Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Mitbestimmung des Betriebsrats

BAG, Mitteilung vom 26. 1. 2000 – 9/00 (lexetius.com/2000,3944)

[1] Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte darüber zu entscheiden, ob der Betriebsrat mitzubestimmen hat, wenn der Arbeitgeber generelle Anordnungen über die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit trifft. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen, welches Zeitungen und Zeitschriften verlegt. Sie ist tarifgebunden und beschäftigt ca. 300 Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin verlangt von ihren Arbeitnehmern, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit generell durch eine vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorzulegende ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit selbst nur einen Tag dauert.
[2] Der Betriebsrat sieht hierin eine gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmungspflichtige Regelung der betrieblichen Ordnung. Er hat von der Arbeitgeberin verlangt, es zu unterlassen, ohne seine vorherige Beteiligung die Vorlage entsprechender Bescheinigungen zu fordern. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat ihn abgewiesen.
[3] Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Eine Anweisung der hier vorliegenden Art betrifft eine Frage der betrieblichen Ordnung iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das danach grundsätzlich zu bejahende Mitbestimmungsrecht ist nicht durch eine gesetzliche Regelung ausgeschlossen. § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz gestattet dem Arbeitgeber zwar, abweichend von der Grundregel des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG, nach der eine ärztliche Bescheinigung erst bei einer länger als drei Kalendertage andauernden Arbeitsunfähigkeit vorzulegen ist, auch einen früheren Nachweis zu verlangen. Die Vorschrift eröffnet aber einen Regelungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber von diesem Recht Gebrauch macht. Bei dessen Ausfüllung ist der Betriebsrat zu beteiligen. Daß der Gesetzgeber dieses Mitbestimmungsrecht hätte einschränken wollen, ist § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG nicht zu entnehmen.
[4] Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung war dem Senat allerdings nicht möglich. Das Landesarbeitsgericht hat noch zu klären, ob das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG durch Bestimmungen der anzuwendenden Tarifverträge ausgeschlossen ist, welche möglicherweise die Nachweispflicht abschließend regeln.
BAG, Beschluss vom 25. 1. 2000 – 1 ABR 3/99; LAG München