Europäisches Gericht
Cedefop – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Ausschreibung von Architektendienstleistungen – Unterbliebene Bekanntmachung der Ergebnisse des Vergabeverfahrens – Rechtsschutzinteresse – Offensichtliche Unzulässigkeit
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und des Cedefop.

EuG, Beschluss vom 10. 2. 2000 – T-5/99 (lexetius.com/2000,3594)

[1] In der Rechtssache T-5/99 Pantelis Andriotis, wohnhaft in Thessaloniki (Griechenland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Ioannidou, Thessaloniki, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Korn, 21, rue de Nassau, Luxemburg, Kläger, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, und Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), vertreten durch Rechtsanwälte H. Kallipolitis, Thessaloniki, und B. Wägenbaur, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Aufhebung der stillschweigenden Entscheidungen der Beklagten, es abzulehnen, den Kläger schriftlich über die Veröffentlichung der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Anschluß an die Auftragsbekanntmachung APO/97/005 des Cedefop (ABl. 1997, S 139, S. 44) zu informieren, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. Potocki und A. W. H. Meij, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1):
Sachverhalt
[2] 1. Im Juli 1997 veröffentlichte das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juli 1997 (S 139, S. 44) die Auftragsbekanntmachung APO/97/005 betreffend folgende Dienstleistungen: Architekt oder beratender Ingenieur/Architekt … für die Betreuung und Überwachung der Bauarbeiten für das neue Cedefop-Gebäude.
[3] 2. Der Kläger gab ein Angebot als Bieter ab.
[4] 3. Unstreitig wurde der Kläger im November 1997 informell darüber unterrichtet, daß der betreffende Auftrag an einen anderen Bieter vergeben worden war.
[5] 4. Nachdem er das Cedefop gebeten hatte, ihm das Ergebnis des Verfahrens und die Gründe für die Zurückweisung seines Angebots offiziell mitzuteilen, erhielt er von diesem am 4. Dezember 1997 ein Schreiben, in dem bestätigt wurde, daß sein Angebot aus Gründen, die im wesentlichen auf seine fehlende Erfahrung bei der Errichtung von Bürogebäuden sowie auf die beschränkte Infrastruktur seines Architekturbüros gestützt waren, nicht angenommen worden sei.
[6] 5. Am 8. Januar 1998 legte der Kläger bei der Kommission Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) ein und stellte den Antrag, ihm den Namen des erfolgreichen Bieters sowie eine Abschrift des Vergabeprotokolls und der entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsrats des Cedefop zu übermitteln.
[7] 6. Der Kläger erhob ferner Klage beim griechischen Staatsrat auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Vergabe des Auftrags und beim Gericht erster Instanz auf Aussetzung des Vergabeverfahrens sowie auf Vorlage bestimmter Schriftstücke, die das Cedefop ihm angeblich nicht übermittelt hatte.
[8] 7. Der Kläger räumt ein, daß er im Rahmen dieses Verfahrens vor dem Gericht in Thessaloniki Einsicht in die begehrten Schriftstücke nehmen konnte.
[9] 8. Mit Urteil vom 30. März 1998 entschied das erstinstanzliche Gericht Thessaloniki ausweislich einer in der Klagebeantwortung des Cedefop enthaltenen, vom Kläger nicht in Frage gestellten Wiedergabe der Entscheidung: Was den letzten Antrag des Klägers auf Vorlage der von ihm namentlich angeführten Schriftstücke … angeht, so ist dieser Antrag als unbegründet abzuweisen, da der Beklagte sich niemals geweigert hat, diese Schriftstücke vorzulegen, sondern vielmehr u. a. a) das Angebot des Architekturbüros Georgios und Anne Zoïdis, der erfolgreichen Bieter, vom August 1997 sowie die Angebote der Büros Heupel und Nanou, b) die Entscheidung des Verwaltungsrats des [Cedefop] vom 14. November 1997 in französischer Übersetzung, c) den Vertrag zwischen dem [Cedefop] und dem Architekturbüro Zoïdis vom 16. Dezember 1997 sowie schließlich d) die Erläuterung des Direktors des Cedefop, Herrn Johan van Rens, vom 14. November 1997 betreffend die Entscheidung über die Auswahl des beratenden Architekten vorgelegt hat. …
[10] 9. Am 6. Oktober 1998 legte der Kläger eine neue Beschwerde ein, diesmal beim Präsidenten der Kommission, Herrn Santer.
