung derjenigen Begründung darstelle, diein ihrem Schreiben gemäß Artikel 6, auf das sie Bezug nehme, enthalten sei. DieKommission führte weiter aus: Ausgangspunkt für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Kommission ist dieGesamtheit der Beschlüsse und Vereinbarungen, die sich auf das Angebot vonWaren des Blumenhandels auf dem Gelände der VBA beziehen. DieBestimmungen über die unmittelbare Belieferung der auf diesem Geländeniedergelassenen Händler bilden nur einen Teil dieses Komplexes. NachAuffassung der Kommission ist dieser Komplex von Beschlüssen undVereinbarungen grundsätzlich für die Verwirklichung der Ziele erforderlich, die inArtikel 39 EWG-Vertrag genannt werden. Der Umstand, daß die Kommission diesbis jetzt noch nicht in einer förmlichen Entscheidung gemäß Artikel 2 derVerordnung Nr. 26 festgestellt hat, tut der positiven Haltung, die die Kommissionin dieser Hinsicht einnimmt, keinen Abbruch (Randnrn. 45 und 46). |
| 27. Am 21. September 1992 haben die Klägerinnen gegen die streitige Entscheidungdie Klagen T-70/ 92 und T-71/ 92 erhoben (Randnr. 52). |
| 28. Mit Schriftsatz, der am 16. Oktober 1992 in beiden Rechtssachen eingereichtwurde, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit im Sinne von Artikel114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben (Randnr. 53). |
| 29. Durch Beschluß des Gerichts (Erste Kammer) vom 6. Juli 1993 ist dieEntscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehaltenworden (Randnr. 55). |
| 30. Durch Beschluß des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 13. Juli1993 ist die VBA in den verbundenen Rechtssachen T-70/ 92 und T-71/ 92 alsStreithelferin zugelassen worden (Randnr. 56). |
| Das angefochtene Urteil |
| 31. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht der Klage stattgegeben und diestreitige Entscheidung für nichtig erklärt. |
| 32. Zunächst hat es in Randnummer 137 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß dieKommission in dem dem Schreiben gemäß Artikel 6 beigefügten Dokument, dasTeil der Begründung der streitigen Entscheidung sei, festgestellt habe, daß dieBenutzungsgebühr nur deshalb nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag falle, weil sie einen wesentlichen Bestandteil des Vertriebssystems der VBA darstelle, der im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 zurVerwirklichung der Ziele des Artikels 39 notwendig sei. |
| 33. Das Gericht hat deshalb in Randnummer 138 ausgeführt, daß es sich nicht zu denArgumenten zu äußern habe, die die VBA in der mündlichen Verhandlung zurNichtanwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages oder zur etwaigenAnwendung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 26 vorgetragenhabe, sondern nur zur Rechtmäßigkeit der Schlußfolgerung, zu der die Kommissionin der streitigen Entscheidung gelangt sei, wonach die Benutzungsgebühr unterArtikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 falle. |
| 34. Im Rahmen seiner Prüfung der Klagegründe, mit denen geltend gemacht wordenist, daß Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 nicht anwendbar und dieBegründung insoweit unzureichend sei, hat das Gericht insbesondere dieBegründung der streitigen Entscheidung untersucht und einige Vorbemerkungengemacht. |
| 35. So hat es in Randnummer 146 festgestellt, daß die bei ihm anhängige Rechtssachedie Regelung einer landwirtschaftlichen Genossenschaft betreffe, die eine Gebührauf Transaktionen zwischen zwei Gruppen von Dritten erhebe, nämlich zwischenunabhängigen Großhändlern, die auf dem Gelände der VBA niedergelassen seien, und Lieferanten, die diese Abnehmer entweder mit Erzeugnissen andererlandwirtschaftlicher Erzeuger aus der Gemeinschaft oder mit Erzeugnissen ausDrittländern, die sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befänden, beliefernwollten. Eine solche Gebühr gehe über die internen Beziehungen zwischen denMitgliedern der Genossenschaft hinaus und stelle ihrem Wesen nach ein Hemmnisfür den Handel zwischen den unabhängigen Großhändlern und den Züchtern oderErzeugern dar, die nicht Mitglieder der betreffenden Genossenschaft seien. |
| 36. In Randnummer 147 hat das Gericht ausgeführt, daß die Kommission bisher inkeinem Fall festgestellt habe, daß eine Vereinbarung zwischen den Mitgliederneiner Genossenschaft, die den freien Zugang der Nichtmitglieder zu denVertriebskanälen der landwirtschaftlichen Erzeuger berühre, zur Verwirklichungder Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag notwendig sei. |
| 37. In den Randnummern 148 bis 150 des angefochtenen Urteils hat das Gerichtzunächst hinzugefügt, daß die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxisim allgemeinen zu dem Ergebnis gelangt sei, daß Vereinbarungen, die nicht zu denMitteln gehörten, die in der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisationzur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 vorgesehen seien, nicht im Sinne vonArtikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 notwendig seien, sodann, daß diegemeinsame Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren desBlumenhandels, die durch die Verordnung Nr. 234/ 68 errichtet worden sei, fürlandwirtschaftliche Genossenschaften die Möglichkeit, Dritten eine solche Abgabeaufzuerlegen, nicht vorsehe, und schließlich, daß die Kommission erklärt habe, ihrsei nicht bekannt, ob es eine der Benutzungsgebühr entsprechende Gebühr inanderen landwirtschaftlichen Sektoren gebe. Das Gericht hat deshalb inRandnummer 151 die Auffassung vertreten, daß die Kommission ihrenGedankengang besonders ausführlich habe darlegen müssen, da die Tragweite ihrerEntscheidung erheblich über die früherer Entscheidungen hinausgehe. Es hatinsoweit auf das Urteil vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/ 74 (PapiersPeints/ Kommission, Slg. 1975, 1491, Randnrn. 31 bis 33) verwiesen. |
| 38. In Randnummer 152 hat das Gericht zudem unter Hinweis auf das Urteil vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-399/ 93 (Oude Luttikhuis u. a., Slg. 1995, I-4515, Randnrn. 23 bis 28) ausgeführt, daß die Begründungspflicht um so strengersei, als Artikel 2 der Verordnung Nr. 26, bei dem es sich um eine Ausnahme vonder allgemein geltenden Regel des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag handele, engauszulegen sei. |
| 39. Gleichfalls als Vorbemerkung hat das Gericht in Randnummer 153 festgestellt, daßArtikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 nur Anwendung finde, wenn dieVereinbarung zwischen den Mitgliedern einer Genossenschaft zur Verwirklichungaller Ziele des Artikels 39 beitrage. Diese Überlegung hat es auf die Urteile vom15. Mai 1975 in der Rechtssache 71/ 74 (Frubo/ Kommission, Slg. 1975, 563, Randnrn. 22 bis 27) und Oude Luttikhuis u. a., Randnr. 25, gestützt. Aus derBegründung der Kommission hätte deshalb deutlich werden müssen, in welcherWeise die betreffende Vereinbarung jedem der Ziele des Artikels 39 gerechtwerde, oder zumindest hätte aus ihr hervorgehen müssen, wie die Kommissiondiese zuweilen divergierenden Ziele miteinander in Einklang habe bringen können, so daß die Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26möglich gewesen sei. |
