Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25. 4. 2001 – 5 StR 613/00; LG Augsburg (lexetius.com/2001,701)

[1] Der 5. Strafsenat des BGH hat am 25. 4. 2001 beschlossen:
[2] 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des LG Augsburg vom 25. 7. 2000 gem. § 349 IV StPO im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
[3] 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 II StPO verworfen.
[4] 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.
[5] Gründe: Das LG hat den Angeklagten wegen Körperschaftsteuerhinterziehung in Tateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung, wegen Gewerbesteuerhinterziehung in vier Fällen, unrichtiger Darstellung und Bankrotts zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet i. S. des § 349 II StPO.
[6] I. Im Ergebnis zutreffend hat das LG angenommen, dass die Taten der Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung für das Jahr 1991 nicht verjährt sind. Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist dabei nach § 78a StGB die Bekanntgabe des auf die unrichtige Erklärung ergehenden Steuerbescheids (vgl. BGH wistra 1984, 142; Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 5. Aufl. § 376 Rdnr. 15 ff.). Wird dieser Steuerbescheid infolge in späteren Jahren eingetretener Verluste durch einen weiteren Steuerbescheid abgeändert, der den nach § 8 KStG in Verbindung mit § 10d EStG festzusetzenden Verlustrücktrag berücksichtigt, ist dies – entgegen der Auffassung des Landgerichts – für den Lauf der Verjährungsfrist ohne Belang. Die Möglichkeit eines Verlustrücktrags trägt einer später eingetretenen wirtschaftlichen Entwicklung steuerlich Rechnung, ohne daß damit die bereits erfolgte Beendigung der durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen bewirkten Steuerhinterziehungen berührt wird.
[7] Entgegen der Auffassung des LG konnte die Verjährung auch nicht nach § 78c I Nr. 1 StGB durch die wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung vorgenommenen Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten unterbrochen werden, weil insoweit unterschiedliche Steuerarten betroffen sind, die sich zudem auch auf unterschiedliche Steuerschuldner beziehen.
[8] Rechtzeitig unterbrochen wurde diese Verjährung hinsichtlich der Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung für das Jahr 1991 aber durch die Bekanntgabe der Steuerfahndung vom 17. 2. 1998 an den Verteidiger des Angeklagten, dass das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren auch auf die Körperschaft-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerhinterziehung für die Jahre 1991 bis 1995 erweitert werde (Bl. 68 der Akten).
[9] II. Das angefochtene Urteil hält im Hinblick auf die Strafzumessung jedoch rechtlicher Prüfung nicht stand.
[10] 1. Das LG geht hinsichtlich der Verurteilung wegen Körperschaftsteuerhinterziehung für das Jahr 1991 von einem zu großen Schuldumfang aus, weil es in den Hinterziehungsschaden auch einen ungerechtfertigten Verlustrücktrag aus dem Jahre 1993 in Höhe von 575.000 DM eingerechnet hat. Der aufgrund der späteren negativen wirtschaftlichen Entwicklung nach § 8 KStG in Verbindung mit § 10d EStG ermöglichte Verlustrücktrag aus nachfolgenden Veranlagungszeiträumen hat aber im Rahmen der steuerstrafrechtlichen Beurteilung für den Veranlagungszeitraum 1991 außer Betracht zu bleiben. Insofern ist für die Bestimmung des Schuldumfangs allein die Differenz zwischen der bei inhaltlich zutreffenden Angaben geschuldeten Steuern und der durch die unrichtigen Angaben bewirkten niedrigeren Steuerfestsetzung maßgeblich. Der – im übrigen vom LG nicht näher erläuterte – unrichtige Verlustrücktrag beruht aber nicht auf den falschen Angaben des Angeklagten in seiner Erklärung bezüglich des Veranlagungszeitraums für die Körperschaftsteuer 1991, sondern allenfalls auf seiner Erklärung für den Veranlagungszeitraum 1993. Das Jahr 1993 ist aber nicht Gegenstand der Verurteilung.
[11] 2. Durchgreifenden Bedenken begegnet die Strafzumessung des LG, weil es als einen gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkt würdigt, dass er bis in die Hauptverhandlung hinein den Verbleib des im Konkurs beseite geschafften Geldes verheimlichte. Der Angeklagte ist wegen Bankrotts nach § 283 I Nr. 1 StGB verurteilt worden und die hierfür verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten bildete auch die Einsatzstrafe. Wenn er seine Einlage in die R AG und sein Festgeldkonto bei der Bregenzer Sparkasse in der Hauptverhandlung weiterhin verschwieg, räumte er im Ergebnis lediglich insoweit seine Täterschaft nicht ein. Tathandlungen nach der Strafbarkeitsbestimmung des § 283 I Nr. 1 StGB sind nämlich das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögensbestandteilen im Insolvenzfalle. Der Senat besorgt deshalb, dass das LG das Verteidigungsverhalten des Angeklagten insoweit strafschärfend gewürdigt hat (vgl. BGHR StGB § 46 II – Verteidigungsverhalten 17, vgl. andererseits zur Offenbarungspflicht nach § 807 ZPO, BGHSt 37, 340).
[12] 3. Die Aufhebung der beiden höchsten Einzelstrafen nötigt zu einer Aufhebung des Strafausspruches insgesamt, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch die übrigen Einzelstrafen hiervon beeinflußt sind.