[11] 10. Da im Amtsblatt keine Bekanntmachung über die Vergabe des streitigen Auftrags veröffentlicht worden war, schrieb der Kläger am 17. November 1998 erneut an denKommissionspräsidenten mit der Bitte um Bestätigung, daß die fragliche Veröffentlichung erfolgt sei.
[12] 11. Am 8. Januar 1999 schließlich richtete das Cedefop ein Schreiben an den Kläger, in dem es ausführte: Der Gesamtwert des aufgrund des Angebots des Architekturbüros G. und A. Zoïdis geschlossenen Vertrags beläuft sich auf 140 000 ECU … Wie Sie bereits den Anträgen und den entsprechenden Dokumenten des Zentrums im Rahmen des von Ihnen erfolgreich vor dem erstinstanzlichen Gericht Thessaloniki angestrengten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hätten entnehmen können, war die griechische Übersetzung der vollständigen Entscheidung des Verwaltungsrats und der detaillierten Darstellung der Gründe am Mitteilungsbrett des Cedefop vor dem Büro, in dem das Vergabeverfahren durchgeführt wurde, ausgehängt, und jeder Bieter konnte diese Dokumente einsehen und hiervon eine Kopie machen. Diese Informationen wurden überdies auch zu den Akten gereicht, insbesondere im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vom 9. März 1998, und sie wurden dem Gericht (und Ihnen) zur Verfügung gestellt, wie in den Gründen der Entscheidung Nr. 7715 vom 30. März 1998, insbesondere in dem Abschnitt, in dem die Zurückweisung Ihres Antrags begründet wird, ausdrücklich festgestellt wurde.
Verfahren
[13] 12. Unter diesen Umständen hat der Kläger mit Klageschrift, die am 4. Januar 1999 in der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben.
[14] 13. Am 15. Februar 1999 hat die Kommission gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Unzulässigkeitseinrede erhoben.
[15] 14. Am 1. März 1999 hat das Cedefop eine Klagebeantwortung eingereicht, in der es im wesentlichen geltend macht, die vorliegende Klage sei unzulässig, ohne jedoch förmlich eine Unzulässigkeitseinrede nach Artikel 114 § 1 zu erheben.
[16] 15. Am 20. April 1999 hat der Kläger seine Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede der Kommission eingereicht.
[17] 16. Am 3. Juni 1999 hat er seine Erwiderung mit Anmerkungen zum Vorbringen des Cedefop betreffend die Unzulässigkeit der Klage eingereicht.
Anträge der Parteien
[18] 17. Der Kläger beantragt, -die Klage für zulässig zu erklären, -die Beklagten zu verpflichten, ihm schriftlich die Bekanntmachung der Ergebnisse des Verfahrens zur Vergabe des Auftrags APO/97/005 im Amtsblatt oder das Fehlen einer solchen Bekanntmachung mitzuteilen, -den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
[19] 18. Das Cedefop beantragt, -die Klage abzuweisen, -dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
[20] 19. Die Kommission beantragt, -die Klage vorab als offensichtlich unzulässig oder gegenstandslos abzuweisen, -dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zu den Verteidigungsrechten des Klägers
Vorbringen des Klägers
[21] 20. In seiner Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit führt der Kläger aus, seine Verteidigungsrechte seien dadurch verletzt worden, daß er auf die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit habe antworten sollen, ohne den Inhalt der Äußerungen des Cedefop zu kennen.
Würdigung durch das Gericht
[22] 21. Der Kläger ist mit Schreiben vom 21. April 1999 aufgefordert worden, zur Klagebeantwortung des Cedefop Stellung zu nehmen. Im übrigen hat er am 3. Juni 1999 eine Erwiderung zu dieser Klagebeantwortung eingereicht. In Anbetracht dessen sind seine Verteidigungsrechte nicht verletzt worden.
