Europäisches Gericht
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Unzuständigkeit
1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

EuG, Beschluss vom 20. 7. 2000 – T-149/00 R (lexetius.com/2000,3557)

[1] In der Rechtssache T-149/00 R Innova, Centro euromediterraneo per lo sviluppo sostenibile, mit Sitz in Calatafimi (Italien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Fosselard, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8—10, rue Mathias Hardt, Luxemburg, Antragsteller, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberaterin M. -J. Jonczy und durch E. Paasivirta, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Antragsgegnerin, wegen Aussetzung des Vollzugs zum einen der Entscheidung der Kommission, von dem mit dem Antragsteller im Hinblick auf die Durchführung des Vorhabens Dionysos geschlossenen Vertrag zurückzutreten, soweit diese Entscheidung den Antragsteller zur Rückzahlung sämtlicher im Rahmen dieses Vertrages erhaltenen Beträge verpflichtet, und zum anderen, soweit erforderlich, der in Anwendung dieser Entscheidung übermittelten Belastungsanzeige erläßt DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgenden Beschluß (1):
Sachverhalt und Verfahren
[2] 1. Innova, Centro euromediterraneo per lo sviluppo sostenibile, ist ein nichtwirtschaftlicher Verein italienischen Rechts mit dem Zweck, zugunsten der Mittelmeerländer zur nachhaltigen Entwicklung beizutragen.
[3] 2. Am 5. August 1998 schloß die Kommission mit dem Antragsteller einen Vertrag, der im Rahmen eines auf die Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (ABl. L 189, S. 1) gestützten Programms finanziert wurde (im folgenden: der Vertrag). Darin verpflichtete sich der Antragsteller, ein im Anhang A des Vertrages beschriebenes Vorhaben namens Dionysos – ein Netzwerk der antiken Spielstätten gegen eine finanzielle Beteiligung der Kommission in Höhe von 891 188 ECU durchzuführen.
[4] 3. Artikel 15. 3 des Vertrages bestimmt: Für den Fall, daß der Begünstigte einer Vertragspflicht nicht nachkommt und nicht rechtzeitig Maßnahmen ergriffen hat, um diese Vertragspflichtverletzung zu beheben, behält sich die Kommission das Recht vor, die Finanzierung des Vorhabens oder die im Rahmen dieses Vertrages vorgesehenen Zahlungenauszusetzen oder zu beenden sowie gegebenenfalls von dem Vertrag zurückzutreten. In letzterem Fall behält sich die Kommission vor, die Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen zu verlangen.
[5] 4. Artikel 15. 6 des Vertrages lautet: Erfolgt die Rückerstattung nicht fristgemäß, ist der von dem Begünstigten geschuldete Betrag zu dem bei Ablauf der Frist für die Rückerstattung geltenden, vom Europäischen Währungsinstitut für seine Transaktionen in ECU festgelegten, im Teil C des Amtsblatts veröffentlichten Zinssatz zu verzinsen. Der Begünstigte erkennt an, daß die von der Kommission ordnungsgemäß erstellte Einziehungsanordnung zum Zweck der genannten Rückerstattung einen in all den Ländern, in denen der Begünstigte einen Sitz hat, vollstreckbaren Titel im Sinne des Artikels 192 EG-Vertrag darstellt. (Artikel 192 EG-Vertrag ist jetzt Artikel 256 EG.)
[6] 5. Artikel 17 des Vertrages bestimmt, daß für Streitigkeiten zwischen der Kommission und dem Begünstigten, die sich im Rahmen der Vertragsabwicklung ergeben und zwischen den Vertragsparteien nicht gütlich beigelegt werden können, … der Gerichtsstand Brüssel gilt. Nach Artikel 18 unterliegt der Vertrag belgischem Recht.
[7] 6. Im Rahmen der Durchführung des Vertrages erhielt der Antragsteller von der Kommission 404 273 EUR.
[8] 7. Mit Schreiben vom 23. März 2000 teilte Herr Laurent, der Referatsleiter in der Generaldirektion Außenbeziehungen der Kommission, dem Antragsteller seine Entscheidung mit, von dem Vertrag gemäß Artikel 15. 3 zurückzutreten. Er führte dazu in seinem Schreiben aus, daß mit der vorliegenden Entscheidung, von dem Vertrag zurückzutreten, selbstverständlich die Aufforderung einhergeht, die bereits geleisteten Zahlungen ganz oder zum Teil zurückzuerstatten und daß die Kommission sich das Recht vorbehält, auf die von Innova zu diesem Zweck gestellte Bankbürgschaft zurückzugreifen.
[9] 8. Zur Begründung dieser Entscheidung wies der Verfasser des Schreibens darauf hin, daß er seit dem Wirksamwerden [des] Vertrag [es] ständige Verletzungen der Innova in der Durchführung und Verwaltung des Dionysos-Vorhabens obliegenden vertraglichen Pflichten sowie die in [ihrer] Oganisation bestehende Unfähigkeit, rechtzeitig die erforderlichen Behebungsmaßnahmen zu ergreifen, feststellt.
[10] 9. Mit dem am 22. Juni 2000 beim Antragsteller eingegangenen Schreiben vom 6. Juni 2000, dem eine Belastungsanzeige vom 29. Mai 2000 beilag, forderte die Kommission den Antragsteller auf, einen Betrag in Höhe von 404 273 EUR binnenzwei Wochen nach Erhalt des Schreibens zurückzuerstatten. Andernfalls werde der fragliche Betrag zuzüglich Zinsen eingezogen.
[11] 10. Der Antragsteller hat mit Klageschrift, die am 2. Juni 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, auf der Grundlage von Artikel 230 Absatz 4 EG Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, von dem Vertrag zurückzutreten.
