BGH bestätigt Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beim Streit zwischen dem Spendenuntersuchungsausschuß des Bundestages und dem Hessischen Staatsministerium der Justiz über die "Kantherakten"
BGH, Mitteilung vom 22. 1. 2001 – 1/01 (lexetius.com/2001,2533)
[1] Das Hessische Ministerium der Justiz hat das im Wege der Amtshilfe gestellte Ersuchen des 1. Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages (Spenden- untersuchungsausschuß) auf Einsicht in die vollständigen Akten (einschließlich der Beweismittelordner) des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Wiesbaden gegen Manfred Kanther u. a. (Az.: 6 Js 3204/00: sogenannte "hessische CDU-Spendenaffäre") hinsichtlich eines Teils der Akten abgelehnt. Der Untersuchungsausschuß hat deshalb das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach § 23 EGGVG angerufen. Das Hessische Staatsministerium hat die Zulässigkeit dieses Rechtsweges gerügt.
[2] Das Oberlandesgericht hat am 24. Oktober 2000 im Wege der Vorabentscheidung den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt.
[3] Dagegen hat sich das Ministerium mit seiner zugelassenen fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde gewendet.
[4] Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen, weil die Entscheidung über eine Aktenherausgabe während eines laufenden Ermittlungsverfahrens – auch soweit ein parlamentarischer Untersuchungsausschuß betroffen ist – Teil der Strafrechtspflege ist und damit grundsätzlich auch als Justizverwaltungsakt im Bereich der Strafrechtspflege anzusehen ist, so daß der Rechtsweg nach § 23 EGGVG eröffnet ist.
BGH, Beschluss vom 12. 1. 2001 – 2 ARs 355/00