|
Verzeichnisse |
 |
|
|
|
Informationen |
 |
|
|
|
Verbindungen |
 |
|
|
|
|
| Europäischer Gerichtshof | | Rechtsmittel - Wettbewerb - Polyvinylchlorid (PVC) - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission - Neue Entscheidung - Handlungen, die der ersten Entscheidung vorausgegangen sind - Rechtskraft - Grundsatz ne bis in idem - Verjährung - Angemessener Zeitraum - Begründung - Akteneinsicht - Fairer Prozess - Berufsgeheimnis - Selbstbelastung - Privatleben - Geldbußen | | 1. Die Rechtssachen C-238/ 99 P, C-244/ 99 P, C-245/ 99 P, C-247/ 99 P, C-250/ 99 P bis C-252/ 99 P und C-254/ 99 P werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. | | 2. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/ 94 bis T-307/ 94, T-313/ 94 bis T-316/ 94, T-318/ 94, T-325/ 94, T-328/ 94, T-329/ 94 und T-335/ 94 (Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./ Kommission) wird insoweit aufgehoben, als es - das von der Montedison SpA auf eine Verletzung ihres Rechts auf Einsicht in die Akten der Kommission gestützte neue Vorbringen zurückweist; - nicht auf das Vorbringen der Montedison SpA eingeht, dass die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen nach der Entscheidung der Kommission endgültig auf den Gemeinschaftsrichter übergehe. | | 3. Im Übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen. | | 4. Die Klage der Montedison SpA wird abgewiesen, soweit sie eine Verletzung ihres Rechts auf Einsicht in die Akten der Kommission geltend macht und soweit sie geltend macht, dass die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen nach der Entscheidung der Kommission endgültig auf den Gemeinschaftsrichter übergehe. | | 5. Die Rechtsmittelführerinnen tragen die Kosten der vorliegenden Verfahren. Die Kosten der erstinstanzlichen Verfahren, die zum Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./ Kommission geführt haben, werden gemäß den in Punkt 5 des Tenors dieses Urteils festgelegten Modalitäten getragen. | | EuGH, Urteil vom 15. 10. 2002 - C-238/ 99 P (Lexetius.com/2002,1633 [2002/10/386]) | | In den verbundenen Rechtssachen C-238/ 99 P, C-244/ 99 P, C-245/ 99 P, C-247/ 99 P, C-250/ 99 P bis C-252/ 99 P und C-254/ 99 P Limburgse Vinyl Maatschappij NV (LVM) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: I. G. F. Cath, advocaat, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-238/ 99 P), DSM NV und DSM Kunststoffen BV mit Sitz in Heerlen (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: I. G. F. Cath, advocaat, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-244/ 99 P), Montedison SpA mit Sitz in Mailand (Italien), Prozessbevollmächtigte: G. Celona und P. A. M. Ferrari, avvocati, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-245/ 99 P), Elf Atochem SA mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: X. de Roux, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-247/ 99 P), Degussa AG, vormals Degussa-Hüls AG, davor Hüls AG, mit Sitz in Marl (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Montag, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-250/ 99 P), Enichem SpA mit Sitz in Mailand, Prozessbevollmächtigte: M. Siragusa und F. M. Moretti, avvocati, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-251/ 99 P), Wacker-Chemie GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Hoechst AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hellmann, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-252/ 99 P), Imperial Chemical Industries plc (ICI) mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: D. Vaughan und D. Anderson, QC, K. Bacon, Barrister, sowie R. J. Coles und S. Turner, Solicitors, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-254/ 99 P), Rechtsmittelführerinnen, betreffend Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/ 94 bis T-307/ 94, T-313/ 94 bis T-316/ 94, T-318/ 94, T-325/ 94, T-328/ 94, T-329/ 94 und T-335/ 94 (Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./ Kommission, Slg. 1999, II-931) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und W. Wils als Bevollmächtigte im Beistand von M. H. van der Woude, avocat (C-238/ 99 P und C-244/ 99 P), R. M. Morresi, avvocato (C-245/ 99 P und C-251/ 99 P), E. Morgan de Rivery, avocat (C-247/ 99 P), Rechtsanwalt A. Böhlke (C-250/ 99 P und C-252/ 99 P) und D. Lloyd-Jones, QC (C-254/ 99 P), Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), D. A. O. Edward, A. La Pergola und P. Jann, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric und des Richters S. von Bahr, Generalanwalt: J. Mischo Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin, und L. Hewlett, Verwaltungsrätin aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 13. Juni 2001, in der die Limburgse Vinyl Maatschappij NV (LVM), die DSM NV und die DSM Kunststoffen BV durch I. G. F. Cath (C-238/ 99 P und C-244/ 99 P), die Montedison SpA durch G. Celona und P. A. M. Ferrari (C-245/ 99 P), die Elf Atochem SA durch C.-H. Léger, avocat (C-247/ 99 P), die Degussa AG durch F. Montag (C-250/ 99 P), die Enichem SpA durch M. Siragusa und F. M. Moretti (C-251/ 99 P), die Wacker-Chemie GmbH und die Hoechst AG durch die Rechtsanwälte H. Hellmann und H.-J. Hellmann (C-252/ 99 P), die Imperial Chemical Industries plc (ICI) durch D. Vaughan, D. Anderson, R. J. Coles, S. Turner und S. C. Berwick, Solicitor (C-254/ 99 P), und die Kommission durch J. Currall und W. Wils im Beistand von M. H. van der Woude (C-238/ 99 P und C-244/ 99 P), R. M. Morresi (C-245/ 99 P und C-251/ 99 P), E. Morgan de Rivery (C-247/ 99 P), A. Böhlke (C-250/ 99 P und C-252/ 99 P) und D. Lloyd-Jones (C-254/ 99 P) vertreten waren, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Oktober 2001, folgendes Urteil (1): | | 1. Die Limburgse Vinyl Maatschappij NV (im Folgenden: LVM), die DSM NV und die DSM Kunststoffen BV, die Montedison SpA (im Folgenden: Montedison), die Elf Atochem SA (im Folgenden: Elf Atochem), die Degussa AG (im Folgenden: Degussa), vormals Degussa-Hüls AG, davor Hüls AG (im Folgenden: Hüls), die Enichem SpA (im Folgenden: Enichem), die Wacker-Chemie GmbH (im Folgenden: Wacker-Chemie) und die Hoechst AG (im Folgenden: Hoechst) sowie die Imperial Chemical Industries plc (im Folgenden: ICI) haben mit Rechtsmittelschriften, die zwischen dem 24. Juni und dem 8. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen das Urteil desGerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/ 94 bis T-307/ 94, T-313/ 94 bis T-316/ 94, T-318/ 94, T-325/ 94, T-328/ 94, T-329/ 94 und T-335/ 94 (Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./ Kommission, Slg. 1999, II-931, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht u. a. die in der Entscheidung 94/ 599/ EG der Kommission vom 27. Juli 1994 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags (IV/ 31. 865, PVC) (ABl. L 239, S. 14, im Folgenden: Entscheidung PVC II) gegen Elf Atochem und ICI verhängten Geldbußen herabgesetzt und die Klagen der Rechtsmittelführerinnen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung im Übrigen abgewiesen hat. | | I - Sachverhalt | | 2. Nachdem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 13. und 14. Oktober 1983 Nachprüfungen gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), im Polypropylensektor vorgenommen hatte, legte sie eine Akte für Polyvinylchlorid (PVC) an. In der Folge nahm sie mehrere Nachprüfungen in den Geschäftsräumen der betroffenen Unternehmen vor und richtete mehrere Auskunftsverlangen an sie. | | 3. Am 24. März 1988 eröffnete die Kommission gegen 14 PVC-Hersteller von Amts wegen ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17. Am 5. April 1988 übersandte sie diesen Unternehmen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/ 63/ EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268). Sämtliche Adressaten nahmen im Juni 1988 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung. Sie wurden mit Ausnahme der Shell International Chemical Company Ltd (im Folgenden: Shell), die keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, im September 1988 mündlich angehört. | | 4. Am 1. Dezember 1988 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen (im Folgenden: Beratender Ausschuss) seine Stellungnahme zu dem Entscheidungsvorschlag der Kommission ab. | | 5. Nach Abschluss des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung 89/ 190/ EWG vom 21. Dezember 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/ 31. 865, PVC) (ABl. 1989, L 74, S. 1, im Folgenden: Entscheidung PVC I). Mit dieser Entscheidung setzte sie wegen Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) Geldbußen gegen folgende PVC-Hersteller fest: die Atochem SA, die BASF AG (im Folgenden: BASF), die DSM NV, Enichem, Hoechst, Hüls, ICI, LVM, Montedison, die Norsk Hydro A/ S (im Folgenden: Norsk Hydro), die Société artésienne de vinyle SA (im Folgenden: Société artésienne de vinyle), Shell, Solvay & Cie (im Folgenden: Solvay) und Wacker-Chemie. | | 6. Alle diese Unternehmen mit Ausnahme von Solvay erhoben beim Gemeinschaftsrichter Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung. | | 7. Mit Beschluss vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache T-106/ 89 (Norsk Hydro/ Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) erklärte das Gericht die Klage von Norsk Hydro für unzulässig. | | 8. Die übrigen Rechtssachen wurden zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. | | 9. Mit Urteil vom 27. Februar 1992 in den Rechtssachen T-79/ 89, T-84/ 89 bis T-86/ 89, T-89/ 89, T-91/ 89, T-92/ 89, T-94/ 89, T-96/ 89, T-98/ 89, T-102/ 89 und T-104/ 89 (BASF u. a./ Kommission, Slg. 1992, II-315, im Folgenden: Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992) erklärte das Gericht die Entscheidung PVC I für inexistent. | | 10. Auf Rechtsmittel der Kommission hob der Gerichtshof mit Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/ 92 P (Kommission/ BASF u. a., Slg. 1994, I-2555, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994) das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 auf und erklärte die Entscheidung PVC I für nichtig. | | 11. Am 27. Juli 1994 erließ die Kommission gegen die von der Entscheidung PVC I betroffenen Hersteller mit Ausnahme von Solvay und Norsk Hydro die Entscheidung PVC II. In dieser neuen Entscheidung wurden gegen die Unternehmen, an die sie sich