Suchen nach:
im Volltext
in Auswahl
Auswahl (mehr)
BGH Lexetius.com/2001,2533: drucken
Verzeichnisse
Gericht
EuGH
EuG
BVerfG
BGH
BVerwG
BFH
BAG
BSG
Textart Urteil
Beschluss
Mitteilung
Ordnung Verkündung
Veröffentlichung


Sachgebiete
Informationen
Verbindungen

BGH bestätigt Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beim Streit zwischen dem Spendenuntersuchungsausschuß des Bundestages und dem Hessischen Staatsministerium der Justiz über die "Kantherakten"

BGH, Mitteilung vom 22. 1. 2001 - 1/ 01 (Lexetius.com/2001,2533 [2002/5/2533])

Das Hessische Ministerium der Justiz hat das im Wege der Amtshilfe gestellte Ersuchen des 1. Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages (Spenden- untersuchungsausschuß) auf Einsicht in die vollständigen Akten (einschließlich der Beweismittelordner) des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Wiesbaden gegen Manfred Kanther u. a. (Az.: 6 Js 3204/ 00: sogenannte "hessische CDU-Spendenaffäre") hinsichtlich eines Teils der Akten abgelehnt. Der Untersuchungsausschuß hat deshalb das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach § 23 EGGVG angerufen. Das Hessische Staatsministerium hat die Zulässigkeit dieses Rechtsweges gerügt.

Das Oberlandesgericht hat am 24. Oktober 2000 im Wege der Vorabentscheidung den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt.

Dagegen hat sich das Ministerium mit seiner zugelassenen fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde gewendet.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen, weil die Entscheidung über eine Aktenherausgabe während eines laufenden Ermittlungsverfahrens - auch soweit ein parlamentarischer Untersuchungsausschuß betroffen ist - Teil der Strafrechtspflege ist und damit grundsätzlich auch als Justizverwaltungsakt im Bereich der Strafrechtspflege anzusehen ist, so daß der Rechtsweg nach § 23 EGGVG eröffnet ist.

BGH, Beschluss vom 12. 1. 2001 - 2 ARs 355/ 00