| 40. Im Lichte dieser Überlegungen hat das Gericht die Begründung der streitigenEntscheidung hinsichtlich dessen geprüft, was es als die drei Hauptargumenteangesehen hat, mit denen die Benutzungsgebühr im Hinblick auf Artikel 2 Absatz1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 gerechtfertigt habe werden sollen, nämlich dieNotwendigkeit, den Fortbestand der VBA zu sichern, das Bestehen einerGegenleistung für die Erhebung der Benutzungsgebühr und die der Wirkung einesMindestversteigerungspreises entsprechende Wirkung, die die Benutzungsgebührhaben soll. |
| 41. Hinsichtlich der Notwendigkeit, den Fortbestand der VBA zu sichern, hat dasGericht zunächst in Randnummer 156 anerkannt, daß die von der VBA gewählteRechtsform der Genossenschaft grundsätzlich den Zielen des Artikels 39 EG-Vertrag entspreche. Es hat zwar bezweifelt, daß der Fortbestand der VBA ohneBenutzungsgebühr bedroht sei, in Randnummer 159 aber die Hypothese akzeptiert, daß das Fehlen der Benutzungsgebühr bestimmte gegenwärtige Mitglieder der VBAveranlassen könnte, diese zu verlassen, und daß eine solche Entwicklung die Gefahrmit sich bringe, daß die Durchführbarkeit des Systems der VBA in Frage gestelltwerde. |
| 42. Daraus folge jedoch nicht automatisch, daß die Benutzungsgebühr oder einVersteigerungssystem, das eine solche Gebühr erforderlich mache, alleVoraussetzungen des Artikels 39 EG-Vertrag erfülle. So hat das Gericht inRandnummer 161 festgestellt, daß diese Gebühr nachteilige Auswirkungen aufandere landwirtschaftliche Erzeuger der Gemeinschaft haben könne, die nichtMitglieder der VBA seien, deren Interessen aber durch Artikel 39 EG-Vertragebenfalls erfaßt würden. |
| 43. Insbesondere hat das Gericht in Randnummer 162 ausgeführt, daß eine Gebühr, die von einer landwirtschaftlichen Genossenschaft auf Lieferungen erhoben werde, die nicht zu ihren Mitgliedern gehörende Erzeuger an unabhängige Käuferausführten, regelmäßig eine Erhöhung der bei solchen Geschäftsabschlüssenvereinbarten Preise zur Folge habe; zumindest stelle sie ein bedeutendes Hindernisfür die Freiheit der anderen landwirtschaftlichen Erzeuger dar, Waren über diefraglichen Vertriebskanäle abzusetzen. |
| 44. In Randnummer 163 hat das Gericht daraus den Schluß gezogen, dieBenutzungsgebühr könne, auch wenn das System der VBA bestimmten Zielen desArtikels 39 EG-Vertrag entspreche, diesen Zielen - etwa den in Artikel 39 Absatz1 Buchstaben b, d und e genannten - in mancher Hinsicht zuwiderlaufen, indemsie die Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der Erzeuger, die nicht Mitglieder derVBA seien, erschwere, die Sicherheit der Versorgung durch diese anderenErzeuger beeinträchtige und eine aus der Sicht der Verbraucher günstigePreisentwicklung verhindere. |
| 45. Im übrigen hat das Gericht in Randnummer 164 festgestellt, daß dieBenutzungsgebühr, die ein wesentliches Mittel darstelle, mit dem Mitglieder derVBA, insbesondere die bedeutendsten, davon abgehalten werden sollten, die VBAzu verlassen, falls für bestimmte Erzeuger unmittelbare Verkäufe an die auf demGelände der VBA niedergelassenen Abnehmer weniger kostspielig oder effizienterwären als das gegenwärtige System der VBA, entgegen den in Artikel 39 Absatz1 Buchstaben a, b und e genannten Zielen negative Auswirkungen auf dieRationalisierung der Landwirtschaft, die Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens derlandwirtschaftlichen Erzeuger und die Verbraucherpreise haben könnte. Einesolche Bestimmung würde die Freiheit eines Mitglieds einer landwirtschaftlichenGenossenschaft, diese zu verlassen, im Ergebnis übermäßig einschränken und wäremit den Zielen des Artikels 39 EG-Vertrag kaum zu vereinbaren. |
| 46. Das Gericht stellte somit fest, daß die Kommission mit einer komplexen Situationkonfrontiert gewesen sei, in der sich die divergierenden Interessen der kleinen undder großen Mitglieder der VBA, der anderen landwirtschaftlichen Erzeuger derGemeinschaft und der betroffenen Zwischenhändler gegenübergestanden hätten, und führte dann in Randnummer 165 aus, daß sich die Begründung derKommission unter solchen Umständen nicht allein auf die Überlegung habebeschränken dürfen, daß der Fortbestand der VBA in ihrer gegenwärtigen Formohne die Benutzungsgebühr bedroht wäre. Diese Begründung mußte nachAuffassung des Gerichts vielmehr auch die Auswirkungen der Benutzungsgebührauf die anderen Erzeuger der Gemeinschaft und das Gemeinschaftsinteresse an derAufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs berücksichtigen. |
| 47. In den Randnummern 166 bis 168 hat das Gericht festgestellt, daß weder einesolche Begründung vorliege noch ausdrücklich dargelegt werde, aus welchenGründen die Benutzungsgebühr oder ein Versteigerungssystem, das ohne einesolche Gebühr nicht fortbestehen könne, jedem der verschiedenen Ziele desArtikels 39 Absatz 1 Buchstaben a bis e EG-Vertrag entspreche und wie dieKommission diese verschiedenen Ziele miteinander in Einklang gebracht und damitdie Schlußfolgerung ermöglicht habe, daß die Benutzungsgebühr zur Verwirklichungdieser Ziele im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26notwendig sei. |
| 48. Zur Frage, ob die Benutzungsgebühr durch eine wirkliche und angemesseneGegenleistung gerechtfertigt sei, hat das Gericht in Randnummer 170 ausgeführt, daß das Gemeinschaftsinteresse an der Sicherung des Fortbestands der VBA imRahmen von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 nur dann mit demebenfalls berechtigten Gemeinschaftsinteresse an der Sicherung des Zugangs deranderen landwirtschaftlichen Erzeuger zu den Vertriebskanälen in Einklanggebracht werden könne, wenn die Benutzungsgebühr in angemessener Weise alsGegenleistung für einen Dienst oder einen sonstigen Vorteil erhoben werde, dessenWert die Höhe dieser Gebühr rechtfertigen könne. |
| 49. In Randnummer 171 hat das Gericht die Auffassung vertreten, daß dieBenutzungsgebühr, würde sie nicht durch eine solche wirkliche Gegenleistunggerechtfertigt oder überstiege ihre Höhe den Wert der auf diese Weise erbrachtenGegenleistung, bestimmte landwirtschaftliche Erzeuger zugunsten der jeweiligenMitglieder der VBA benachteiligen und eine verschleierteWettbewerbsbeschränkung ohne ausreichende objektive Rechtfertigung darstellenwürde. Da Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 eng auszulegen sei, könne eine Gebühr, die solche Wirkungen habe, nicht als im Sinne dieserVorschrift zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag notwendigangesehen werden. |
