Bundesverwaltungsgericht
Gewaltvideos; Horrorvideos; Menschenwürde; Einbehaltung von Übergangsgebührnissen; Ruhegehalt.
SG §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 2; WDO § 126 Abs. 3, 5; StGB § 131 Abs. 1
1. Für die Prognose der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, die Voraussetzung für den vorläufigen Einbehalt eines Teils des Ruhegehalts nach § 126 Abs. 3 Satz 1 WDO ist, genügt die Feststellung, dass der frühere Soldat das ihm zur Last gelegte schwerwiegende Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit begangen hat (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Senats).
2. Das Vorrätighalten und Anbieten einer großen Anzahl von Gewalt- und Horrorvideos unter Verstoß gegen § 131 Abs. 1 Nr. 4 StGB stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, das bei Fehlen von Milderungsgründen in der Tat oder in der Person des Soldaten die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigt.

BVerwG, Beschluss vom 22. 7. 2002 – 2 WDB 1.02; Truppendienstgericht Nord (lexetius.com/2002,3369)

[1] Kurz vor Beendigung der Bundeswehr-Dienstzeit des Antragstellers wurde gegen ihn ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet, in dem ihm u. a. vorgeworfen wurde, von seiner Wohnung aus einen Versandhandel mit einer Vielzahl kopierter Gewalt- und Horrorvideos betrieben und dadurch seine Dienstpflichten verletzt zu haben (Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 i. V. m. §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 1 Soldatengesetz.)
[2] Ferner ordnete die Einleitungsbehörde nach seinem Ausscheiden die Einbehaltung eines Drittels der Übergangsgebührnisse an.
[3] Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Truppendienstgericht zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.
[4] Gründe: Die Beschwerde ist nicht begründet.
[5] Bei der Entscheidung nach § 126 Abs. 5 Satz 3 WDO, nämlich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Einleitungsbehörde, einen Teil des Ruhegehalts einzubehalten, erfüllt sind, ist von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auszugehen (vgl. zu der mit § 126 Abs. 5 Satz 3 WDO inhaltsgleichen Vorschrift des § 120 Abs. 6 Satz 3 WDO a. F., u. a. Dau, WDO 3. Aufl., § 120 RdNr. 34 m. w. N.).
[6] Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt waren die gesetzlichen Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 Satz 1 WDO erfüllt, da in dem eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Für die Prognose der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme genügt die Feststellung, dass der frühere Soldat das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen mit einem hinreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit begangen hat (vgl. dazu die mit § 126 Abs. 3 Satz 1 WDO insoweit inhaltsgleiche frühere Vorschrift des § 101 Abs. 2 WDO (u. a. Beschluss vom 11. Juli 1968 – 1 WDB 12.68 –, Dau, a. a. O. § 120 RdNr. 25). Es ist nicht erforderlich, dass das Dienstvergehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist. Andererseits ist das bloße Bestreiten des Tatvorwurfs durch den früheren Soldaten grundsätzlich nicht geeignet, den hinreichenden Tatverdacht auszuräumen.
[7] Die gerichtliche Prüfung des Sachverhalts beschränkt sich auf die Klärung der Frage, ob anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme zur Folge hat (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. September 1993 – BVerwG 2 WDB 10.93, 12. 93 – zu § 120 Abs. 6 Satz 3 WDO a. F. m. w. N.). Da im vorläufigen Verfahren gemäß § 126 Abs. 6 Satz 3 WDO, das sich seinem Wesen nach auf summarische Bewertungen und Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränken muss (vgl. die ständige Rechtsprechung des Senats, u. a. Beschlüsse vom 8. Januar 1991 – BVerwG 2 WDB 5.90 – m. w. N., vom 19. Oktober 1992 – BVerwG 2 WDB 10.92 – und vom 20. September 1993 – BVerwG 2 WDB 10.93, 12. 93 -), für eingehende Beweiserhebungen kein Raum ist, kann sich ein hinreichend begründeter Verdacht bereits durch die Erhebung der öffentlichen Klage im sachgleichen Strafverfahren (§ 170 StPO) und durch die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) ergeben. Hinreichender Tatverdacht bedeutet sowohl nach § 170 Abs. 1 StPO als auch nach § 203 StPO die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, die mehr als die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichende Möglichkeit einer Verurteilung, aber weniger als die Sicherheit der Erwartung einer Verurteilung ist. Sie ist daher anzunehmen, wenn nach dem ermittelten Sachverhalt für den Staatsanwalt bzw. das über die Zulassung der Anklage entscheidende Gericht bei vorläufiger Tatbewertung die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung verurteilt werden wird.