richtet, Geldbußen in gleicher Höhe wie in der Entscheidung PVC I festgesetzt. | | 12. Die Entscheidung PVC II enthält folgende Bestimmungen: | | Artikel 1. BASF AG, DSM NV, Elf Atochem SA, Enichem SpA, Hoechst AG, Hüls AG, Imperial Chemical Industries plc, Limburgse Vinyl Maatschappij NV, Montedison SpA, Société artésienne de vinyle SA, Shell International Chemical Co. Ltd und Wacker-Chemie GmbH haben gegen Artikel 85 EG-Vertrag verstoßen, indem sie (zusammen mit Norsk Hydro [A/ S] und Solvay & Cie) an einer Vereinbarung und/ oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, die etwa im August 1980 beschlossen wurde und auf deren Grundlage die PVC-Hersteller, die die EG beliefern, an regelmäßigen Sitzungen teilnahmen, um Zielpreise und Zielquoten festzusetzen, abgestimmte Initiativen zur Anhebung des Preisniveaus zu planen und die Anwendung der besagten geheimen Vereinbarungen zu kontrollieren. | | Artikel 2. Die in Artikel 1 genannten Unternehmen, die nach wie vor auf dem PVC-Sektor in der EG tätig sind, sind verpflichtet (außer Norsk Hydro und Solvay, die bereits einer bestandskräftigen Abstellungsentscheidung unterliegen), die festgestellteZuwiderhandlung unverzüglich abzustellen (falls sie dies noch nicht getan haben) und in Zukunft bezüglich ihrer PVC-Geschäfte von allen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die dasselbe oder ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand zu nehmen. Dazu gehört der Austausch von Informationen, die normalerweise dem Geschäftsgeheimnis unterliegen und durch die Teilnehmer direkt oder indirekt über Produktion, Absatz, Lagerhaltung, Verkaufspreise, Kosten oder Investitionspläne anderer Hersteller informiert oder aufgrund derer sie in die Lage versetzt werden, die Befolgung ausdrücklicher oder stillschweigender Preis- oder Marktaufteilungsabsprachen innerhalb der Gemeinschaft zu kontrollieren. Ein Verfahren zum Austausch von den PVC-Sektor betreffenden allgemeinen Informationen, dem sich die Hersteller anschließen, muss unter Ausschluss sämtlicher Informationen geführt werden, aus denen sich das Marktverhalten einzelner Hersteller ableiten lässt, insbesondere dürfen die Unternehmen untereinander keine zusätzlichen wettbewerbsrelevanten Informationen austauschen, die ein solches System nicht erfasst. | | Artikel 3. Gegen die in dieser Entscheidung genannten Unternehmen werden wegen des in Artikel 1 festgestellten Verstoßes folgende Geldbußen festgesetzt: i) BASF AG: eine Geldbuße von 1 500 000 ECU, ii) DSM NV: eine Geldbuße von 600 000 ECU, iii) Elf Atochem SA: eine Geldbuße von 3 200 000 ECU, iv) Enichem SpA: eine Geldbuße von 2 500 000 ECU, v) Hoechst AG: eine Geldbuße von 1 500 000 ECU, vi) Hüls AG: eine Geldbuße von 2 200 000 ECU, vii) Imperial Chemical Industries plc: eine Geldbuße von 2 500 000 ECU, viii) Limburgse Vinyl Maatschappij NV: eine Geldbuße von 750 000 ECU, ix) Montedison SpA: eine Geldbuße von 1 750 000 ECU, x) Société artésienne de vinyle SA: eine Geldbuße von 400 000 ECU, xi) Shell International Chemical Company Ltd: eine Geldbuße von 850 000 ECU, xii) Wacker-Chemie GmbH: eine Geldbuße von 1 500 000 ECU. | | II - Klagen vor dem Gericht und angefochtenes Urteil | | 13. LVM, Elf Atochem, BASF, Shell, die DSM NV und die DSM Kunststoffen BV (im Folgenden zusammen: DSM), Wacker-Chemie, Hoechst, die Société artésienne de vinyle, Montedison, ICI, Hüls und Enichem erhoben mit Klageschriften, die zwischen dem 5. und 14. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, vor dem Gericht Klagen. | | 14. Alle Unternehmen beantragten die völlige oder teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung PVC II, hilfsweise die Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße. Montedison beantragte darüber hinaus die Verurteilung der Kommission zu Schadensersatz. | | 15. Im angefochtenen Urteil - verband das Gericht die Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung, - erklärte Artikel 1 der Entscheidung PVC II insoweit für nichtig, als dort festgestellt wird, dass die Société artésienne de vinyle nach dem ersten Halbjahr 1981 an der beanstandeten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen ist, - setzte die gegen Elf Atochem, die Société artésienne de vinyle und ICI verhängten Geldbußen auf 2 600 000 Euro, 135 000 Euro bzw. 1 550 000 Euro herab, - wies die Klagen im Übrigen ab und - entschied über die Kosten. | | III - Rechtsmittelanträge | | 16. LVM und DSM beantragen, - das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben und das Verfahren zu beenden, hilfsweise, die Sache an das Gericht zur Wiederaufnahme des Verfahrens zurückzuverweisen; - die Entscheidung PVC II ganz oder teilweise für nichtig zu erklären; - die gegen die Rechtsmittelführerinnen festgesetzten Geldbußen für nichtig zu erklären oder herabzusetzen; - der Kommission die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. | | 17. Montedison beantragt, - das angefochtene Urteil aufzuheben; - die Entscheidung PVC II für nichtig zu erklären; - die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; - die Geldbuße auf einen Mindestbetrag herabzusetzen; - der Kommission die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. | | 18. Elf Atochem beantragt, - das angefochtene Urteil aufzuheben und über den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden; - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. | | 19. Degussa beantragt, - das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit ihre Klage abgewiesen und sie zur Tragung der Kosten verurteilt wird; - die Artikel 1, 2 und 3 der Entscheidung PVC II für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen; - der Kommission die Kosten des Verfahrens für die erste Instanz und die Rechtsmittelinstanz aufzuerlegen. | | 20. Enichem beantragt, - die von ihr gerügten Teile des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Entscheidung PVC II infolgedessen für nichtig zu erklären; - hilfsweise, das angefochtene Urteil, soweit sie davon betroffen ist, aufzuheben und die gegen sie festgesetzte Geldbuße infolgedessen für nichtig zu erklären oder herabzusetzen; - der Kommission die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. | | 21. Wacker-Chemie und Hoechst beantragen, - die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit sie von ihnen betroffen sind; - die Entscheidung PVC II aufzuheben, soweit sie von ihr betroffen sind; - hilfsweise, die gegen sie festgesetzten Geldbußen herabzusetzen; - äußerst hilfsweise, die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; - der Kommission die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, hilfsweise, für den Fall der Zurückverweisung, die Kostenentscheidung dem Gericht vorzubehalten. | | 22. ICI beantragt, - das angefochtene Urteil, soweit sie davon betroffen ist, aufzuheben; - die Entscheidung PVC II, soweit sie davon betroffen ist, für nichtig zu erklären, hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; - die vom Gericht auf 1 550 000 Euro herabgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder nochmals herabzusetzen; - der Kommission die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. | | 23. Die Kommission beantragt, - die Rechtsmittel zurückzuweisen; - den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. | | IV - Gründe für die Aufhebung des angefochtenen Urteils | | 24. LVM und DSM machen neun im Wesentlichen identische Gründe für die Aufhebung des angefochtenen Urteils geltend: - Verletzung der Rechtskraft; - Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem; - Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer; - Ungültigkeit der Verfahrenshandlungen vor Erlass der Entscheidung PVC I; - Erfordernis neuer Verfahrenshandlungen nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I; - unzureichende Begründung der Zurückweisung des Klagegrundes, dass die Kommission durch ihren Beschluss, nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I die Entscheidung PVC II zu erlassen, gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) verstoßen habe; - Verletzung des Rechts, sich nicht selbst zu belasten; - Verletzung der Verfahrensrechte durch unzureichenden Zugang zu den Akten der Kommission; - Verfolgungsverjährung. | | 25. DSM macht noch zwei weitere Rechtsmittelgründe geltend: - Verstoß gegen den Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung; - Verletzung des Berufsgeheimnisses und der Verteidigungsrechte. | | 26. Montedison macht im Wesentlichen elf Aufhebungsgründe geltend: - fehlende Stellungnahme zu ihrem Klagegrund, dass die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen nach der Entscheidung der Kommission endgültig auf den Gemeinschaftsrichter übergehe; - Erfordernis neuer Verfahrenshandlungen nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I; - fehlende Prüfung des wirtschaftlichen Zusammenhangs durch das Gericht; - Verfolgungsverjährung; - Verletzung des Anspruchs auf einen fairen Prozess, der Artikel 48 § 2 und 64 der Verfahrensordnung des Gerichts sowie des Grundsatzes der individuellen Verantwortlichkeit aufgrund der Art und Weise der Durchführung der mündlichen Verhandlung; - Verletzung des Anspruchs auf einen fairen Prozess und von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts bei der Prüfung der Beweismittel; - Verletzung der Artikel 10 § 1 und 32 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts; - Verkennung des Umfangs der Pflicht zur Begründung der Berechnungsweise der Geldbuße durch die Kommission; - Unverhältnismäßigkeit und Unbilligkeit der Geldbuße im Hinblick auf Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung; - Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung hinsichtlich der Höhe der Geldbuße; - fälschliche Zurückweisung des Antrags auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz als unzulässig. | | 27. Elf Atochem macht im Wesentlichen vier Aufhebungsgründe geltend: - fehlende Stellungnahme zu ihrem aus den Unterschieden zwischen den Entscheidungen PVC I und PVC II abgeleiteten Klagegrund; - Ungültigkeit der Verfahrenshandlungen vor der Entscheidung PVC I; - Erfordernis neuer Verfahrenshandlungen nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I; - Verletzung der Verteidigungsrechte durch unzureichenden Zugang zu den Akten der Kommission. | | 28. Degussa macht im Wesentlichen sechs Aufhebungsgründe geltend: - Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer; - Ungültigkeit der Verfahrenshandlungen vor der Entscheidung PVC I; - Erfordernis neuer Verfahrenshandlungen nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I; - fehlende Stellungnahme zu ihrer Rüge, dass der Anhörungsbeauftragte vor Erlass der Entscheidung PVC II nicht eingeschaltet worden sei; - Verletzung der Verfahrensrechte durch unzureichenden Zugang zu den Akten der Kommission; - Verkennung des Umfangs der Pflicht zur Begründung der Berechnungsweise der Geldbuße durch die Kommission. | | 29. Enichem macht 13 Aufhebungsgründe geltend: - Verletzung von Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts; - Verletzung der Rechtskraft; - Ungültigkeit der Verfahrenshandlungen vor Erlass der Entscheidung PVC I; - Erfordernis neuer Verfahrenshandlungen nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I; - falsche Begründung der Zurückweisung des Klagegrundes, dass die Kommission durch ihren Beschluss, nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I die Entscheidung PVC II zu erlassen, gegen Artikel 190 EG-Vertrag verstoßen habe; - rechtsfehlerhafte Beurteilung der aus der Feststellung der fehlenden Entsprechung zweier Schriftstücke, auf denen die Vorwürfe der Kommission beruhten, zu ziehenden Konsequenzen durch das Gericht; - Auferlegung einer kollektiven Verantwortlichkeit; - Verletzung der Verfahrensrechte durch unzureichenden Zugang zu den Akten der Kommission; - falsche Zurechnung der Zuwiderhandlung auf die Rechtsmittelführerin als Holdinggesellschaft eines Konzerns und unzutreffender Ausschluss der Relevanz des Umsatzes der Holdinggesellschaft für die Bemessung der Geldbuße durch das Gericht; - Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 durch einen Fehler des Gerichts hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem im letzten Geschäftsjahr vor der Entscheidung PVC II erzielten Umsatz und der Höhe der Geldbuße; - Verkennung des Umfangs der Pflicht zur Begründung der Berechnungsweise der Geldbuße durch die Kommission; - falsche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts und unzureichende Würdigung der Beweise in Bezug auf das Verhältnis zwischen der gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzten Geldbuße und ihrem Marktanteil; - Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung der Geldbuße. | | 30. Wacker-Chemie und Hoechst machen sechs Aufhebungsgründe geltend: - Verletzung der Artikel 10 § 1 und 32 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts; - unvollständige Aufklärung des Sachverhalts; - widersprüchliche und unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Prüfung schriftlicher Beweise; - Verfälschung von Beweismitteln; - Erfordernis neuer Verfahrenshandlungen nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I; - Verletzung der Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17. | | 31. ICI macht im Wesentlichen neun Aufhebungsgründe geltend: - Verletzung der Rechtskraft; - Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem; - Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer; - Ungültigkeit der Verfahrenshandlungen vor Erlass der Entscheidung PVC I; - Erfordernis neuer Verfahrenshandlungen nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I und Unvollständigkeit der dem Kollegium der Kommissionsmitglieder beim Erlass der Entscheidung PVC II zur Beratung vorgelegten Akten; - falsche Begründung der Zurückweisung des Klagegrundes, dass die Kommission durch ihren Beschluss, nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I die Entscheidung PVC II zu erlassen, gegen Artikel 190 EG-Vertrag verstoßen habe; - Verletzung des Berufsgeheimnisses und der Verteidigungsrechte; - Verfolgungsverjährung; - Versäumnis des Gerichts, die Geldbuße wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer für nichtig zu erklären oder herabzusetzen. | | V - Zu den Rechtsmitteln | | 32. Nach Anhörung der Parteien und des Generalanwalts zu dieser Frage sind die vorliegenden Rechtssachen gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofeszu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden, da sie miteinander in Zusammenhang stehen. | | A - Zu den das Verfahren und Formvorschriften betreffenden Rechtsmittelgründen | | 1. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem Montedison, Wacker-Chemie und Hoechst eine Verletzung der Artikel 10 § 1 und 32 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts rügen | | 33. Montedison, Wacker-Chemie und Hoechst tragen vor, die Dritte erweiterte Kammer des Gerichts, die das angefochtene Urteil erlassen habe, habe nur aus drei Richtern bestanden, während dieser Spruchkörper in der mündlichen Verhandlung mit fünf Richtern besetzt gewesen sei. | | 34. Das Gericht sei damit von der normalen Besetzung einer erweiterten Kammer abgewichen und habe sich dabei zu Unrecht auf Artikel 32 § 1 seiner Verfahrensordnung gestützt. Es habe ein Mitglied der Kammer, dessen Amtszeit am 17. September 1998 - nach der mündlichen Verhandlung - abgelaufen sei, als abwesend oder verhindert im Sinne dieser Bestimmung angesehen. Der Ablauf der Amtszeit eines Richters falle aber nicht unter die angewandte Bestimmung. Das angefochtene Urteil sei somit unter Verletzung der Artikel 10 § 1 und 32 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts von einer nicht ordnungsgemäß besetzten Kammer erlassen worden. | | 35. Nach Artikel 10 § 1 seiner Verfahrensordnung bildet das Gericht Kammern mit drei oder fünf Richtern. | | 36. Nach Artikel 15 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 44 der EG-Satzung auf das Gericht entsprechende Anwendung findet, kann das Gericht nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden, und die Entscheidungen der Kammern mit drei oder fünf Richtern sind nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden. | | 37. Für den Fall, dass sich infolge Abwesenheit oder Verhinderung eine gerade Zahl von Richtern ergibt, sieht Artikel 32 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vor, dass der in der Rangordnung niedrigste Richter an den Beratungen nicht teilnimmt, es sei denn, er ist Berichterstatter; in diesem Fall nimmt der Richter mit dem nächstniedrigsten Rang an den Beratungen nicht teil. | | 38. Er enthält somit Durchführungsmodalitäten zu den Vorschriften von Artikel 15 der EG-Satzung des Gerichtshofes. Für die Anwendung dieser Regeln ist aber nicht maßgebend, ob die Verhinderung dauerhafter oder vorübergehender Art ist. Wenn eine vorübergehende Abwesenheit oder Verhinderung die Änderung der Besetzung rechtfertigt, damit es bei einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bleibt, so gilt dies erstrecht für den Fall einer dauerhaften Verhinderung, wie sie sich z. B. aus dem Ablauf der Amtszeit eines Mitglieds ergibt. | | 39. Im vorliegenden Fall konnte die Dritte erweiterte Kammer des Gerichts somit in einer auf drei Mitglieder verringerten Besetzung rechtswirksam entscheiden, nachdem die Amtszeit eines ihrer fünf ursprünglichen Mitglieder nach der mündlichen Verhandlung abgelaufen war. | | 40. Folglich ist der Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. | | 2. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem LVM, DSM, Enichem und ICI eine Verletzung der Rechtskraft rügen | | 41. LVM, DSM, Enichem und ICI haben vor dem Gericht geltend gemacht, die Kommission habe die Entscheidung PVC II nicht erlassen können, ohne gegen die Rechtskraft des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 zu verstoßen. | | 42. Sie werfen dem Gericht vor, in den Randnummern 77 ff. des angefochtenen Urteils durch die Zurückweisung ihres auf den Grundsatz der Rechtskraft gestützten Klagegrundes gegen diesen Grundsatz verstoßen zu haben. | | 43. Als der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juni 1994 nach Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 27. Februar 1992 gemäß Artikel 54 der EG-Satzung über den Rechtsstreit entschieden habe, habe er endgültig über alle von den fraglichen Unternehmen geltend gemachten Klagegründe entschieden. | | 44. Wie das Gericht in Randnummer 77 des angefochtenen Urteils zu Recht ausführt, erstreckt sich die Rechtskraft lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren (Urteil vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/ 89, Italien/ Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 14, und Beschluss vom 28. November 1996 in der Rechtssache C-277/ 95 P, Lenz/ Kommission, Slg. 1996, I-6109, Randnr. 50). | | 45. Sodann stellt es in Randnummer 78 des angefochtenen Urteils fest, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 15. Juni 1994 entschieden, dass dem Gericht ein Rechtsirrtum unterlaufen sei, als es die Entscheidung PVC I für inexistent erklärt habe, und das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 daher aufgehoben. In den Randnummern 78 und 81 des angefochtenen Urteils führt es weiter aus, der Gerichtshof habe gemäß Artikel 54 der EG-Satzung endgültig über den Rechtsstreit entschieden und die Entscheidung PVC I wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig erklärt, da die Kommission gegen Artikel 12 Absatz 1 ihrer Geschäftsordnung verstoßen habe, indem sie die Entscheidung PVC I nicht in der in diesem Artikel vorgesehenen Form ausgefertigt habe. | | 46. Es hat daraus in Randnummer 82 des angefochtenen Urteils zu Recht geschlossen, dass die anderen von den Klägerinnen erhobenen Rügen nicht Gegenstand des Urteils vom 15. Juni 1994 gewesen seien, in dem ihre Prüfung ausdrücklich für nicht erforderlich erklärt worden sei. | | 47. In Randnummer 84 des angefochtenen Urteils hat es zutreffend hinzugefügt, wenn der Gerichtshof gemäß Artikel 54 der EG-Satzung selbst endgültig über den Rechtsstreit entscheide, indem er einen oder mehrere der Klagegründe für begründet erkläre, entscheide er nicht ipso jure über alle geltend gemachten tatsächlichen oder rechtlichen Fragen. | | 48. Unter diesen Umständen wurde die Kommission durch das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 nur gemäß Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) - wonach das Organ, dem ein für nichtig erklärtes Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat - verpflichtet, die tatsächlich festgestellte Rechtswidrigkeit in dem Akt zu beseitigen, der an die Stelle des für nichtig erklärten Aktes treten soll (in diesem Sinne auch Urteil vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/ 86, 99/ 86, 193/ 86 und 215/ 86, Asteris u. a./ Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 28). | | 49. LVM und DSM können nicht geltend machen, dass auch Artikel 174 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 231 Absatz 2 EG) einer neuen Entscheidung der Kommission entgegenstehe. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall nicht relevant. Sie betrifft nur die Möglichkeit des Gerichtshofes, ausdrücklich die Fortgeltung einiger Wirkungen eines für nichtig erklärten Aktes festzustellen, während für den vorliegenden Fall Artikel 176 EG-Vertrag gilt. | | 50. LVM und DSM können sich auch nicht auf das Urteil vom 23. Oktober 1974 in der Rechtssache 17/ 74 (Transocean Marine Paint/ Kommission, Slg. 1974, 1063) berufen, in dem der Gerichtshof nach teilweiser Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission die Sache an die Kommission zurückverwies. Aus diesem Urteil kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass das betreffende Organ ohne ausdrückliche Zurückverweisung keine Möglichkeit hat, die festgestellte Rechtswidrigkeit zu beseitigen oder, bei völliger Nichtigerklärung, den für nichtig erklärten Akt durch eine neue Entscheidung zu ersetzen. Ob der Gemeinschaftsrichter die Sache an das betreffende Organ zurückverweist, ändert nichts am Umfang der diesem durch Artikel 176 EG-Vertrag auferlegten Pflicht. | | 51. Enichem trägt vor, ihre Auffassung werde durch Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 bestätigt, der dem Gerichtshof eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung bei der Entscheidung über Klagen gegen Bußgeldentscheidungen der Kommission einräume. In einem solchen Fall entscheide der Gerichtshof über die Sache, mit der er befasst sei, in ihrer Gesamtheit. Dies habe er auch im vorliegenden Fall getan, wie sich aus der Aufzählung der ihm gegenüber geltend gemachten Form- und Sachrügen in Randnummer 56 seines Urteils vom 15. Juni 1994 ergebe. Da er keinen Hinweis füreine Weiterverfolgung der Sache gegeben habe, z. B. durch ihre Zurückverweisung an das Gericht, habe sein Urteil sämtliche ihm vorgetragene Aspekte erfasst. | | 52. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 betrifft nur den Umfang der Nachprüfung wettbewerbsrechtlicher Sanktionen durch den Gemeinschaftsrichter, der sie aufheben, herabsetzen oder erhöhen kann. Die allein in Bezug auf diesen Punkt verliehene Befugnis bedeutet nicht, dass die ansonsten ausgeübte Rechtmäßigkeitskontrolle alle geltend gemachten Klagegründe erfasst, wenn der Gemeinschaftsrichter nur über einige von ihnen entschieden hat. | | 53. Folglich ist der Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. | | 3. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem LVM, DSM und ICI einen Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem rügen | | 54. Vor dem Gericht haben LVM, DSM und ICI geltend gemacht, die Kommission habe durch den Erlass einer neuen Entscheidung nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I durch den Gerichtshof gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen. | | 55. Das Gericht habe in Randnummer 96 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission gegen ein Unternehmen wegen eines Verhaltens, zu dem das Gericht oder der Gerichtshof bereits festgestellt habe, dass die Kommission dessen Wettbewerbswidrigkeit nachgewiesen oder nicht nachgewiesen habe, keine Ermittlungen nach den Verordnungen Nrn. 17 und 99/ 63 wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft führen oder eine Geldbuße verhängen dürfe. Sodann habe es jedoch in den Randnummern 97 und 98 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass aufgrund der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I durch die Entscheidung PVC II gegen die Klägerinnen keine zweite Sanktion für ein und dieselbe Zuwiderhandlung verhängt worden sei und dass die Kommission nicht zweimal Ermittlungen wegen ein und desselben Sachverhalts gegen die Klägerinnen durchgeführt habe, da im Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 über keinen der von ihnen angeführten materiell-rechtlichen Klagegründe entschieden worden sei. | | 56. Nach Ansicht von LVM und DSM ist der Grundsatz ne bis in idem im Fall der Nichtigerklärung einer ersten Entscheidung unabhängig davon anzuwenden, ob die Nichtigerklärung wegen fehlender Beweise oder wegen der Verletzung wesentlicher Formvorschriften erfolgte. Er solle das Unternehmen nämlich vor doppelten Ermittlungen oder Sanktionen schützen, gleichgültig, aus welchem Grund die ersten Ermittlungen zu keiner Strafe geführt hätten. Diese Auslegung werde durch Artikel 4 Absatz 1 des inzwischen in Kraft getretenen Protokolls Nr. 7 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bestätigt, der laute: Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz oder dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraftwerden. Die Rechtsmittelführerinnen seien durch das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 im Sinne der letztgenannten Bestimmung freigesprochen worden. | | 57. ICI macht ferner geltend, der Grundsatz ne bis in idem, ein im Wettbewerbsrecht anwendbarer tragender Grundsatz des Gemeinschaftsrechts (Urteil vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 7/ 72, Boehringer Mannheim/ Kommission, Slg. 1972, 1281), sei in Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK verankert worden. Das Gericht habe den auf diesen Grundsatz gestützten Klagegrund zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, ICI sei nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I nicht mehr zur Zahlung der darin gegen sie festgesetzten Geldbuße verpflichtet gewesen. Diesem Umstand komme keine Bedeutung zu. Maßgebend sei, ob die Entscheidung PVC II auf dasselbe Verhalten gestützt werde, das bereits Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 gewesen sei (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil Gradinger vom 23. Oktober 1995, Serie A Nr. 328 C, § 55). Dies treffe im vorliegenden Fall zu. | | 58. Überdies finde Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK im Fall einer endgültigen Verurteilung Anwendung, d. h., wenn kein ordentlicher Rechtsbehelf mehr eingelegt werden könne, die Parteien den Rechtsweg ausgeschöpft hätten oder die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs verstrichen sei. Genau dies sei hier der Fall, denn nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 habe die Rechtsmittelführerin keinen Rechtsbehelf mehr einlegen können. | | 59. Wie sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt, verbietet der Grundsatz ne bis in idem, bei dem es sich um einen auch in Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK verankerten tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handelt, im Bereich des Wettbewerbsrechts, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in Bezug auf das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut verurteilt oder verfolgt wird. | | 60. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt somit voraus, dass über das Vorliegen der Zuwiderhandlung entschieden oder die Rechtmäßigkeit ihrer Würdigung geprüft wurde. | | 61. Der Grundsatz ne bis in idem verbietet daher nur eine neue sachliche Würdigung des Vorliegens der Zuwiderhandlung, die dazu führen würde, dass entweder - falls die Verantwortlichkeit erneut bejaht wird - eine zweite, zur ersten hinzukommende Sanktion oder - falls die in der ersten Entscheidung verneinte Verantwortlichkeit in der zweiten Entscheidung bejaht wird - eine erste Sanktion verhängt wird. | | 62. Dagegen steht er einer Wiederaufnahme von Verfolgungsmaßnahmen, die das gleiche wettbewerbswidrige Verhalten betreffen, nicht entgegen, wenn eine erste Entscheidung aus formalen Gründen ohne materielle Beurteilung des zur Last gelegten Sachverhalts für nichtig erklärt wurde; die Nichtigerklärung stellt dann keinen Freispruch im strafrechtlichen Sinne dar. In einem solchen Fall kommen die in der neuenEntscheidung verhängten Sanktionen nicht zu denen in der für nichtig erklärten Entscheidung hinzu, sondern ersetzen diese. | | 63. Da der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juni 1994 die Entscheidung PVC I einschließlich der darin verhängten Sanktionen für nichtig erklärt hatte, ohne sich mit irgendeiner der von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten materiellen Rügen zu befassen, hat das Gericht unter diesen Umständen zu Recht entschieden, dass die Kommission durch den Erlass der Entscheidung PVC II nach Behebung des beanstandeten Formfehlers die Unternehmen nicht wegen desselben Sachverhalts zweimal mit Sanktionen belegt oder verfolgt habe. | | 64. LVM und DSM machen ferner geltend, das Gericht habe sich mit der von ihm im Rahmen der Prüfung des Klagegrundes eines Verstoßes gegen den Grundsatz ne bis in idem vertretenen Ansicht, dass die Entscheidung PVC I infolge ihrer Nichtigerklärung so anzusehen sei, als ob sie nie bestanden habe, in Widerspruch zu seinen Ausführungen in Bezug auf einen die Verjährung betreffenden Klagegrund in Randnummer 1100 des angefochtenen Urteils gesetzt. | | 65. Diese Rüge ist unbegründet. Die vom Gericht in Randnummer 1100 des angefochtenen Urteils behandelte Rechtsfrage betraf die Voraussetzungen für das Ruhen der Verjährung in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/ 74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319, S. 1), der lautet: Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen der Entscheidung der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig ist. | | 66. In Randnummer 1098 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, der eigentliche Zweck dieses Artikels sei es, die Verjährung ruhen zu lassen, wenn die Kommission aus einem objektiven, von ihr nicht zu vertretenden Grund wegen der Anhängigkeit einer Klage an einem Tätigwerden gehindert sei. | | 67. Mit der zusätzlichen Bemerkung in Randnummer 1100 des angefochtenen Urteils, dass [a] llein die Anhängigkeit einer Klage vor dem Gericht oder dem Gerichtshof und nicht das Ergebnis, zu dem diese Rechtsprechungsorgane in ihrem Urteil kommen, … das Ruhen der Verjährung [rechtfertigt], hat es nur festgestellt, dass das in der Verordnung Nr. 2988/ 74 vorgesehene Ruhen der Verjährung von den Auswirkungen eines die Entscheidung für nichtig erklärenden Urteils unabhängig ist. Mehr noch, in derselben Randnummer des angefochtenen Urteils hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Ruhen der Verjährung habe nur in genau dem Fall Sinn, in dem die Entscheidung der Kommission tatsächlich für nichtig erklärt werde, d. h., wenn diese Entscheidung anschließend so zu behandeln sei, als habe sie nie bestanden. | | 68. Das Gericht hat sich somit nicht widersprüchlich verhalten, als es in Bezug auf zwei verschiedene Fragen zum einen - im Zusammenhang mit dem Grundsatz ne bis inidem - die Auswirkungen des Nichtigkeitsurteils auf die Entscheidung PVC I und zum anderen - im Zusammenhang mit dem Ruhen der Verjährung - die Existenz des vor den Gemeinschaftsgerichten anhängigen Verfahrens als solche unabhängig vom Inhalt des Nichtigkeitsurteils und von dessen Auswirkungen auf die Entscheidung PVC I berücksichtigte. | | 69. Folglich ist der Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. | | 4. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem LVM, DSM, Elf Atochem, Degussa, Enichem und ICI die Ungültigkeit der Verfahrenshandlungen vor Erlass der Entscheidung PVC I rügen | | 70. Vor dem Gericht haben LVM, DSM, Elf Atochem, Degussa, Enichem und ICI geltend gemacht, die Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I habe sich auf alle Handlungen zu deren Vorbereitung ausgewirkt. Diese Handlungen hätten daher keine rechtmäßigen Vorbereitungshandlungen für die Entscheidung PVC II darstellen können. | | 71. Das Gericht habe den dahin gehenden Klagegrund in den Randnummern 183 bis 193 des angefochtenen Urteils zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I deren Vorbereitungshandlungen nicht berührt habe. | | 72. Insoweit hat das Gericht, gestützt auf die ständige Rechtsprechung, nach der in den Gründen eines Nichtigkeitsurteils zum einen die genaue Bestimmung anzugeben ist, die als rechtswidrig angesehen wird, und sie zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen lassen müssen (Urteil Asteris u. a./ Kommission, Randnr. 27, und Urteil vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-415/ 96, Spanien/ Kommission, Slg. 1998, I-6993, Randnr. 31), in Randnummer 184 des angefochtenen Urteils zu Recht die Ansicht vertreten, dass zur Bestimmung der Tragweite des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 die Gründe dieses Urteils heranzuziehen seien. | | 73. Die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Gemeinschaft berührt nämlich nicht notwendig die vorbereitenden Handlungen (Urteil Spanien/ Kommission, Randnr. 32), da das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes grundsätzlich genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (Urteil Spanien/ Kommission, Randnr. 31). | | 74. In Randnummer 189 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 15. Juni 1994 die Entscheidung PVC I wegen eines Verfahrensfehlers für nichtig erklärt, der ausschließlich die Art und Weise betroffen habe, in der diese Entscheidung schließlich von der Kommission erlassen worden sei. | | 75. Es war daher zu dem Schluss berechtigt, dass die Nichtigerklärung, da der festgestellte Verfahrensfehler im letzten Abschnitt vor dem Erlass der Entscheidung PVC I aufgetreten sei, nicht die Gültigkeit der Maßnahmen berührt habe, die zur Vorbereitung dieser Entscheidung vor dem Abschnitt getroffen worden seien, in dem dieser Fehler aufgetreten sei (vgl. zu einer Richtlinie Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/ 88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 34). | | 76. Folglich ist der Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. | | 5. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem alle Rechtsmittelführerinnen rügen, dass es nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I neuer Verfahrenshandlungen bedurft hätte, und zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem ICI rügt, die dem Kollegium der Kommissionsmitglieder beim Erlass der Entscheidung PVC II zur Beratung vorgelegten Akten seien unvollständig gewesen | | 77. Vor dem Gericht haben die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen vorgetragen, auch wenn der im Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 festgestellte Fehler im letzten Verfahrensabschnitt vor Erlass der Entscheidung PVC I aufgetreten sei, habe die Kommission bestimmte Verfahrensgarantien bei seiner Behebung vor Erlass der Entscheidung PVC II beachten müssen, so dass diese eine neue Entscheidung darstelle. Somit ist vor dem Gericht geltend gemacht worden, entweder hätte das Verwaltungsverfahren ab der Mitteilung der Beschwerdepunkte vollständig wiederholt werden müssen, oder es hätten erneut die betroffenen Unternehmen angehört, der Beratende Ausschuss befasst und der Anhörungsbeauftragte eingeschaltet werden müssen. ICI hat darüber hinaus geltend gemacht, unter diesen Umständen hätten die dem Kollegium der Kommissionsmitglieder vorgelegten Akten nicht die Unterlagen enthalten, die, wenn sie erstellt worden wären, den Erlass einer Entscheidung in voller Kenntnis aller Rechts- und Sachfragen ermöglicht hätten, die zweifellos erörtert worden wären. | | 78. Im Rahmen ihrer Rechtsmittel werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, ihren Klagegründen in diesen verschiedenen nacheinander zu prüfenden Punkten nicht stattgegeben zu haben. | | a) Zum Fehlen einer erneuten Mitteilung der Beschwerdepunkte | | 79. Montedison trägt vor, gemäß den Verordnungen Nrn. 17 und 99/ 63 hätte die Kommission vor Erlass der Entscheidung PVC II, bei der es sich um eine neue Entscheidung handele, auch wenn ihr Inhalt dem der Entscheidung PVC I entspreche, ein neues Verwaltungsverfahren, beginnend mit einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte, einleiten müssen. | | 80. Hierzu hat die Prüfung des Vorbringens zur Verletzung der Rechtskraft in den Randnummern 41 bis 53 des vorliegenden Urteils ergeben, dass die Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I durch das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 dieGültigkeit der vorherigen Verfahrenshandlungen und insbesondere der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht berührte. | | 81. Allein wegen dieser Nichtigerklärung war die Kommission daher nicht gehalten, an die betroffenen Unternehmen eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte zu richten. | | 82. Die von Montedison erhobene Rüge greift daher nicht durch. | | b) Zum Fehlen einer erneuten Anhörung der betroffenen Unternehmen | | 83. Alle Rechtsmittelführerinnen machen geltend, die Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I habe für den Erlass der Entscheidung PVC II bedeutet, dass eine erneute Anhörung der Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 hätte durchgeführt werden müssen. Nach Ansicht von LVM und DSM ergab sich dieses Erfordernis aus dem tragenden Grundsatz der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der wegen des Vorrangs der tragenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts durch Bestimmungen des abgeleiteten Rechts nicht begrenzt oder gar eingeschränkt werden könne. | | 84. Sie rügen daher die Entscheidung des Gerichts in den Randnummern 251 und 252 des angefochtenen Urteils, wonach eine erneute Anhörung mangels neuer Beschwerdepunkte nicht erforderlich gewesen sei. | | 85. Das Gericht hat in Randnummer 246 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen, dass die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder zu Zwangsgeldern führen könnten, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstelle, der auch in einem Verwaltungsverfahren beachtet werden müsse (Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/ 76, Hoffmann-La Roche/ Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 9). | | 86. Weiter hat es in Randnummer 247 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und 4 der Verordnung Nr. 99/ 63, mit denen dieser Grundsatz durchgeführt werde, die Kommission verpflichteten, in ihrer Endentscheidung nur die Beschwerdepunkte in Betracht zu ziehen, zu denen die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sich äußern konnten. | | 87. Es durfte daraus in Randnummer 249 des angefochtenen Urteils den Schluss ziehen, dass die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verlange, den betroffenen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den Beschwerdepunkten zu äußern, die die Kommission gegenüber den einzelnen Betroffenen in ihrer endgültigen Entscheidung, mit der sie einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln feststelle, in Betracht ziehen wolle. Damit hat es den tragenden Grundsatz der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht durch die Bestimmungen des abgeleiteten Rechts in den Verordnungen Nrn. 17 und 99/ 63eingeschränkt, sondern nur den Inhalt dieses Grundsatzes im Bereich des Wettbewerbsrechts zutreffend wiedergegeben. | | 88. Im Anschluss an die Feststellung, dass die Entscheidung PVC II gegenüber der Entscheidung PVC I keinen neuen Beschwerdepunkt enthalte, hat das Gericht in Randnummer 252 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass eine erneute Anhörung vor dem Erlass der Entscheidung PVC II nicht erforderlich gewesen sei. | | 89. Mit drei Gruppen von Argumenten wenden sich die Rechtsmittelführerinnen vergeblich gegen diese Feststellung. | | 90. Erstens tragen LVM, DSM, Elf Atochem, Degussa, Enichem und ICI vor, eine erneute Anhörung hätte es ihnen ermöglicht, sachgerecht zu den aus der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I zu ziehenden Konsequenzen Stellung zu nehmen. Sie hätten sich dabei zur Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit des Erlasses der Entscheidung PVC II, zu Fragen wie dem Zeitablauf, der Rechtskraft, dem Grundsatz ne bis in idem, der Entwicklung der Rechtsprechung nach dem Erlass der Entscheidung PVC I und dem mit der Wiedereröffnung des Verfahrens verbundenen Erfordernis der Gewährung von Akteneinsicht, zur Pflicht des Anhörungsbeauftragten, bestimmte Fragen zu untersuchen, zur Pflicht, den Beratenden Ausschuss anzuhören, zu den Auswirkungen von Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 sowie zur Entwicklung des PVC-Marktes seit 1988 äußern können. | | 91. Dazu ist festzustellen, dass die Forderung nach einem Recht auf Stellungnahme zur Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit des Erlasses einer neuen Entscheidung nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I über den Bereich der Ausübung der Verteidigungsrechte hinausgeht, der durch die Verordnungen Nrn. 17 und 99/ 63 ausgestaltet wurde und sich auf Fragen zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den von der Kommission zur Stützung ihrer Behauptung des Vorliegens einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht herangezogenen Unterlagen beschränkt (Urteil Hoffmann-La Roche/ Kommission, Randnr. 