| 50. In den Randnummern 172 bis 175 hat das Gericht erläutert, daß die Bündelung vonAngebot und Nachfrage auf dem Gelände der VBA der einzige Vorteil sei, der alsGegenleistung für die von VBA erhobene Benutzungsgebühr geltend gemachtwerde. |
| 51. Daraus hat das Gericht in Randnummer 178 gefolgert, daß die Begründung derstreitigen Entscheidung den Beteiligten und gegebenenfalls dem Gericht dieFeststellung ermöglichen müsse, daß die fragliche Gebühr nicht über eine adäquateVergütung für diesen wirtschaftlichen Vorteil hinausgehe. |
| 52. Hierzu hat das Gericht in Randnummer 179 festgestellt, daß der wirtschaftlicheVorteil, den die Bündelung der Nachfrage darstelle, in der streitigen Entscheidungnur sehr allgemein beschrieben werde, ohne daß näher erläutert werde, wie derWert dieses Vorteils und die sich daraus ergebende Höhe der Benutzungsgebührin konkreter Weise berechnet und beziffert werden könnten. |
| 53. In den Randnummern 180 und 181 hat das Gericht es abgelehnt, den Umstand alsRechtfertigung zu betrachten, daß die Benutzungsgebühr annähernd derVersteigerungsgebühr entspreche, was zur Gleichbehandlung der betroffenenLieferanten führe, da diejenigen, die ihre Waren im Wege der Versteigerungabsetzten, zwar von sämtlichen Dienstleistungen der VBA profitierten, aber diesergegenüber auch eine Lieferverpflichtung eingingen, die die anderen Lieferantennicht übernähmen. |
| 54. Das Gericht könne, da die streitige Entscheidung keine bezifferten Berechnungender unterschiedlichen Kosten enthalte, die mit der Inanspruchnahme derverschiedenen von der VBA angebotenen Dienstleistungen und Einrichtungendurch verschiedene Lieferanten verbunden seien, nicht überprüfen, ob dieBenutzungsgebühr über eine adäquate Vergütung für diesen Vorteil hinausgeheund ob die vorgesehene Höhe zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag notwendig sei. |
| 55. Zu der in der streitigen Entscheidung enthaltenen Begründung, dieBenutzungsgebühr habe eine einem Mindestversteigerungspreis entsprechendeWirkung, hat das Gericht in Randnummer 185 ausgeführt, daß diese Überlegungkeine Begründung darstelle, mit der dargetan werden könnte, daß dieBenutzungsgebühr im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 notwendig sei. |
| 56. In Randnummer 186 hat das Gericht nämlich festgestellt, daß eine Begründungfehle, mit der die Stichhaltigkeit der Betrachtungsweise erläutert würde, nach derder Schutz der Mindestpreise einer auf der Grundlage von Versteigerungenorganisierten landwirtschaftlichen Genossenschaft Vorrang habe vor dem Interesseanderer, nicht zu den Mitgliedern der Genossenschaft gehörenderlandwirtschaftlicher Erzeuger daran, ihre Erzeugnisse ungehindert an unabhängigeHändler zu verkaufen. Die streitige Entscheidung enthalte auch keine Begründung, mit der dargetan würde, daß auf diese Weise sämtliche Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag erfüllt würden. |
| 57. Aus alledem hat das Gericht in Randnummer 187 geschlossen, daß der Klagegrunddurchgreife, mit dem hinsichtlich der Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 derVerordnung Nr. 26 eine unzureichende Begründung der streitigen Entscheidunggeltend gemacht werde. |
| 58. Das Gericht hat auch den Klagegrund als begründet angesehen, mit demhinsichtlich der Sätze der Benutzungsgebühr und der in den Handelsverträgenvorgesehenen Gebühr eine Ungleichbehandlung der Drittlieferanten und der anden Handelsverträgen beteiligten Lieferanten geltend gemacht wurde. |
| 59. Hierzu hat das Gericht in Randnummer 192 festgestellt, daß die Handelsverträgeden Händlern keine konkreten Lieferverpflichtungen auferlegten, die esrechtfertigen würden, einen niedrigeren Satz als bei der Benutzungsgebühranzuwenden. Die einzige Verpflichtung bestehe darin, daß der Handelsvertrag, dessen Laufzeit ein Jahr betrage, einfach nicht verlängert werde, wenn der andiesem Vertrag beteiligte Lieferant die Vertragserzeugnisse nicht zur Zufriedenheitder VBA verkaufe. |
| 60. Das Gericht hat daraus in Randnummer 194 geschlossen, daß die streitigeEntscheidung keine ausreichende Begründung enthalte, die es ihm gestatten würde, die Stichhaltigkeit der Feststellung der Kommission zu überprüfen, wonach dieunterschiedliche Behandlung der beiden in Rede stehenden Gruppen vonLieferanten objektiv gerechtfertigt sei. |
| 61. Daher hat das Gericht die streitige Entscheidung für nichtig erklärt, ohne es fürerforderlich zu halten, die anderen von den Klägerinnen vorgetragenen Argumentezu prüfen. |
| Zum Antrag auf Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zu denSchlußanträgen des Generalanwalts |
| 62. Mit einem an die Kanzlei des Gerichtshofes gerichteten Schreiben vom 2. Dezember 1999 hat die VBA beantragt, ihr die Einreichung einer schriftlichenStellungnahme zu den am 8. Juli gestellten Schlußanträgen des Generalanwalts, diesie erst wenige Tage zuvor erhalten habe, zu gestatten. Sie beruft sich insoweit aufdie Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zurAuslegung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze derMenschenrechte und Grundfreiheiten, und zwar insbesondere auf das Urteil vom20. Februar 1996 im Fall Vermeulen/ Belgien (Recueil des arrêts et décisions 1996-I, S. 224). |
| 63. Aus den Gründen, die der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 4. Februar 2000 inder Rechtssache C-17/ 98 (Emesa Sugar, Slg. 2000, I-0000) genannt hat, ist diesemAntrag nicht stattzugeben. |
| Zum Rechtsmittel |
| 64. Die VBA stützt ihr Rechtsmittel auf acht Rechtsmittelgründe. |
| 65. Der erste, der vierte, der fünfte und der sechste Rechtsmittelgrund betreffen dieIntensität der Prüfung der streitigen Entscheidung durch das Gericht und dieRichtigkeit von dessen Beurteilung. Der zweite und der dritte Rechtsmittelgrundbeziehen sich auf die Begrenzung des Streitgegenstands durch das Gericht. Dersiebte und der achte Rechtsmittelgrund betreffen andere Einzelpunkte, in denendas Gericht die streitige Entscheidung kritisiert hat. |
| Zum ersten, zum vierten, zum fünften und zum sechsten Rechtsmittelgrund |
| 66. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die VBA geltend, daß das Gericht einenRechtsfehler begangen habe, indem es an die Begründung der streitigenEntscheidung zu hohe Anforderungen gestellt habe. Dadurch habe das Gerichtverkannt, daß die Kommission bei einer Entscheidung nach Artikel 39 EG-Vertragin Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 über ein Ermessenverfüge. |
| 67. Die VBA führt insoweit aus, daß sich die fünf Ziele der gemeinsamen Agrarpolitikals gegensätzlich erweisen und in Konflikt mit dem Wettbewerbsrecht geratenkönnten. In diesem Zusammenhang sei Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26so auszulegen, daß er den Zielen des Artikels 39 EG-Vertrag den Vorrangeinräume. Die VBA bezieht sich insoweit auf das Urteil vom 15. Oktober 1996 inder Rechtssache C-311/ 94 (Ijssel-Vliet, Slg. 1996, I-5023, Randnr. 31). |
