| Bundesgerichtshof |
| BGH, Beschluss vom 27. 6. 2001 - 1 StR 210/ 01; LG München (Lexetius.com/2001,983 [2001/9/47]) |
| Der 1. Strafsenat des BGH hat am 27. 6. 2001 beschlossen: |
| 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des LG München I vom 6. 10. 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. |
| 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. |
| Der Angeklagte hat die Kosten dieses Rechtsmittels und die ihm dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. |
| Gründe: Der Angeklagte wurde am 6. 10. 1999 wegen Betrugs zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung erklärte er nach Rücksprache mit seinem Verteidiger Rechtsmittelverzicht. |
| Nunmehr legt er Revision ein. Er macht Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts geltend und beantragt, ihm gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist - vorsorglich auch gegen die Versäumung weiterer Fristen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. |
| 1.) Die Revision ist schon deshalb unzulässig (§ 349 I StPO), weil die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen. |
| Der Angeklagte trägt vor, dem Verteidiger sei bis zu dessen "Lektüre des Karlsruher Kommentars zur StPO, Auflage 1999" am 24. 2. 2001 "die sich abzeichnende neue Rechtsprechung des BGH zur möglichen Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts bei Willensmängeln des Angeklagten, insbesondere bei einer vorherigen Absprache zur einvernehmlichen Verfahrensbeendigung, nicht bekannt" gewesen. Danach habe ihn der Verteidiger hiervon unverzüglich unterrichtet. |
| Das Bekanntwerden neuerer gerichtlicher Entscheidungen kann jedoch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründen (vgl. Wendisch in Löwe/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 44 Rdnr. 27, 54). |
| 2.) Im übrigen könnte aber auch das weitere Vorbringen des Angeklagten die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht belegen. |
| Die Niederschrift der Hauptverhandlung vom 6. 10. 1999 ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch ein Rechtsmittelverzicht Gegenstand der Erörterung mit der Strafkammer gewesen wäre (für diesen Fall vgl. BGHSt 45, 227, 230 f), oder dass sonst ein unzulässiger Druck auf den Angeklagten ausgeübt worden wäre. Zwar kann, unbeschadet der nur begrenzten Überprüfbarkeit der Niederschrift (§§ 273, 274 StPO; vgl. hierzu BGHSt aaO, 228) auch frei-beweislich ein rechtlich unzulässiges Geschehen festgestellt werden, gleichgültig, ob es sich in oder außerhalb der Hauptverhandlung ereignet hat (BGHSt aaO). Das entsprechende Vorbringen steht jedoch in Widerspruch zu der (vom Angeklagten auch selbst vorgetragenen) dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden vom 20. 4. 2001. Danach war in den Erörterungen mit der Strafkammer von einem Rechtsmittelverzicht nicht die Rede. Verfahrensverstöße müssen jedoch erwiesen sein und können nicht lediglich nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" unterstellt werden (vgl. speziell für den Ablauf von Gesprächen über eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung BGH NStZ 1997, 561, NStZ 1993, 196 m. w. Nachw.). Soweit sich der Bf. auf die Stellungnahme des Vorsitzenden vom 8. 12. 1999 beruft, mit der dieser den Antrag des (bestellten) Verteidigers Rechtsanwalt B. auf Zuerkennung einer Pauschgebühr (§ 99 BRAGO) befürwortet, ergibt sich nichts anderes. Hier heißt es, dass der Angeklagte "eine typische Betrügerpersönlichkeit (sei), die zunächst sich nicht zu dem erhobenen Tatvorwurf bekannte, dann aber auf Grund des erdrückenden Ergebnisses der Beweisaufnahme schließlich die Tat doch einräumte", es sei "aber durchaus nachzuvollziehen, dass es Schwierigkeiten machte, beim Angeklagten als einzig sinnvolle Konsequenz das Ablegen eines Geständnisses durchzusehen". Ein unzulässiger Druck des Gerichts auf den Angeklagten ist daraus nicht erkennbar (vgl. auch BGH StV 1999, 407). |
| Ohne dass es darauf ankäme, inwieweit Verhalten des Verteidigers überhaupt gerichtlicher Überprüfung unterliegt (vgl. hierzu BGH b. Holtz, MDR 1996, 120), kann der Senat dieser Erklärung des Vorsitzenden aber auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Verteidiger den Angeklagten nicht nur pflichtgemäß über das auf Grund der bisher durchgeführten Hauptverhandlung zu erwartende Ergebnis beraten habe, sondern ihm in unzulässiger Weise zum Ablegen eines Geständnisses (und der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts) gedrängt habe. |
| Bestätigt wird dies im übrigen auch durch den weiteren Verfahrensgang. Wie sich aus einer vom Angeklagten vorgelegten Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. 3. 2001 und einem Schreiben von Rechtsanwalt B. an Rechtsanwalt T. vom 2. 4. 2001 ergibt, hat Rechtsanwalt B. im Auftrag des Angeklagten intensive Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft über Fragen der Strafvollstreckung geführt und einen zeitweiligen Strafaufschub erwirkt. Es ist ausgeschlossen, dass der Angeklagte Rechtsanwalt B. derartige Aufträge erteilt hätte, wenn ihn Rechtsanwalt B. im Rahmen des Erkenntnisverfahrens unter Druck gesetzt und ihn so zu ihm nachteiligen Prozeßverhalten veranlaßt hätte. |
| 3. Auch der Antrag gem. § 47 II StPO ist damit gegenstandslos. |