| Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Gericht hat das Begehren des Beschwerdeführers, dem die Zustellung der Anklageschrift an seinen Verteidiger entgegen § 145 a Abs. 3 StPO nicht mitgeteilt worden ist, inhaltlich umfassend sowohl als Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs als auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Erklärungsfrist des § 201 StPO gewertet. Dass es den Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs als unbegründet zurückgewiesen hat, weil dem Angeklagten über seinen Verteidiger in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt worden sei, lässt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht erkennen. Das Oberlandesgericht ist der herrschenden Ansicht gefolgt, nach der die in § 145 a StPO normierte Mitteilungspflicht an den Angeklagten eine die Wirksamkeit der Zustellung an den Verteidiger unberührt lassende Ordnungsvorschrift ist, die der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts Rechnung trägt (vgl. Laufhütte, Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Auflage 1999, § 145 a Rn. 6; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 45. Auflage, § 145 a Rn. 13; BGH NStZ 1991, 28). Diese Auslegung der Vorschrift, die grundsätzlich Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht im Einzelnen nachzuprüfen ist, verkennt Bedeutung und Tragweite des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör nicht. |