| 68. Nach Auffassung der VBA hängt der Umfang der Begründungspflicht von derjeweiligen Maßnahme ab. In einer Entscheidung, mit der eineWettbewerbsbeschwerde zurückgewiesen werde, müsse die Kommission nicht zusämtlichen Argumenten, die die Beschwerdeführer vorgebracht hätten, Stellungnehmen, sondern könne sich darauf beschränken, den Sachverhalt und dierechtlichen Erwägungen darzustellen, die für die Entscheidung von wesentlichersystematischer Bedeutung seien. |
| 69. Zur Intensität der Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung trägtdie VBA vor, das Gericht hätte sich darauf beschränken müssen, zu prüfen, ob dieKommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. Das Gerichthabe unter dem Deckmantel der Prüfung der Begründung der Entscheidung sehreingehend geprüft, ob die materielle Beurteilung durch die Kommission zutreffendgewesen sei. Das Gericht habe damit gegen Artikel 173 Absatz 2 EG-Vertrag (nachÄnderung jetzt Artikel 230 Absatz 2 EG) verstoßen. |
| 70. Im übrigen habe das Gericht, als es entschieden habe, daß die Benutzungsgebührals solche unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag falle und somit geprüft werdenmüsse, ob bezüglich dieser Gebühr die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1der Verordnung Nr. 26 erfüllt seien, die Befugnisse der Kommission verkannt, nachderen Auffassung die Gesamtheit der Regelungen der VBA unter Artikel 85 Absatz1 EG-Vertrag falle, aber den Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 derVerordnung Nr. 26 entspreche. |
| 71. Ferner sei die Kommission gemäß dem Urteil des Gerichts vom 18. September1992 in der Rechtssache T-24/ 90 (Automec/ Kommission, Slg. 1992, II-2223) nichtverpflichtet, eine Zuwiderhandlung festzustellen, und könne eine Beschwerdemangels Gemeinschaftsinteresses zurückweisen. Wenn die Kommission inAngelegenheiten wie der vorliegenden beweisen müßte, daß die Regelung einerGenossenschaft zur Verwirklichung jedes der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitiknotwendig sei, wäre sie versucht, die Beschwerden immer häufiger auf derGrundlage dieser Rechtsprechung zurückzuweisen. Es sei zweifelhaft, ob einederartige Tendenz mit dem Allgemeininteresse vereinbar sei. |
| 72. Auf den ersten Rechtsmittelgrund entgegnen die Klägerinnen, daß die Kommissionim Rahmen der Verordnung Nr. 26 kein Ermessen habe, sondern nur feststellenkönne, ob die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung erfülltseien. Da diese Bestimmung eine eng auszulegende Ausnahme von Artikel 85Absatz 1 EG-Vertrag darstelle, könne sich das Gericht nicht auf eine summarischePrüfung der streitigen Entscheidung beschränken. Die Begründungspflicht sei somitstreng einzuhalten. |
| 73. Nach Darstellung der Klägerinnen hat das Gericht sehr wohl zwischen demBegründungserfordernis und der Beurteilung der Sache unterschieden. Zudemstamme die Wertung, daß die Benutzungsgebühr als solche unter das Verbot desArtikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag falle, nicht vom Gericht, sondern sei imVerfahren ausführlich von den Klägerinnen dargelegt worden. |
| 74. Die Kommission macht geltend, daß die vorliegende Rechtssache im wesentlichenein institutionelles Problem aufwerfe, das die Aufteilung der Befugnisse zwischenihr und dem Gericht sowie den Umfang und die Intensität der gerichtlichenÜberprüfung von Entscheidungen über Beschwerden von Privaten gegen anderePrivate betreffe. Nach Auffassung der Kommission darf diese Prüfung nursummarisch sein. Daher schließt sie sich dem ersten Rechtsmittelgrund der VBAin vollem Umfang an. |
| 75. Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die VBA geltend, daß das Gerichteinen Rechtsfehler begangen habe, als es festgestellt habe, daß die streitigeEntscheidung auf einer Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der VerordnungNr. 26 beruhe, die weiter als die Auslegung sei, die dieser Artikel durch dieKommission in früheren Entscheidungen erfahren habe. |
| 76. Die VBA macht geltend, es sei falsch, anzunehmen, daß jede im Rahmen einerlandwirtschaftlichen Genossenschaft vereinbarte oder verfügte Beschränkung ansich zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag notwendig seinmüsse. Wenn eine solche Genossenschaft zur Verwirklichung der Ziele des Artikels39 EG-Vertrag beitrage und wenn sich aufgrund von deren Bedeutung dieBenutzungsgebühr in diesem Rahmen als unentbehrlich und angemessen erweise, sei es nicht mehr erforderlich, die Benutzungsgebühr im Hinblick auf die Ziele desArtikels 39 EG-Vertrag zu prüfen. |
| 77. Im übrigen beanstandet die VBA die Feststellung des Gerichts, daß dieKommission zu dem Ergebnis gelangt sei, daß Vereinbarungen, die nicht zu denMitteln gehörten, die in der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisationzur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 vorgesehen seien, nicht notwendigseien. Nicht jede gemeinsame Marktorganisation sei nämlich vollständig underschöpfend geregelt. Im vorliegenden Fall sei die Verordnung Nr. 234/ 68 wenigerumfassend als die gemeinsamen Marktorganisationen in den meisten anderenlandwirtschaftlichen Sektoren. |
| 78. Die Klägerinnen machen dagegen geltend, daß der Vertrieb derlandwirtschaftlichen Erzeugnisse durch die Auferlegung einer Gebühr im Verhältniszwischen nicht zu den Mitgliedern der Genossenschaft gehörenden Dritten und denKäufern beeinträchtigt werde. Unter Berufung auf die Randnummern 12 und 13des Urteils Oude Luttikhuis u. a. führen sie aus, der Umstand, daß dieGenossenschaft als solche nicht als wettbewerbsbeschränkende Praxis angesehenwerde, bedeute nicht, daß die Bestimmungen der Satzung dieser Genossenschaftohne weiteres dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag entzogen wären. |
| 79. Die Kommission trägt vor, daß die Vorbemerkungen des Gerichts auf einer indreifacher Hinsicht fehlerhaften Prämisse beruhten: Zunächst sei es nicht richtig, die Benutzungsgebühr als Gebühr auf Transaktionen zwischen Dritten einzustufen. Die Benutzungsgebühr sei vielmehr die Gegenleistung dafür, daß Erzeugern, dienicht zu den Mitgliedern der Genossenschaft gehörten, die Möglichkeit gebotenwerde, Blumen auf dem Gelände der VBA auszuliefern und zu verkaufen. Ebensounrichtig sei die Behauptung, daß die Benutzungsgebühr als solche unter dasVerbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag falle, was sich jedenfalls auch nichtaus der streitigen Entscheidung ergebe. Schließlich sei die Annahme falsch, daß dieRegelung über die Benutzungsgebühr nur dann nach Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 derVerordnung Nr. 26 gerechtfertigt sein könne, wenn sie zur Verwirklichung jedeseinzelnen Zieles des Artikels 39 EG-Vertrag beitrage, wobei jedes Ziel Gegenstandeiner besonderen Begründung sein müsse. |