[12] 11. Mit getrenntem Schriftsatz, der am 6. Juli 2000 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat der Antragsteller außerdem gemäß Artikel 242 EG die Aussetzung des Vollzugs zum einen der Entscheidung, von dem Vertrag zurückzutreten, soweit diese Entscheidung den Antragsteller zur Rückzahlung sämtlicher im Rahmen des Vertrages von der Kommission erhaltenen Beträge verpflichtet, und zum anderen, soweit erforderlich, der in Anwendung dieser Entscheidung übermittelten Belastungsanzeige beantragt. Der Antragsteller hat ferner beantragt, Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts anzuwenden, da ihm durch jede Zwangsvollstreckung aus der angefochtenen Entscheidung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde.
[13] 12. Am 7. Juli 2000 hat der Richter der einstweiligen Anordnung einerseits den Antragsteller aufgefordert, drei für das Verständnis des Antrags auf einstweilige Anordnung unerläßliche Dokumente vorzulegen, und andererseits die Kommission gebeten darzulegen, ob sie beabsichtige, die nach Artikel 256 EG erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Entscheidung noch vor dem Erlaß des abschließenden Beschlusses im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vollstrecken zu lassen.
[14] 13. Am gleichen Tag hat der Antragsteller die erbetenen Dokumente vorgelegt und die Kommission die ihr gestellte Frage dahin beantwortet, daß Artikel 256 EG nicht anwendbar sei, da die Beziehungen zwischen ihr und Innova rein vertraglicher Natur seien.
[15] 14. Am 14. Juli 2000 hat die Kommission ihre Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht.
[16] 15. Die Akten enthalten alle Angaben, die für eine Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs notwendig sind; eine vorherige mündliche Verhandlung wäre daher nicht zweckdienlich.
Rechtliche Würdigung
[17] 16. Nach den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es dies denUmständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Maßnahme aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
[18] 17. Nach Artikel 104 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung sind Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat. Dabei handelt es sich nicht um eine bloße Förmlichkeit; es wird vielmehr vorausgesetzt, daß die Klage, die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegt, vom Gericht tatsächlich geprüft werden kann.
[19] 18. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, damit der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgegriffen wird. Jedoch kann es, wenn die offensichtliche Unzulässigkeit der dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegenden Klage geltend gemacht wird, erforderlich sein, festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Klage dem ersten Anschein nach zulässig ist (u. a. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Februar 2000 in der Rechtssache T-1/00 R, Hölzl u. a./Kommission, Slg. 2000, II-0000, Randnr. 21).
[20] 19. Gemäß Artikel 238 EG ist der Gerichtshof für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit dem Beschluß 88/591 in der geänderten Fassung ist das Gericht für die erstinstanzliche Entscheidung über Vertragsrechtsstreitigkeiten, die von natürlichen oder juristischen Personen bei ihm anhängig gemacht werden, nur aufgrund einer Schiedsklausel zuständig.
[21] 20. An einer Klausel, die das Gericht für zuständig erklärt, Streitigkeiten im Rahmen der Vertragserfüllung zu entscheiden, fehlt es hier jedoch. Die Klausel über die Streitbeilegung in Artikel 17 des Vertrages bestimmt sogar ausdrücklich, daß für Streitigkeiten, die sich im Rahmen der Vertragsabwicklung ergeben, der Gerichtsstand Brüssel gilt.
[22] 21. Der Antragsteller macht jedoch geltend, diese Vertragsbestimmung betreffe nur Streitigkeiten in bezug auf die Vertragserfüllung, nicht aber solche in bezug auf den Vollzug der Entscheidung der Kommission, die zur Rückabwicklung des Vertrages selbst führe. Hierzu genügt es festzustellen, daß die Streitigkeit zwischen dem Antragsteller und der Kommission hinsichtlich der Aufhebung des Vertrages und der damit implizierten Wiederherstellung des Status quo ante – die Rechtsgrundlage für die Rückerstattung sämtlicher erhaltener Beträge – in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den im Vertrag festgelegten Pflichten steht und der in Artikel 15 des Vertrages vorgesehene Rücktritt lediglich die Sanktion für die mangelnde Erfüllung der Pflichten einer der Vertragsparteien darstellt. Eine solche Streitigkeit kann daher nicht von einer die Vertragserfüllung betreffenden Streitigkeit im Sinne des Artikels 17 getrennt werden.
[23] 22. In Ermangelung einer ihm die Zuständigkeit zuweisenden Schiedsklausel kann das Gericht, das mit einer Nichtigkeitsklage befaßt wird, nicht in der Sache über eine Klage entscheiden, die die Erfüllung eines von der Gemeinschaft geschlossenen Vertrages betrifft. Andernfalls würde es seine Zuständigkeit über die Rechtsstreitigkeiten hinaus ausdehnen, deren Entscheidung ihm durch Artikel 240 EG abschließend vorbehalten ist. Nach dieser Bestimmung sind nämlich die einzelstaatlichen Gerichte allgemein für die Entscheidung von Streitsachen zuständig, bei denen die Gemeinschaft Partei ist (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1997 in der Rechtssache T-186/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1633, Randnr. 47).
[24] 23. Nach alledem ist der Antrag auf einstweilige Anordnung wegen fehlender Zuständigkeit des Gerichts für eine Entscheidung über die ihm zugrunde liegende Klage als unzulässig abzuweisen (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 31/86 und 35/86, LAISA/Rat, Slg. 1988, 2285, Randnr. 18, und Beschluß des Gerichtshofes vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-399/97, Glasoltherm/Kommission u. a., Slg. 1998, I-4521, Randnr. 8).
1: Verfahrenssprache: Französisch.