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
[23] 22. Der Kläger führt aus, nach den Artikeln 16 und 17 Absatz 2 der Richtlinie 92/50 müsse die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Amtsblatt bekanntgemacht werden. Die fehlende Veröffentlichung der Vergabeentscheidung führe zur Ungültigkeit dieser Vergabe und des im Anschluß hieraus geschlossenen Vertrages.
[24] 23. Als Teilnehmer an dem Vergabeverfahren und als derjenige, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben habe, habe er ein offensichtliches rechtliches Interesse daran, daß die Artikel 16 und 17 im vorliegenden Fall eingehalten würden. Von den streitigen Dokumenten habe er im übrigen nur dadurch Kenntnis erlangt, daß sie den Anträgen des Cedefop in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem erstinstanzlichen Gericht Thessaloniki als nicht beglaubigte Abschriften beigefügt gewesen seien.
[25] 24. Abgesehen von diesem formalen rechtlichen Interesse habe er auch ein materielles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der fehlenden Veröffentlichung, und zwar aus zwei Gründen. Erstens führe die fehlende Veröffentlichung zur Ungültigkeit der Vergabe des streitigen Auftrags; der Kläger wolle diese Ungültigkeit vor den zuständigen nationalen Zivilgerichten geltend machen. Die fehlende Veröffentlichung sei ferner ein wichtiger Gesichtspunkt für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) im Rahmen einer späteren Schadensersatzklage.
[26] 25. Die Veröffentlichung im Amtsblatt sei die einzige sichere Möglichkeit, um interessierten Dritten die Informationen zu verschaffen, die eine Kontrolle der Gültigkeit der streitigen Vergabeentscheidung erlaubten. Diese Erfordernisse könnten weder durch Aushang in den Büros der Auftraggeber noch durch Vorlage oder Einreichung unbeglaubigter Abschriften erfüllt werden.
[27] 26. Was das Verhalten der Kommission in der vorliegenden Angelegenheit angehe, sei diese nach den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 39, S. 1) gehalten, innerhalb eines Monats nach Antragstellung eine Bestätigung bezüglich der Veröffentlichung der Vergabeentscheidung zu erteilen. Die fehlende Antwort der Kommission innerhalb dieser Frist komme daher einer stillschweigenden Ablehnung gleich.
[28] 27. Das Cedefop verweist zunächst darauf, daß der Kläger einräume, im November 1997 und sodann schriftlich am 4. Dezember 1997 über die Zurückweisung seines Angebots informiert worden zu sein. Sein Widerspruch gegen diese Entscheidung sei verspätet, da er erst am 8. Januar 1998 eingelegt worden sei. Demnach sei die vorliegende Klage wegen Nichteinhaltung der Fristen für das Vorverfahren unzulässig.
[29] 28. Der Kläger räume ferner ein, daß er die Dokumente kenne, die er im Rahmen dieses Verfahrens erlangen wolle. Er betreibe dieses Verfahren so, als hätte er diese Dokumente nie gekannt. Da sich seine Situation durch einen Erfolg seiner Klage nicht verbessern könne, habe er kein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse.
[30] 29. Das Cedefop trägt schließlich vor, es habe die Richtlinie 92/50 aus freien Stücken angewandt; diese Richtlinie finde nämlich im vorliegenden Fall keine Anwendung, da der mit dem Zuschlagsempfänger geschlossene Vertrag sich auf weniger als 200 000 ECU ohne Mehrwertsteuer belaufe.
[31] 30. Die Kommission macht erstens geltend, eine Klage gegen Handlungen oder Unterlassungen des Cedefop müsse ausschließlich gegen dieses und nicht gegen andere Organe der Gemeinschaften gerichtet werden. Soweit die vorliegende Klage gegen die Kommission gerichtet sei, sei sie daher offensichtlich unzulässig.