| 80. Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund weist die VBA die Feststellung des Gerichtszurück, daß die Begründung der streitigen Entscheidung unter dem Gesichtspunktdes Fortbestands der VBA in ihrer gegenwärtigen Form für sich allein nichtausreiche, um darzutun, daß die Benutzungsgebühr zur Verwirklichung der Zieledes Artikels 39 EG-Vertrag notwendig sei. |
| 81. Das Gericht habe die Auswirkungen der Benutzungsgebühr in fehlerhafter Weisegeprüft, als es festgestellt habe, daß die Gebühr nachteilige Auswirkungen aufandere landwirtschaftliche Erzeuger der Gemeinschaft haben könne, die nichtMitglieder der VBA seien, und daß sie eine Erhöhung der bei denGeschäftsabschlüssen zwischen diesen Erzeugern und unabhängigen Käufernvereinbarten Preise zur Folge haben werde. Diese Tatsachenwürdigung finde keineGrundlage in den Akten. Die Schlußfolgerung, daß die Benutzungsgebühr dieErhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der Erzeuger, die nicht Mitglieder der VBAseien, erschwere, sei daher ebenfalls unzutreffend. |
| 82. Des weiteren beanstandet die VBA die Feststellung des Gerichts, daß dieKommission ausführlicher hätte begründen müssen, ob die Benutzungsgebühr einMittel darstelle, mit dem die Mitglieder der VBA davon abgehalten werden sollten, diese zu verlassen, und ob sie somit negative Auswirkungen auf einige der Ziele desArtikels 39 EG-Vertrag haben könne. Diese Feststellung sei unvereinbar mit derPrämisse, auf der die Argumentation des Gerichts beruhe, das die Annahmeakzeptiert habe, daß die Benutzungsgebühr notwendig sei, damit die Versteigerungnicht ihren Nutzen verliere. |
| 83. Die Klägerinnen machen geltend, daß das Gericht zu Recht geprüft habe, ob diekonkrete Regelung sämtliche Voraussetzungen des Artikels 39 EG-Vertrag erfülle, selbst wenn die Genossenschaft als solche grundsätzlich den Zielen dieserBestimmung entspreche. Was die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen derRegelung über die Benutzungsgebühr angehe, so habe das Gericht diese Frageeingehend untersucht. |
| 84. Die Kommission schließt sich dem Vorbringen der VBA an und macht geltend, wenn akzeptiert werde, daß die Genossenschaft den Zielen des Artikels 39entspreche, müsse das gleiche für das Versteigerungssystem gelten, das eineBenutzungsgebühr erforderlich mache. |
| 85. Was die vermeintlichen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen derBenutzungsgebühr angehe, so handele es sich zwar um eine Tatsachenwürdigungdurch das Gericht, doch sollten Tatsachenfeststellungen, die keine Grundlage inden Akten fänden und offensichtlich unzutreffend seien, vor dem Gerichtshofkeinen Bestand haben. |
| 86. Im übrigen sei die Feststellung, daß die Benutzungsgebühr die Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der Erzeuger erschwere, die nicht Mitglieder der VBA seien, im vorliegenden Fall irrelevant, da die Klägerinnen Großhändlerinnen seien. Auchstünden die Bemerkungen zu den Interessen der anderen landwirtschaftlichenErzeuger aus der Gemeinschaft und zum Gemeinschaftsinteresse an derAufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs sowie zu der für dieMitglieder der Genossenschaft geltenden Austrittsregelung in keinemZusammenhang mit dem Gegenstand der Beschwerden. |
| 87. Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund macht die VBA geltend, daß das Gerichteinen Rechtsfehler begangen habe, als es erklärt habe, daß eine Gebühr, dieeingeführt worden sei, um den Fortbestand der VBA zu sichern, nur akzeptiertwerden könne, wenn sie in angemessener Weise als Gegenleistung für die erbrachteDienstleistung oder den angebotenen Vorteil erhoben werde. |
| 88. Die VBA kritisiert diese Argumentation und macht geltend, daß grundsätzlich jedesUnternehmen die Bedingungen für den Zugang zu seinem Gelände oder seinenEinrichtungen festlegen könne. Keine der möglichen Ausnahmen von diesemGrundsatz finde in der vorliegenden Rechtssache Anwendung. |
| 89. Darüber hinaus sei es nicht richtig, zu behaupten, daß Drittlieferanten, von denendie Benutzungsgebühr erhoben werde, nicht von den zahlreichen von der VBAangebotenen Dienstleistungen profitierten. |
| 90. Zudem habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es verlangt habe, diestreitige Entscheidung müsse auf eine Weise begründet werden, die ihm dieFeststellung ermögliche, daß die fragliche Gebühr eine adäquate Vergütung sei undihre Höhe nicht den Wert des wirtschaftlichen Vorteils übersteige, der denunmittelbar liefernden Drittlieferanten zugute komme. |
| 91. Die Klägerinnen meinen dagegen, daß die Benutzungsgebühr als verschleierteWettbewerbsbeschränkung angesehen werden müsse, da sie den Zugang Dritterzum Markt verhindere. Um unter die Ausnahme des Artikels 2 Absatz 1 derVerordnung Nr. 26 zu fallen, müsse sie somit durch eine Gegenleistunggerechtfertigt und in bezug auf deren Wert angemessen sein. |
| 92. Die Kommission macht wie die VBA geltend, das Erfordernis, daß dieBenutzungsgebühr durch eine wirkliche und angemessene Gegenleistunggerechtfertigt sein müsse, habe keine rechtliche Grundlage. Soweit in denAusführungen des Gerichts beanstandet werde, daß die Begründung der streitigenEntscheidung keine konkreten Zahlen und Berechnungen zur Höhe derBenutzungsgebühr enthalte, beträfen diese Ausführungen nicht die Begründung derEntscheidung als solche, sondern die Tatsachenbeurteilung, die dieser Begründungzugrunde liege. |
| 93. Diese vier Rechtsmittelgründe sind zusammen zu prüfen. Nach ständigerRechtsprechung muß die in Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepaßt seinund die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen ihr die Gründefür die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seineKontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach denUmständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Artder angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressatenoder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personenan Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlichoder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, obdie Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertraggenügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch anhand ihres Kontextssowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteil vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/ 95 P, Kommission/ Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63). |
| 94. Da es um eine Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung einerWettbewerbsbeschwerde auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 Satz 1 derVerordnung Nr. 26 geht, hat das Gericht zu Recht unter Berufung auf die UrteileFrubo/ Kommission und Oude Luttikhuis u. a. verlangt, daß aus der Begründung derEntscheidung deutlich werden müsse, in welcher Weise die Vereinbarung zwischenden Mitgliedern einer Genossenschaft jedem einzelnen Ziel des Artikels 39 EG-Vertrag gerecht werde oder wie die Kommission diese Ziele miteinander inEinklang habe bringen können, so daß die Anwendung dieser eng auszulegendenAusnahmevorschrift möglich gewesen sei. |
