Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30. 5. 2001 – 1 StR 99/01; LG Nürnberg-Fürth (lexetius.com/2001,851)

[1] Der 1. Strafsenat des BGH hat am 30. 5. 2001 beschlossen:
[2] Auf die Revision des Angeklagten Ö. wird das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 19. 9. 2000 nach § 349 IV StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
[3] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.
[4] Gründe: Die Revision des Angeklagten Ö. hat mit der Rüge der Verletzung des § 258 II, 3 StPO Erfolg.
[5] Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das LG nach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger dem Angeklagten nicht das letzte Wort erteilt. Auf die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, der Protokollführerin, der Beisitzerin und die Erklärung des Verteidigers des Mitangeklagten, wonach dem Angeklagten das letzte Wort erteilt worden ist, kommt es nicht an. Die Erteilung des letzten Wortes ist ein Verfahrensvorgang, der als wesentliche Förmlichkeit nach § 274 I StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. BGHSt 22, 278, 280). Daß damit dem RevGer. zugemutet wird, ersichtlich unzutreffende Tatsachen rechtlich zu bewerten und ein sonst nicht zu beanstandendes Urteil aufheben zu müssen, vermag nicht zu befriedigen; der in § 274 StPO festgeschriebene Grundsatz der absoluten Beweiskraft des Protokolls könnte aber nur durch eine Gesetzesänderung aufgegeben werden (G. Schäfer in FS 50 Jahre BGH S. 707, 727 f.).
[6] Auf diesem damit erwiesenen Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Der Angeklagte hat sich zwar in der Hauptverhandlung nicht eingelassen, es ist aber nicht auszuschließen, dass er sich nach Erteilung des letzten Wortes noch geäußert hätte (vgl. BGHR StPO § 258 III Letztes Wort 1 und Wiedereintritt 1, 6).