[32] 31. Hilfsweise macht die Kommission zweitens geltend, soweit die Klage gegen ihre stillschweigende Weigerung gerichtet sei, die ihr durch die Verordnung Nr. 337/75 übertragene Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen des Cedefop auszuüben, habe der Kläger diese stillschweigende Weigerung nicht innerhalb der für das Vorverfahren vorgeschriebenen Fristen angefochten.
[33] 32. Drittens habe das Cedefop dem Kläger das Ergebnis des Vergabeverfahrens am 8. Januar 1999 mitgeteilt. Somit habe dieser kein gegenwärtiges Interesse an der vorliegenden Klage.
Würdigung durch das Gericht
[34] 33. Nach Artikel 114 der Verfahrensordnung kann das Gericht vorab über die Unzulässigkeit der Klage entscheiden, wenn eine Partei dies beantragt. Nach Artikel 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Das Gericht kann daher durch Beschluß von einer mündlichen Verhandlung absehen und über den Antrag durch mit Gründen versehenen Beschluß entscheiden.
[35] 34. Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht ohne Fortsetzung des Verfahrens durch mit Gründen zu versehenden Beschluß entscheiden, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist.
[36] 35. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, soweit die Klage gegen die Kommission gerichtet ist, daß das mündliche Verfahren nicht zu eröffnen ist, und soweit die Klage gegen das Cedefop gerichtet ist, daß das Verfahren nicht fortzusetzen ist.
[37] 36. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Klage einer natürlichen oder juristischen Person nur dann zulässig, wenn diese ein Rechtsschutzinteresse hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache T-117/95, Corman/Kommission, Slg. 1997, II-95, Randnr. 83).
[38] 37. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Kläger das Cedefop gebeten, ihm das Ergebnis des Verfahrens zur Vergabe des streitigen Auftrags und die Gründe für die Ablehnung seines Angebots mitzuteilen, und er hat ein mit Gründen versehenesSchreiben des Cedefop vom 4. Dezember 1997 erhalten, das ihm bestätigte, daß sein Angebot nicht angenommen worden sei.
[39] 38. Der Kläger räumt ferner in seinen Schriftsätzen ein, daß er vor Erhebung der vorliegenden Klage im Rahmen der nationalen vorgerichtlichen Verfahren, und zwar spätestens am 30. März 1998, Kenntnis von allen Informationen betreffend die Vergabe des streitigen Auftrags erhalten hatte, die in der Veröffentlichung der Vergabeentscheidung im Amtsblatt hätten enthalten sein können.
[40] 39. Da der Kläger bereits alle Informationen, die Gegenstand einer Veröffentlichung im Amtsblatt sein könnten, erhalten und damit bereits vor Erhebung der vorliegenden Klage das Ziel erreicht hatte, das er im wesentlichen mit dem vorliegenden Verfahren verfolgt, nämlich die Angaben zu erlangen, die erforderlich sind, um ihm die gerichtliche Anfechtung der Entscheidung über die Vergabe des streitigen Auftrags und die damit einhergehende Zurückweisung seines Angebots zu ermöglichen, hat er kein Rechtsschutzinteresse.
[41] 40. Die vorliegende Klage ist daher als offensichtlich unzulässig anzusehen.
[42] 41. Das Gericht ist zudem nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt, den Gemeinschaftsorganen Weisungen zu erteilen (vgl. Beschluß des Gerichts vom 27. Oktober 1999 in der Rechtssache T-106/99, Meyer/Kommission, Slg. 1999, II-3273, Randnr. 21). Die Anträge des Klägers, die Beklagten zu verpflichten, ihm schriftlich die Bekanntmachung der Ergebnisse des Verfahrens zur Vergabe des Auftrags APO/97/005 im Amtsblatt oder das Fehlen einer solchen Bekanntmachung mitzuteilen, sind daher auch insoweit als offensichtlich unzulässig abzuweisen.
Kosten
[43] 42. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist und die Beklagten einen entsprechenden Antrag gestellt haben, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
1: Verfahrenssprache: Griechisch.