| 95. Im übrigen kann der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Vorrang derAgrarpolitik gegenüber den Zielen des EG-Vertrags auf dem Gebiet desWettbewerbs die Kommission nicht von der Pflicht befreien, zu prüfen, ob die Zieledes Artikels 39 EG-Vertrag durch die betreffende Vereinbarung tatsächlich erreichtwerden. |
| 96. Schließlich geht der Hinweis der Rechtsmittelführerin auf das Urteil des Gerichtsin der Rechtssache Automec/ Kommission fehl. In Randnummer 80 dieses Urteilshat das Gericht nämlich festgestellt, daß sich die Rechtmäßigkeitskontrolle desGerichts, wenn die Kommission bezüglich einer Beschwerde eineEinstellungsverfügung getroffen hat, ohne eine Untersuchung einzuleiten, auf diePrüfung beschränkt, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffendenTatsachen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichenBeurteilungsfehler oder einen Ermessensmißbrauch aufweist. Anhand dieserGrundsätze hat das Gericht dann geprüft, ob die Kommission ihre Entscheidungordnungsgemäß begründet hatte, indem sie sich u. a. auf dasGemeinschaftsinteresse an der Sache als Kriterium für deren Priorität berief. |
| 97. Folglich wird auch die Begründung einer Entscheidung, mit der eine Beschwerdewegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses an der Beschwerde zurückgewiesen wird, von der gerichtlichen Kontrolle erfaßt. |
| 98. Im übrigen hat die Kommission die Zurückweisung der Beschwerde nicht aufderartige Überlegungen gestützt, sondern mit der Anwendbarkeit von Artikel 2Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 begründet. Daher hat das Gericht keinenRechtsfehler begangen, als es die Frage geprüft hat, ob diese Begründung schlüssigund vollständig war. |
| 99. Aus den vorstehenden Überlegungen folgt, daß die Kommission ihre Entscheidungbegründen mußte, indem sie dartat, inwiefern die im Rahmen der VBAgeschlossenen Vereinbarungen zur Verwirklichung jedes einzelnen Zieles desArtikels 39 EG-Vertrag notwendig waren oder zumindest wie diese Ziele inEinklang gebracht werden konnten. Daher braucht nicht geprüft zu werden, ob dieBegründung des Gerichts insoweit stichhaltig ist, als sie die Wirkung der mit derVerordnung Nr. 234/ 68 eingeführten Maßnahmen und die Bedeutung der streitigenEntscheidung betrifft, die nach Auffassung des Gerichts über die frühererEntscheidungen hinausging. |
| 100. Diese Überlegungen haben sich im vorliegenden Fall nämlich nicht auf denUmfang der Verpflichtung zur Begründung der streitigen Entscheidung ausgewirkt, den das Gericht unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der VerordnungNr. 26 zutreffend beurteilt hat. |
| 101. Was die Begründung der streitigen Entscheidung unter dem Gesichtspunkt desFortbestands der VBA betrifft, so entbehrt die Rüge der Rechtsmittelführerin undder Kommission, das Gericht habe die Benutzungsgebühr in rechtsfehlerhafterWeise isoliert geprüft, einer Grundlage. |
| 102. Denn das Gericht hat keine konkreten Tatsachenfeststellungen getroffen, sondernallgemeine Ausführungen zu den Auswirkungen gemacht, die die Benutzungsgebührauf andere landwirtschaftliche Erzeuger aus der Gemeinschaft, die nicht Mitgliederder VBA waren, haben konnte. |
| 103. Was die möglichen Auswirkungen der Benutzungsgebühr auf bestimmteWirtschaftsteilnehmer angeht, deren Interessen zu den von Artikel 39 EG-Vertragerfaßten gehörten, so durfte das Gericht annehmen, daß eine Begründungunzureichend ist, die diese Gebühr damit rechtfertigte, sie wirke sich auf dieMitglieder der VBA günstig aus. |
| 104. Wenn nämlich die Bestimmungen der Satzung, die das Verhältnis zwischen einerGenossenschaft und ihren Mitgliedern regeln, nicht ohne weiteres dem Verbot desArtikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag entzogen sind (Urteil Oude Luttikhuis u. a., Randnr. 13), so muß das gleiche erst recht für Bestimmungen gelten, dieAuswirkungen auf Dritte haben, die sich ihnen nicht unterworfen haben. |
| 105. Aus dem Urteil Oude Luttikhuis u. a. geht des weiteren hervor, daß sich diePrüfung der von einer Genossenschaft festgelegten Beschränkungen nicht lediglichauf deren Auswirkungen in ihrer Gesamtheit beziehen darf, wie dieRechtsmittelführerin behauptet hat. |
| 106. Ferner stehen entgegen dem Vorbringen der Kommission die Überlegungenhinsichtlich der Interessen der anderen landwirtschaftlichen Erzeuger aus derGemeinschaft und zum Gemeinschaftsinteresse an der Aufrechterhaltung einesunverfälschten Wettbewerbs eindeutig im Zusammenhang mit dem Gegenstand derBeschwerden. Denn die Anwendbarkeit von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 derVerordnung Nr. 26, die unmittelbare Folgen für die Situation der Klägerinnen hat, hängt von der Berücksichtigung eben dieser Interessen ab. |
| 107. Demnach hat das Gericht zu Recht entschieden, daß die Begründung der streitigenEntscheidung unter dem Gesichtspunkt des Fortbestands der VBA nicht ausreiche, um darzutun, daß die Benutzungsgebühr zur Verwirklichung der Ziele des Artikels39 EG-Vertrag notwendig sei. |
| 108. Zu der Frage, ob die Benutzungsgebühr durch eine wirkliche und angemesseneGegenleistung gerechtfertigt sein mußte, hat das Gericht festgestellt, daß dieBündelung des Angebots und der Nachfrage auf dem Gelände der VBA der einzigeals Gegenleistung für die Gebühr geltend gemachte Vorteil sei. Das ist eineTatsachenfeststellung, die mit einem Rechtsmittel nicht in Frage gestellt werdenkann. |
| 109. Im übrigen ging es in dem Punkt der streitigen Entscheidung, in dem diese Fragegeprüft wurde, darum, ob sich die VBA durch die Benutzungsgebühr einen nichtgerechtfertigten Vorteil verschaffte, der wettbewerbsbeschränkende Wirkungenhatte. Nach Auffassung der Kommission waren die unterschiedlichenBenutzungsgebühren nicht zu beanstanden, da sie die Gleichbehandlung derAnlieferung zu Versteigerungen und der unmittelbaren Belieferung der auf demGelände der VBA niedergelassenen Händler gewährleisteten. |
| 110. Auch wenn das Gericht im angefochtenen Urteil weiter gegangen ist als dieKommission, indem es dargelegt hat, inwiefern die Benutzungsgebühr eineverschleierte Wettbewerbsbeschränkung darstellen konnte, hat es sich in seinenweiteren Ausführungen darauf beschränkt, der Auffassung der Kommission zufolgen, daß die verschiedenen Lieferungsarten gleichzubehandeln seien. |
