| BGH bestätigt Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beim Streit zwischen dem Spendenuntersuchungsausschuß des Bundestages und dem Hessischen Staatsministerium der Justiz über die "Kantherakten" |
| BGH, Mitteilung vom 22. 1. 2001 - 1/ 01 (Lexetius.com/2001,2533 [2002/5/2533]) |
| Das Hessische Ministerium der Justiz hat das im Wege der Amtshilfe gestellte Ersuchen des 1. Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages (Spenden- untersuchungsausschuß) auf Einsicht in die vollständigen Akten (einschließlich der Beweismittelordner) des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Wiesbaden gegen Manfred Kanther u. a. (Az.: 6 Js 3204/ 00: sogenannte "hessische CDU-Spendenaffäre") hinsichtlich eines Teils der Akten abgelehnt. Der Untersuchungsausschuß hat deshalb das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach § 23 EGGVG angerufen. Das Hessische Staatsministerium hat die Zulässigkeit dieses Rechtsweges gerügt. |
| Das Oberlandesgericht hat am 24. Oktober 2000 im Wege der Vorabentscheidung den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt. |
| Dagegen hat sich das Ministerium mit seiner zugelassenen fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde gewendet. |
| Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen, weil die Entscheidung über eine Aktenherausgabe während eines laufenden Ermittlungsverfahrens - auch soweit ein parlamentarischer Untersuchungsausschuß betroffen ist - Teil der Strafrechtspflege ist und damit grundsätzlich auch als Justizverwaltungsakt im Bereich der Strafrechtspflege anzusehen ist, so daß der Rechtsweg nach § 23 EGGVG eröffnet ist. |
| BGH, Beschluss vom 12. 1. 2001 - 2 ARs 355/ 00 |