11). Die Verteidigungsrechte wurden vor Erlass der Entscheidung PVC I beachtet. Bei den ursprünglichen Anhörungen hatten die betroffenen Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten der Kommission; diese Stellungnahmen dienten sodann als Beurteilungsgrundlage für den Erlass der Entscheidung PVC II. | | 92. Etwaige Entwicklungen der Rechtsprechung oder des wirtschaftlichen Kontexts können als solche ebenso wenig erneute Anhörungen erforderlich machen, wie wenn sie während eines Verwaltungsverfahrens vor einer endgültigen Entscheidung einträten. | | 93. Auch Rechtsfragen, die sich im Rahmen der Anwendung von Artikel 176 EG-Vertrag stellen können - wie die nach dem Zeitablauf, der Möglichkeit weiterer Verfolgungsmaßnahmen, einer mit der Wiederaufnahme des Verfahrens verbundenenAkteneinsicht, dem Tätigwerden des Anhörungsbeauftragten und des Beratenden Ausschusses sowie etwaigen Auswirkungen von Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 -, machen keine erneuten Anhörungen erforderlich, da sie den Inhalt der Beschwerdepunkte nicht ändern, der allein gegebenenfalls Gegenstand einer späteren gerichtlichen Überprüfung sein kann. | | 94. Zweitens wenden sich LVM und DSM gegen die Behauptung des Gerichts, dass die Entscheidung PVC II gegenüber der Entscheidung PVC I keinen neuen Beschwerdepunkt enthalte. Sie verweisen insoweit auf bedeutsame Änderungen, die in der Entscheidung PVC II gegenüber der Entscheidung PVC I vorgenommen worden seien: ein neuer verfügender Teil, tatsächliche und rechtliche Änderungen der Begründung sowie ein neues Kapitel über die Verjährung. Allgemeiner ausgedrückt sei das rechtlich entscheidende Kriterium nicht die Möglichkeit, neue Tatsachen und Umstände als Beschwerdepunkte einzustufen, sondern allein die Frage, ob es neue Tatsachen und Umstände gebe, zu denen sich die Unternehmen noch nicht geäußert hätten. Im vorliegenden Fall handele es sich bei den neuen Gesichtspunkten um die oben in Randnummer 90 angesprochenen Fragen, zu denen die Rechtsmittelführerinnen hätten Stellung nehmen wollen, sowie um die Änderungen in der Entscheidung PVC II. | | 95. Elf Atochem trägt vor, die Kommission hätte schon deshalb erneute Anhörungen durchführen müssen, weil die Entscheidung PVC II gegenüber der Entscheidung PVC I neue Elemente enthalte. Erstens würden Norsk Hydro und Solvay nicht mehr zur Verantwortung gezogen. Zweitens würden diesen beiden Unternehmen gleichwohl weiterhin die den Adressaten der Entscheidung PVC II vorgeworfenen gemeinsamen Verhaltensweisen zur Last gelegt, so dass die beiden aufeinander folgenden Entscheidungen der Kommission angebliche Kartelle oder abgestimmte Verhaltensweisen beträfen, die in den Jahren 1994 und 1988 unterschiedlichen Beteiligten vorgeworfen würden. Drittens enthalte die Entscheidung PVC II Ausführungen zur Verjährung, um das Recht zum Erlass einer neuen Entscheidung nachzuweisen. Es komme letztlich nicht darauf an, ob die neue Entscheidung neue Beschwerdepunkte enthalte. Eine erneute Anhörung sei stets erforderlich. Die Kommission könne nicht einfach die Beschwerdepunkte aus einer früheren für nichtig erklärten Entscheidung übernehmen. Jede Entscheidung der Kommission enthalte eigene Beschwerdepunkte. | | 96. Hierzu ist zu sagen, dass entgegen dem Vorbringen von LVM und DSM die Unterschiede zwischen dem verfügenden Teil der Entscheidungen PVC I und PVC II und die Ausführungen zur Verjährung keinen neuen von der Kommission in der Entscheidung PVC II herangezogenen Beschwerdepunkt darstellen. Die Rechtsmittelführerinnen geben nicht an, aus welchen der angeführten tatsächlichen und rechtlichen Änderungen sich die Heranziehung neuer Beschwerdepunkte ergeben soll, und legen auch nicht dar, inwiefern sich diese Änderungen tatsächlich auf solche Beschwerdepunkte beziehen sollen. | | 97. Im Übrigen macht die bloße Existenz von Unterschieden zwischen zwei aufeinander folgenden Entscheidungen der Kommission entgegen dem Vorbringen von LVM, DSM und Elf Atochem als solche keine neuen Anhörungen erforderlich, sofern diese Unterschiede nicht mit der Einbeziehung neuer Beschwerdepunkte verbunden waren. | | 98. Beschließt die Kommission nach der Nichtigerklärung einer Wettbewerbsentscheidung, den oder die festgestellten Rechtsfehler zu beseitigen und eine identische, nicht mit diesen Fehlern behaftete Entscheidung zu erlassen, so betrifft diese Entscheidung genau die Beschwerdepunkte, zu denen sich die Unternehmen bereits geäußert haben. Elf Atochem kann daher nicht geltend machen, dass jede der Entscheidungen PVC I und PVC II auf eigenen Beschwerdepunkten beruhe. | | 99. Die Norsk Hydro und Solvay betreffenden Unterschiede zwischen den Entscheidungen PVC I und PVC II sind nur die Konsequenz aus dem System der Rechtsschutzmöglichkeiten, die gegen eine mehrere Unternehmen betreffende Wettbewerbsentscheidung bestehen. | | 100. Eine solche Entscheidung stellt, auch wenn sie in Form nur einer Entscheidung abgefasst und veröffentlicht ist, ein Bündel von Individualentscheidungen dar, mit denen festgestellt wird, welcher Verstoß oder welche Verstöße den jeweiligen Adressaten zur Last gelegt werden, und diesen gegebenenfalls eine Geldbuße auferlegt wird. Sie kann nur insoweit für nichtig erklärt werden, als die Adressaten mit ihrer Klage vor dem Gemeinschaftsrichter obsiegt haben, und hat für die Adressaten Bestand, die keine Nichtigkeitsklage eingereicht haben (in diesem Sinne auch Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-310/ 97 P, Kommission/ AssiDomän Kraft Products u. a., Slg. 1999, I-5363, Randnrn. 49 ff.). | | 101. Im vorliegenden Fall hatte Solvay aber keine Klage gegen die Entscheidung PVC I erhoben, und die Klage von Norsk Hydro wurde im Beschluss Norsk Hydro/ Kommission für unzulässig erklärt. | | 102. Da die Entscheidung PVC I somit gegenüber diesen beiden Unternehmen bestandskräftig geworden war, konnte die Entscheidung PVC II nicht mehr gegen sie gerichtet werden. Da sie an dem Verhalten beteiligt waren, das allen ursprünglich zur Verantwortung gezogenen Unternehmen zur Last gelegt wurde, konnte die Kommission gleichwohl ihre jeweilige Rolle, soweit sie mit den gegen die Adressaten der Entscheidung PVC II erhobenen Vorwürfen in Zusammenhang stand, in dieser Entscheidung bei der Feststellung der ihren Adressaten zur Last gelegten Zuwiderhandlungen im Rahmen der jeweiligen Verantwortlichkeit dieser Adressaten berücksichtigen. Die Entscheidungen PVC I und PVC II betreffen daher keine Kartelle oder abgestimmten Verhaltensweisen, die in den Jahren 1994 und 1988 unterschiedlichen Beteiligten vorgeworfen werden. Sie betreffen dieselben Kartelle oder abgestimmten Verhaltensweisen derselben Unternehmen, die allein aufgrund von Verfahrensvorschriften im Rahmen von zwei aufeinander folgenden Entscheidungen geahndet wurden. | | 103. Die Ausführungen zur Verjährung, in denen Elf Atochem einen dritten Unterschied zwischen den Entscheidungen PVC I und PVC II sieht, haben offensichtlich nichts mit einem neuen Beschwerdepunkt zu tun, da sie sich nicht auf andere Verhaltensweisen als die beziehen, zu denen sich die Unternehmen bereits geäußert hatten. | | 104. Schließlich werfen Wacker-Chemie und Hoechst dem Gericht vor, erneute Anhörungen mangels neuer Beschwerdepunkte als nicht erforderlich angesehen zu haben, obwohl ihnen in der Entscheidung PVC II eine Zuwiderhandlung von längerer Dauer zur Last gelegt werde, diese Entscheidung hinsichtlich der Aufforderung in Artikel 2, die Zuwiderhandlung abzustellen, der Grundlage entbehre, und die Höhe der Geldbuße darin nicht gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegt werde. | | 105. Die Dauer der festgestellten Zuwiderhandlung sei allein durch den Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung PVC II gegenüber der zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung PVC I festgestellten Zuwiderhandlung um fünfeinhalb Jahre verlängert worden. | | 106. Insoweit gilt jedoch, dass die Artikel 1 und 3 der Entscheidung PVC II, in denen den Rechtsmittelführerinnen ebenso wie in den Artikeln 1 und 3 der Entscheidung PVC I die Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung zur Last gelegt wird und Geldbußen gegen sie festgesetzt werden, im Licht der sie stützenden Gründe zu sehen sind. In Randnummer 54 der Entscheidungen PVC I und PVC II heißt es in Bezug u. a. auf Wacker-Chemie und Hoechst, bei der Festsetzung der Geldbußen sei davon ausgegangen worden, dass ihre Beteiligung am Kartell bis mindestens Mai 1984 gedauert habe. Folglich wurde durch den Erlass der Entscheidung PVC II am 27. Juli 1994 die Dauer der geahndeten Zuwiderhandlung gegenüber der Entscheidung PVC I nicht verlängert, sondern die tatsächlich berücksichtigte Dauer der Beteiligung blieb gleich. | | 107. Zur Aufforderung, die Zuwiderhandlung abzustellen, tragen Wacker-Chemie und Hoechst vor, sie setze den Beweis für eine Fortsetzung der Zuwiderhandlung zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung PVC II voraus; ohne einen solchen Beweis habe der Zeitablauf zum Wegfall der Rechtsgrundlage für die Aufforderung geführt. Überdies hätten sie ihre Tätigkeit auf dem PVC-Markt vor Erlass der Entscheidung PVC II definitiv aufgegeben, so dass sie nicht zur Abstellung einer Zuwiderhandlung verpflichtet werden könnten. | | 108. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission in Randnummer 50 der Entscheidungen PVC I und PVC II ausführt, ungeachtet bestimmter von einigen Unternehmen im Laufe des Verwaltungsverfahrens eingegangener Verpflichtungen sei ihr nicht bekannt, ob die Sitzungen oder zumindest ein gewisser Informationsaustausch zwischen den Unternehmen über Preise und Mengen tatsächlich je aufgehört haben. Es sei daher angebracht, in jeder Entscheidung die Unternehmen, die noch auf dem PVC-Sektor tätig sind, formell aufzufordern, den Verstoß abzustellen. Aus diesem Grund hat sie die Unternehmen in Artikel 2 derEntscheidung PVC II, wie schon in Artikel 2 der Entscheidung PVC I, verpflichtet, die Zuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen, falls sie dies noch nicht getan haben. Die Aufforderung richtete sich somit nur an Unternehmen, die die Zuwiderhandlung zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch fortsetzten. Ebenso wie im Fall der Entscheidung PVC I war die in der Entscheidung PVC II enthaltene Aufforderung daher für die Unternehmen, die die Zuwiderhandlung zum Zeitpunkt ihres Erlasses beendet hatten, schlicht gegenstandslos. Sie war in Bezug auf Wacker-Chemie und Hoechst auch dann gegenstandslos, wenn diese Unternehmen, wie sie vortragen, ihre Tätigkeit auf dem relevanten Markt definitiv aufgegeben hatten, denn Artikel 2 der Entscheidung PVC II bezieht sich wie Artikel 2 der Entscheidung PVC I nur auf die Unternehmen, die nach wie vor auf dem PVC-Sektor in der EG tätig sind. | | 109. Schließlich tragen Wacker-Chemie und Hoechst zur Bemessung der Geldbuße vor, eine in großem Abstand zur zugrunde liegenden Tat festgesetzte Geldbuße müsse nicht notwendigerweise zum selben Ergebnis führen wie eine Sanktion, die der Tat auf dem Fuße folge; die Kommission hätte den Umsatz im letzten Geschäftsjahr vor dem Erlass der Entscheidung PVC II ermitteln müssen, da nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 die Obergrenze der festzusetzenden Geldbuße bei 10 % des in diesem Geschäftsjahr erzielten Umsatzes liege. | | 110. Dazu ist zu bemerken, dass die Pflicht zur Heranziehung des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes im Stadium der abschließenden Entscheidung der Kommission die Ermittlung der Obergrenze der Geldbuße betrifft. Die Feststellung dieses Umsatzes erfolgt somit nach der Anhörung der Unternehmen, die es ihnen ermöglichen soll, sich zu den ihnen zur Last gelegten Beschwerdepunkten zu äußern. Sie entsteht zudem nur dann, wenn die Kommission nach der Anhörung die Zuwiderhandlung als erwiesen ansieht. Unter diesen Umständen lässt sich im vorliegenden Fall aus dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen keine Pflicht zu einer erneuten Anhörung ableiten. | | 111. Folglich ist die Rüge des Fehlens einer erneuten Anhörung der betroffenen Unternehmen zurückzuweisen. | | c) Zum Fehlen einer erneuten Anhörung des Beratenden Ausschusses | | 112. Alle Rechtsmittelführerinnen machen geltend, nachdem die Entscheidung PVC I für nichtig erklärt worden sei, hätte vor dem Erlass der Entscheidung PVC II eine erneute Anhörung des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 durchgeführt werden müssen. | | 113. Sie beanstanden die Entscheidung des Gerichts in den Randnummern 256 und 257 des angefochtenen Urteils, dass eine erneute Anhörung des Beratenden Ausschusses nur erforderlich gewesen wäre, wenn es auch einer erneuten Anhörung der Unternehmen bedurft hätte. | | 114. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 1 der Verordnung Nr. 99/ 63 lautet: Bevor die Kommission den Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen anhört, nimmt sie eine Anhörung nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 vor. | | 115. Wie das Gericht in Randnummer 256 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, sind nach dieser Vorschrift die Anhörung der betroffenen Unternehmen und die des Beratenden Ausschusses in denselben Fällen erforderlich (Urteil vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/ 87 und 227/ 88, Hoechst/ Kommission, Slg. 1989, 2859, Randnr. 54). | | 116. Im vorliegenden Fall wurde aber bereits festgestellt, dass die Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I die Gültigkeit der ihrem Erlass vorausgegangenen Handlungen im Verwaltungsverfahren nicht berührte und dass es keiner erneuten Anhörung der Unternehmen bedurfte. | | 117. Im Einklang mit den Artikeln 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 und 1 der Verordnung Nr. 99/ 63 schloss die Entscheidung PVC II somit ein Verfahren zur Feststellung von Verstößen gegen Artikel 85 EG-Vertrag ab, und ihr waren die vorgesehenen Anhörungen der Unternehmen und die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses vom 1. Dezember 1988 vorausgegangen. | | 118. Da die Entscheidung PVC II gegenüber der Entscheidung PVC I, die auf einen Entscheidungsvorschlag zurückging, zu dem der Beratende Ausschuss gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 gehört worden war, keine wesentlichen Änderungen enthielt, hat das Gericht unter diesen Umständen in Randnummer 257 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass es keiner erneuten Anhörung des Beratenden Ausschusses bedurfte (so auch analog zur Anhörung des Parlaments im Gesetzgebungsverfahren Urteil vom 10. Juni 1997 in der Rechtssache C-392/ 95, Parlament/ Rat, Slg. 1997, I-3213, Randnr. 15). | | 119. Folglich ist die Rüge des Fehlens einer erneuten Anhörung des Beratenden Ausschusses zurückzuweisen. | | d) Zum Fehlen eines erneuten Tätigwerdens des Anhörungsbeauftragten | | 120. Degussa, Enichem und ICI tragen vor, die Kommission hätte auch den Anhörungsbeauftragten einschalten müssen, dessen neue Rolle zwischenzeitlich im Beschluss der Kommission vom 23. November 1990 über die Durchführung von Anhörungen in Verfahren zur Anwendung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag sowie der Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag (Zwanzigster Bericht über die Wettbewerbspolitik, S. 360, im Folgenden: Beschluss vom 23. November 1990) festgelegt worden sei. | | 121. Sie werfen dem Gericht vor, in Randnummer 253 des angefochtenen Urteils entschieden zu haben, dass die Kommission, da sie nicht verpflichtet gewesen sei, die betroffenen Unternehmen erneut anzuhören, nicht gegen ihren Beschluss vom 23. November 1990 verstoßen habe, der in zeitlicher Hinsicht nicht auf den dem Erlass der Entscheidung PVC II vorangegangenen mündlichen Teil des Verwaltungsverfahrens anwendbar gewesen sei. | | 122. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission gemäß der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 25. September 1982 veröffentlichten Mitteilung betreffend die Verfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln der Verträge (Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag; Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag) (ABl. C 251, S. 2) das Amt des Anhörungsbeauftragten mit Wirkung vom 1. September 1982 geschaffen hat. | | 123. In dieser Mitteilung hat sie dessen Amt wie folgt beschrieben: Der Anhörungsbeauftragte hat die Aufgabe, für einen geregelten Ablauf der Anhörung zu sorgen und dadurch zur Objektivität sowohl der Anhörung als auch der späteren Entscheidung beizutragen. Er wacht insbesondere darüber, dass alle für die Beurteilung des Falles erheblichen Umstände tatsächlicher Art, gleichgültig, ob sie für die Beteiligten günstig oder ungünstig sind, bei der Ausarbeitung von Entwürfen zu kartellrechtlichen Entscheidungen der Kommission in angemessener Weise berücksichtigt werden. Bei der Ausübung seiner Tätigkeit achtet der Anhörungsbeauftragte darauf, dass die Rechte der Verteidigung gewahrt bleiben; er berücksichtigt dabei zugleich die Notwendigkeit, die Wettbewerbsregeln in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften und den vom Gerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätzen in wirksamer Weise anzuwenden. | | 124. Die Aufgaben des Anhörungsbeauftragten wurden in einem Schriftstück im Anhang des das Jahr 1983 betreffenden Dreizehnten Berichts über die Wettbewerbspolitik näher geregelt, dessen Artikel 2 den gleichen Wortlaut wie die ursprüngliche Definition hat. Dieses Schriftstück wurde durch den Beschluss vom 23. November 1990 ersetzt, dessen Artikel 2 ebenfalls in gleicher Weise formuliert ist. | | 125. Aus dem Inhalt der dem Anhörungsbeauftragten, der im Verfahren vor dem Erlass der Entscheidung PVC I tätig wurde, übertragenen Aufgabe ergibt sich, dass sein Tätigwerden zwingend mit der Anhörung der Unternehmen im Hinblick auf eine etwaige Entscheidung verbunden war. | | 126. Unter diesen Umständen war das Gericht im Anschluss an die zutreffende Feststellung, dass es einer erneuten Anhörung der Unternehmen nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I nicht bedurft habe, zu dem in Randnummer 253 des angefochtenen Urteils gezogenen Schluss berechtigt, dass auch ein erneutes Tätigwerden des Anhörungsbeauftragten unter den im zwischenzeitlich in Kraftgetretenen Beschluss vom 23. November 1990 vorgesehenen Voraussetzungen nicht notwendig gewesen sei. | | 127. Folglich ist die Rüge des Fehlens eines erneuten Tätigwerdens des Anhörungsbeauftragten zurückzuweisen. | | e) Zur Zusammensetzung der dem Kollegium der Kommissionsmitglieder zur Beratung vorgelegten Akten | | 128. ICI vertritt die Ansicht, dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder wegen der Mängel des dem Erlass der Entscheidung PVC I vorangegangenen Verwaltungsverfahrens nicht sämtliche einschlägigen Unterlagen habe prüfen können; insbesondere hätten ein neuer Bericht des Anhörungsbeauftragten und eine neue Niederschrift über die Anhörung des Beratenden Ausschusses gefehlt. Daher habe das Kollegium, das anders besetzt gewesen sei als jenes, das die Entscheidung PVC I erlassen habe, nur über sechs Jahre zuvor eingereichte Schriftsätze der Parteien, einen zur gleichen Zeit erstellten Bericht des Anhörungsbeauftragten und eine ebenfalls von 1988 stammende Stellungnahme des Beratenden Ausschusses verfügt. | | 129. Diesen Klagegrund habe das Gericht in Randnummer 316 des angefochtenen Urteils zu Unrecht zurückgewiesen. | | 130. Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Gericht in Randnummer 315 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, die Kommission habe nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I keinen Rechtsfehler begangen, als sie die betroffenen Unternehmen vor dem Erlass der Entscheidung PVC II nicht erneut angehört habe. | | 131. Im Übrigen ergibt sich aus den Randnummern 122 bis 127 und 114 bis 119 des vorliegenden Urteils, dass ein erneutes Tätigwerden des Anhörungsbeauftragten und eine erneute Anhörung des Beratenden Ausschusses nicht geboten waren. | | 132. Unter diesen Umständen brauchten die dem Kollegium der Kommissionsmitglieder vorgelegten Akten entgegen dem Vorbringen von ICI weder einen neuen Bericht des Anhörungsbeauftragten noch eine neue Niederschrift über die Anhörung des Beratenden Ausschusses zu enthalten. | | 133. Das Gericht hat daher in Randnummer 316 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass ICI bei ihrem Vorbringen zur Zusammensetzung der Akten von einer falschen Prämisse ausgegangen sei, so dass dieses Vorbringen nicht begründet sei. | | 134. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die fraglichen Rechtsmittelgründe zurückzuweisen sind. | | 6. Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem LVM, DSM, Montedison und ICI Verfolgungsverjährung rügen | | 135. LVM, DSM, Montedison und ICI werfen dem Gericht vor, in den Randnummern 1089 ff. des angefochtenen Urteils die Verordnung Nr. 2988/ 74 falsch angewandt zu haben. Es habe zu Unrecht entschieden, dass die fünfjährige Verfolgungsverjährung während der gerichtlichen Verfahren gegen die Entscheidung PVC I gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung geruht habe, wonach die Verfolgungsverjährung ruhe, solange wegen der Entscheidung der Kommission ein Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter anhängig sei. | | 136. Die letztgenannte Bestimmung gelte nicht für die abschließende Entscheidung über die Zuwiderhandlung und die von der Kommission festgesetzte Geldbuße. Eine solche Entscheidung falle ab ihrem Erlass unter die Vorschriften über die Vollstreckungsverjährung in den Artikeln 5 und 6 der Verordnung Nr. 2988/ 74. Eine Klage gegen eine solche Entscheidung führe daher nicht zum Ruhen der Verfolgungsverjährung. Artikel 3 der Verordnung Nr. 2988/ 74 gelte nur für Klagen gegen die in Artikel 2 der Verordnung aufgezählten Unterbrechungshandlungen. LVM und DSM fügen hinzu, er gelte genauer gesagt nur für Klagen gegen derartige Handlungen der Kommission, die die Form einer Entscheidung hätten und daher anfechtbar seien. Da die abschließende Entscheidung in der erschöpfenden Aufzählung in Artikel 2 der Verordnung Nr. 2988/ 74 nicht enthalten sei, unterbreche sie die Verfolgungsverjährung nicht. Folglich könne eine Klage gegen diese Entscheidung nicht zum Ruhen der Verjährung führen. ICI trägt vor, keine Handlung nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte, der letzten in Artikel 2 der Verordnung Nr. 2988/ 74 aufgeführten Unterbrechungshandlung, führe zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung. | | 137. Hierzu ist festzustellen, dass nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2988/ 74 die Vollstreckungsverjährung erst mit dem Tag beginnt, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist, d. h. mit Ablauf der Klagefrist gegen die Entscheidung über die Zuwiderhandlung und die Geldbuße, sofern keine Klage erhoben wurde, oder mit der Entscheidung des Gemeinschaftsrichters, der abschließend über eine tatsächlich erhobene Klage befindet und sie abweist, da die Frage der Vollstreckungsverjährung im Fall der Nichtigerklärung der Entscheidung natürlich gegenstandslos wird. | | 138. Folglich finden die Vorschriften über die Unterbrechung und das Ruhen der Vollstreckungsverjährung in den Artikeln 5 und 6 der Verordnung Nr. 2988/ 74 auf den Erlass der abschließenden Entscheidung der Kommission keine Anwendung. | | 139. Solange diese Entscheidung nicht unanfechtbar geworden ist, richtet sich die Verfolgungsverjährung nach den dafür geltenden Vorschriften in den Artikeln 1 bis 3 der Verordnung Nr. 2988/ 74. | | 140. Nach Artikel 1 Absätze 1 Buchstabe b und 2 sowie Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2988/ 74 tritt die Verfolgungsverjährung ein, wenn die Kommission innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Beginn keine Geldbuße oder Sanktion festgesetzt hat, ohne zwischenzeitlich eine Unterbrechungshandlung vorzunehmen, spätestens aber zehnJahre nach Verjährungsbeginn, wenn Unterbrechungshandlungen vorgenommen wurden. Nach Artikel 2 Absatz 3 verlängert sich die Verjährungsfrist jedoch um den Zeitraum, in dem nach Artikel 3 die Verjährung ruht. | | 141. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen ergibt sich aus dem Wortlaut der Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 2988/ 74 nicht, dass die in Artikel 3 angesprochene Entscheidung der Kommission, wegen der ein Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter anhängig ist, das zum Ruhen der Verfolgungsverjährung führt, nur eine der in Artikel 2 - angeblich erschöpfend - aufgezählten Unterbrechungshandlungen sein kann. Wie das Gericht hierzu in Randnummer 1097 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, stellen einige der in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Handlungen, insbesondere die schriftlichen Auskunftsverlangen, die Prüfungsaufträge und die Mitteilung der Beschwerdepunkte, vorbereitende Handlungen und keine Entscheidungen dar. Überdies ist die in diesem Artikel enthaltene, durch das Adverb insbesondere eingeleitete Aufzählung keineswegs erschöpfend. | | 142. Vor allem aber werden, wie das Gericht im Wesentlichen in Randnummer 1098 des angefochtenen Urteils hervorgehoben hat, mit den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 2988/ 74, die die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung betreffen, unterschiedliche Ziele verfolgt. | | 143. Mit Artikel 2 werden Konsequenzen aus der Vornahme von Ermittlungs- und Verfolgungshandlungen gezogen, die belegen, dass die Kommission die Verfolgung der fraglichen Unternehmen tatsächlich entschlossen betrieben hat. | | 144. Artikel 3 schützt die Kommission dagegen vor dem Eintritt der Verjährung in Situationen, in denen sie im Rahmen von Verfahren, deren Ablauf sie nicht steuern kann, die Entscheidung des Gemeinschaftsrichters abwarten muss, bevor sie erfährt, ob die angefochtene Handlung rechtswidrig ist. Artikel 3 betrifft somit Fälle, in denen die Untätigkeit des Organs nicht auf mangelnden Bemühungen beruht. | | 145. Solche Fälle gibt es aber sowohl bei Klagen gegen die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 2988/ 74 aufgezählten anfechtbaren Unterbrechungshandlungen als auch bei Klagen gegen eine Entscheidung, mit der eine Geldbuße oder eine Sanktion verhängt wird. | | 146. Unter diesen Umständen erfassen sowohl der Wortlaut von Artikel 3 als auch dessen Zielsetzung nicht nur Klagen gegen die in Artikel 2 genannten anfechtbaren Handlungen, sondern auch Klagen gegen die abschließende Entscheidung der Kommission. | | 147. Folglich ruht bei einer Klage gegen eine mit Sanktionen verbundene abschließende Entscheidung die Verfolgungsverjährung, bis der Gemeinschaftsrichter endgültig über diese Klage entschieden hat. | | 148. Montedison kann nicht geltend machen, dass das Ruhen der Verfolgungsverjährung zu einer unbegrenzten Befugnis der Kommission zur Vornahme von Nachprüfungen und zur Verhängung von Sanktionen führen würde, da diese Befugnis nach der Verkündung jedes Urteils neu entstehen würde. Die Kommission unterliegt nämlich weiterhin der Verfolgungsverjährung, denn nach dem Nichtigkeitsurteil läuft die in der Verordnung Nr. 2988/ 74 vorgesehene Verjährungsfrist von fünf oder zehn Jahren weiter, wobei nur der Zeitraum des Ruhens nicht einzubeziehen ist. | | 149. ICI kann den Ausführungen des Gerichts in Randnummer 1098 des angefochtenen Urteils, die Verjährung ruhe, wenn die Kommission aus einem objektiven, von ihr nicht zu vertretenden Grund … an einem Tätigwerden gehindert ist, nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Erhebung einer Klage gegen eine Bußgeldentscheidung die Kommission nicht am Erlass einer derartigen Entscheidung hindere. Würde man dem folgen, so müsste die Kommission die angefochtene Entscheidung zurücknehmen und durch eine andere Entscheidung ersetzen, die dem Inhalt der Anfechtung Rechnung trägt. Damit würde der Kommission das Recht abgesprochen, vom Gemeinschaftsrichter gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung feststellen zu lassen. | | 150. ICI kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine Bußgeldentscheidung bis zu ihrer gerichtlichen Nichtigerklärung in vollem Umfang vollstreckbar sei. Definitionsgemäß können Handlungen zur Vollstreckung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung geahndet wird, nicht als Handlungen zur Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung angesehen werden. Solche Handlungen, deren Rechtmäßigkeit im Übrigen davon abhängt, ob die Entscheidung rechtmäßig ist, gegen die Klage erhoben wurde, können daher im Fall der Nichtigerklärung der gerichtlich angefochtenen Entscheidung nicht zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung führen. | | 151. ICI kann nicht behaupten, die Auslegung des Gerichts laufe darauf hinaus, dass die Kommission von ihrem eigenen Fehlverhalten profitieren könne. Im Fall der Nichtigerklärung einer Handlung trägt die Kommission alle Konsequenzen dieser Nichtigerklärung, die zwangsläufig an einen von ihr begangenen Fehler anknüpft. Das Ruhen der Verjährung schützt sie nur vor deren Wirkungen während eines Zeitraums, in dem ihr die verstrichene Frist gerade nicht anzulasten ist. | | 152. LVM und DSM machen geltend, da die Klage gegen die Entscheidung PVC I zum Ruhen der Verjährung geführt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die Nichtigerklärung dieser Entscheidung das Ruhen ebenso wie die Entscheidung selbst rückwirkend beseitigt habe. | | 153. Das Gericht hat jedoch in Randnummer 1100 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, dass Artikel 3 der Verordnung Nr. 2988/ 74 nur Sinn habe, wenn eine mit einer Klage angefochtene Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt und eine Geldbuße festgesetzt werde, für nichtig erklärt werde, und dass dieNichtigerklärung eines von der Kommission erlassenen Rechtsakts ihr zwangsläufig in dem Sinne zuzurechnen sei, dass dadurch zum Ausdruck gebracht werde, dass sie einen Fehler begangen habe. Es war daher zu dem Schluss berechtigt, dass bei einem Ausschluss der Verfolgungsverjährung, wenn die Klage zur Feststellung eines der Kommission zuzurechnenden Fehlers führe, Artikel 3 der Verordnung keinen Sinn mehr hätte. Nach seinen Ausführungen rechtfertigt allein die Anhängigkeit einer Klage vor dem Gericht oder dem Gerichtshof und nicht das Ergebnis, zu dem diese in ihrem Urteil kommen, das Ruhen der Verjährung. | | 154. |
| |