| 111. Dabei hat das Gericht die Begründung, daß die Lieferanten, die ihre Waren imWege der Versteigerung absetzten, und die Drittlieferanten annähernd den gleichenGebührensatz zahlten, nicht als ausreichend angesehen. Da die Bündelung desAngebots und der Nachfrage auf dem Gelände der VBA der einzige Vorteil sei, der letzteren zugute komme, hat das Gericht entschieden, daß nicht nachgewiesenworden sei, daß alle Lieferanten gleichbehandelt worden seien. |
| 112. In der streitigen Entscheidung ist jedoch klar angegeben, aus welchen Gründen dieKommission meinte, daß die Gleichbehandlung der Lieferanten, die ihre Waren imWege der Versteigerung absetzten, und der Drittlieferanten, von denen dieBenutzungsgebühr erhoben wurde, gewährleistet sei. |
| 113. Die streitige Entscheidung ist daher in diesem Punkt ausreichend begründet. |
| 114. Der Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag und der offensichtlicheBeurteilungsfehler stellen zwei verschiedene Klagegründe dar, die im Rahmen derKlage nach Artikel 173 EG-Vertrag geltend gemacht werden können. Der erste, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, enthält denVorwurf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne dieses Artikels, und stellt einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts dar, den derGemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muß. Mit dem zweiten, der diematerielle Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung betrifft, wird dagegen eineVerletzung einer bei der Durchführung des EG-Vertrags anzuwendendenRechtsnorm im Sinne des Artikels 173 gerügt; er darf vom Gemeinschaftsrichternur geprüft werden, wenn sich der Kläger darauf beruft (vgl. UrteilKommission/ Sytraval und Brink's France, Randnr. 67). |
| 115. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß das Gericht der Kommission inWirklichkeit vorgeworfen hat, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangenzu haben. Es hat somit nicht die notwendige Unterscheidung zwischen demBegründungserfordernis und der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidunggetroffen. |
| 116. Dieser Rechtsfehler hat jedoch keinen Einfluß auf die Entscheidung desRechtsstreits. |
| 117. Die streitige Entscheidung enthält nämlich tatsächlich einen offensichtlichenBeurteilungsfehler, was von den Klägerinnen auch geltend gemacht worden ist. |
| 118. Zum einen hat die Kommission dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehlerbegangen, daß sie die Auffassung vertreten hat, es genüge, den Satz der Gebühren, die die jeweiligen Lieferanten zu entrichten hätten, zu vergleichen, um sich zuvergewissern, daß ihre Gleichbehandlung gewährleistet sei. Diese Methode läßtnämlich unberücksichtigt, daß den Lieferanten, die nicht Mitglieder der VBAwaren, nur der Vorteil zugute kam, der sich aus der Bündelung des Angebots undder Nachfrage ergab, während die Mitglieder der VBA zahlreiche weitereDienstleistungen in Anspruch nehmen konnten. |
| 119. Zum anderen geht aus den Randnummern 108, 113 und 114 des angefochtenenUrteils hervor, daß die Klägerinnen der Kommission vorgeworfen haben, einenBeurteilungsfehler hinsichtlich der Gegenleistung der Benutzungsgebühr begangenzu haben. |
| 120. Folglich hätte das Gericht zwar die Klagegründe der Unzulänglichkeit derBegründung der streitigen Entscheidung zurückweisen, dafür aber feststellenmüssen, daß der Klagegrund des offensichtlichen Beurteilungsfehlers durchgreift. |
| 121. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn dieGründe eines Urteils des Gerichts zwar eine Verletzung des Gemeinschaftsrechtserkennen lassen, sich die Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen aber als richtigdarstellt (vgl. Urteile vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-30/ 91 P, Lestelle/ Kommission, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28, und vom 12. November 1996in der Rechtssache C-294/ 95 P, Ojha/ Kommission, Slg. 1996, I-5863, Randnr. 52). |
| 122. Demnach sind der erste, der vierte, der fünfte und der sechste Rechtsmittelgrundzurückzuweisen. |
| Zum zweiten und zum dritten Rechtsmittelgrund |
| 123. Mit ihrem zweiten und ihrem dritten Rechtsmittelgrund wendet sich die VBAgegen die Randnummern 137 und 138 des angefochtenen Urteils, in denen dasGericht entschieden hat, daß es sich nicht zu den Argumenten der VBA zurNichtanwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag oder zur etwaigenAnwendung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 26 zu äußern habe, sondern nur zur Rechtmäßigkeit der Schlußfolgerung, zu der die Kommission in derstreitigen Entscheidung gelangt sei, wonach die Benutzungsgebühr unter Artikel 2Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 falle. |
| 124. Die VBA ist der Auffassung, daß die Kommission ihre Beurteilung nicht auf Artikel2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 beschränkt habe. In dem in Randnummer41 des angefochtenen Urteils zitierten Dokument, das dem Schreiben gemäßArtikel 6 beigefügt gewesen sei, habe die Kommission nämlich festgestellt, daß dieBenutzungsgebühr einen wesentlichen Bestandteil des Vertriebssystems der VBAdarstelle, was eine Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Satz2 der Verordnung Nr. 26 sei. Folglich bedeute die Zurückweisung der Beschwerdeimplizit eine Anwendung dieser Vorschrift. |
| 125. Ferner hätte das Gericht prüfen müssen, ob die Kommission berücksichtigt habe, daß das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft einer Genossenschaft nicht verbiete, Beschränkungen anzuwenden und beizubehalten, die notwendig seien, um ihrordnungsgemäßes Funktionieren sicherzustellen und ihre Vertragsgestaltungsmachtgegenüber den Erzeugern zu erhalten (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember1994 in der Rechtssache C-250/ 92, DLG, Slg. 1994, I-5641, Randnrn. 34 und 35). Nach dem Urteil Oude Luttikhuis u. a. fielen derartige Beschränkungen nicht inden Geltungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag. |
| 126. Die Kommission hat die streitige Entscheidung allein damit begründet, daß dieBenutzungsgebühr einen wesentlichen Bestandteil des Vertriebssystems der VBAdarstelle, der im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 zurVerwirklichung der Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag notwendig sei; dieAnwendung der erstgenannten Vorschrift war Gegenstand der Klage vor demGericht. Das Gericht hat sich damit zu Recht nicht zu den Argumenten der VBAzur Nichtanwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag oder zur etwaigenAnwendung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 26 geäußert. |
| 127. Der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund sind somit zurückzuweisen. |
| Zum siebten Rechtsmittelgrund |
| 128. Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund macht die VBA geltend, das Gericht habe inden Randnummern 184 bis 186 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, daß die Kommission die Zurückweisung der Beschwerden der Klägerinnen auchdamit begründet habe, daß die Benutzungsgebühr eine Wirkung habe, die derWirkung eines Mindestversteigerungspreises entspreche, und sei zu Unrecht zu demSchluß gelangt, daß diese Überlegung keinen hinreichenden Grund darstelle. |
| 129. Die VBA macht insoweit geltend, daß der betreffende Abschnitt des dem Schreibengemäß Artikel 6 beigefügten Dokuments keine eigenständige Bedeutung habe unddaß sich das Gericht für die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung nichtdarauf beziehen könne. |
| 130. Die VBA trägt mehrere Argumente vor, um aufzuzeigen, daß dieBenutzungsgebühr weder denselben Gegenstand noch dieselbe Wirkung wie eineRegelung zur Einführung eines Mindestpreises haben könne. |
| 131. Die Rechtsmittelführerin stellt selbst zutreffend fest, daß dieser Teil derBegründung der streitigen Entscheidung keine eigenständige Bedeutung hat. Auchwenn sich das Gericht ausdrücklich auf diesen Grund bezogen hat, beruhte dieEntscheidung nämlich auf anderen Gesichtspunkten und enthielt insoweit, wie inden Randnummern 115 bis 119 des vorliegenden Urteils festgestellt, einen Fehler, der ihre Nichtigerklärung rechtfertigte. |
| 132. Demnach greift die Rüge der VBA bezüglich dieses Teils der Ausführungen desGerichts nicht durch. |
| Zum achten Rechtsmittelgrund |
| 133. Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund macht die VBA geltend, das Gericht habeeinen Rechtsfehler begangen, indem es verlangt habe, daß die Gebühren, die dieVBA den an den Handelsverträgen beteiligten Händlern auferlege, genauso hochsein müßten wie diejenigen, die sie unmittelbar anliefernden Drittlieferantenauferlege, es sei denn, es werde dargetan, daß ein Unterschied zwischen den beidenLieferungsarten bestehe. |
| 134. Nach Artikel 85 EG-Vertrag sei es der VBA nicht untersagt, bei der Festsetzungder Gebühren einen Unterschied zwischen den verschiedenen Lieferungsarten zumachen; aufgrund ihrer Vertragsfreiheit könne sie die Unternehmen wählen, mitdenen sie Handelsverträge abschließen wolle. Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag seinämlich nicht auf die Vereinbarungen anwendbar, die ein Unternehmen mitverschiedenen anderen Unternehmen schließe und in denen verschiedene Sätzegälten. Im vorliegenden Fall habe die VBA einseitig beschlossen, Handelsverträgeabzuschließen und auf die unmittelbare Anlieferung eine Benutzungsgebühr zuerheben. Dagegen habe sie sich nicht gegenüber Dritten verpflichtet, dieseverschiedenen Sätze anzuwenden und beizubehalten. |
| 135. Die Kommission weist die Feststellung des Gerichts zurück, daß dieHandelsverträge keine spezifische Lieferverpflichtung vorsähen. In derartigenVerträgen würde im Gegenteil genau festgelegt, für welche Blumenarten sie gälten, und nur bei der Lieferung solcher Erzeugnisse komme einem Händler derermäßigte Tarif von 3 % zugute. Ein Handelsvertrag werde nur einem Händlerangeboten, der bereit sei, die verlangten Blumenarten zu liefern. |
| 136. Was die Begründung der streitigen Entscheidung in diesem Punkt angehe, so seisie nicht verpflichtet, in einer Entscheidung über die Zurückweisung einerBeschwerde sämtliche Behauptungen des Beschwerdeführers zu prüfen. |
| 137. In den Randnummern 191 bis 194 des angefochtenen Urteils hat das Gericht wiedie Kommission die Auffassung vertreten, daß die Gleichbehandlung derverschiedenen Lieferanten gewährleistet werden müsse. Es hat das einzigeArgument geprüft, daß die Kommission und die VBA vorgebracht hatten, um denUnterschied im Satz der Benutzungsgebühr zu rechtfertigen, nämlich das Bestehenvon Lieferverpflichtungen, die den an Handelsverträgen beteiligten Lieferantenauferlegt seien. Das Gericht hat jedoch festgestellt, daß derartige spezifischeLieferverpflichtungen nicht bestünden. Eine solche Feststellung bezieht sich auf denSachverhalt. |
| 138. Aus Artikel 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes ergibt sich, daß das Rechtsmittel nur auf die Verletzungvon Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die fehlerhafteWürdigung von Tatsachen (vgl. u. a. Urteil vom 28. Mai 1998 in der RechtssacheC-8/ 95 P, New Holland Ford/ Kommission, Slg. 1998, I-3175, Randnr. 25). |
| 139. Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich deren sachliche Unrichtigkeit nichtbereits aus den Prozeßakten ergibt - und für ihre Würdigung ist allein das Gerichtzuständig (Urteil New Holland Ford/ Kommission, Randnr. 25). Diese Unrichtigkeitmuß sich zudem aus den Prozeßakten offensichtlich ergeben, ohne daß eineerneute Würdigung der Tatsachen erforderlich wäre (Urteil New HollandFord/ Kommission, Randnr. 72). |
| 140. Im vorliegenden Fall läßt das Vorbringen, die Handelsverträge sähen spezifischeLieferverpflichtungen vor, das sich im übrigen im wesentlichen mit dem Vorbringenvor dem Gericht deckt, keinen offensichtlichen sachlichen Fehler in denentsprechenden Tatsachenfeststellungen des Gericht erkennen. |
| 141. Dagegen hat das Gericht tatsächlich die Auffassung vertreten, die Begründung derstreitigen Entscheidung erlaube es ihm nicht, die Stichhaltigkeit der Feststellung zuüberprüfen, daß die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen vonLieferanten objektiv gerechtfertigt sei, während es der Kommission zugleichvorgeworfen hat, insoweit einen Beurteilungsfehler begangen zu haben. |
| 142. Aus den in den Randnummern 115 bis 119 genannten Gründen hat dieserRechtsfehler jedoch keinen Einfluß auf die Entscheidung des Rechtsstreits. |
| 143. Denn aus dem vom Gericht festgestellten Fehlen einer Lieferverpflichtung der anHandelsverträgen beteiligten Lieferanten wird deutlich, daß die Kommission einenoffensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie die Auffassung vertrat (siehe Randnr. 23), daß diese und die übrigen Lieferanten, denen dieBenutzungsgebühr auferlegt worden sei, gleichbehandelt würden. |
| 144. Zudem geht aus Randnummer 188 des angefochtenen Urteils hervor, daß dieKlägerinnen vor dem Gericht gerade geltend gemacht hatten, daß die Differenzzwischen dem in den Handelsverträgen vorgesehenen Satz und dem Satz derBenutzungsgebühr diskriminierend sei. |
| 145. Der achte Rechtsmittelgrund ist somit ebenfalls zurückzuweisen. |
| 146. Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. |
| Kosten |
| 147. Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshofüber die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird oder wenn dasRechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf dasRechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zurTragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen die Verurteilung der VBAbeantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr ihreeigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen. Die Kommission, die ebenfalls mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, trägt ihre eigenen Kosten. |
| 1: Verfahrenssprache: Niederländisch. |