[8] Im vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft mit ihren Anklageschriften in den sachgleichen Strafverfahren zwar zum Zeitpunkt der angefochtenen Anordnung der Einleitungsbehörde die Voraussetzungen des § 170 Abs. 1 StPO bejaht; ebenso hatte das Amtsgericht I. mit seinen nach § 203 StPO ergangenen Zulassungsbeschlüssen festgestellt, dass der frühere Soldat einer Straftat hinreichend verdächtig erschien. Auf diese Indizwirkung der erhobenen und zugelassenen Anklagen kann hier aber nicht (mehr) abgestellt werden. Denn das Amtsgericht I. hat mit Zustimmung des Antragstellers und der Staatsanwaltschaft das strafgerichtliche Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Landeskasse eingestellt. Demzufolge ist der Senat gehalten, anhand der bisherigen Ermittlungsergebnisse unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, eigenständig zu prüfen, ob der hinreichende Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Aberkennung des Ruhegehalts als Höchstmaßnahme führen wird. Das ist hier der Fall. Denn ungeachtet der durch Beschluss des Amtsgerichts I. nach § 153 Abs. 2 StPO erfolgten Einstellung des sachgleichen Strafverfahrens erscheint der frühere Soldat hinreichend verdächtig, in besonders gravierender Weise seine Dienstpflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außer Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) verletzt sowie gegen § 20 Abs. 1 SG verstoßen zu haben.
[9] Ausweislich der im Strafverfahren durchgeführten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft M. hat der frühere Soldat unter anderen jedenfalls die Videofilme "Nightmare Concert", "Frauen im Foltercamp", "Blutiger Wahnsinn", "Cannibal Holocaust", "Men behind the sun II", "Und wieder ist Freitag, der 13." sowie "Mondo Cannibale – 2. Teil, Der Vogelmensch" zum Vertrieb bereitgehalten bzw. vertrieben, wie aus den beschlagnahmten Unterlagen zu ersehen ist, die in den Akten der Staatsanwaltschaft M. enthalten sind. (wird ausgeführt)
[10] Der dargestellte Inhalt dieser Videofilme begründet den hinreichenden Verdacht, dass der frühere Soldat jedenfalls gegen § 131 Abs. 1 Nr. 4 StGB verstoßen hat. Denn die Ergebnisse der von der Staatsanwaltschaft M. durchgeführten Ermittlungen machen es überwiegend wahrscheinlich, dass er diese (und zahlreiche andere) Videofilme vorrätig gehalten und/oder angeboten hat, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nrn. 1 bis 3 des § 131 Abs. 1 StGB selbst zu verwenden und/oder einem Dritten eine solche Verwendung zu ermöglichen. (wird ausgeführt)
[11] Angesichts des oben dargestellten Inhalts dieser Videofilme ist davon auszugehen, dass sie im Sinne des § 131 Abs. 1, 2. Alternative StGB grausame bzw. unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Betroffene in einer Art schildern, die die Grausamkeit oder Unmenschlichkeit des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt. Die tatsächliche Würdigung, dass jedenfalls die angeführten sieben Videofilme "grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen schildern", ergibt sich unmittelbar aus den oben wiedergegebenen Inhaltszusammenfassungen und bedarf keiner weiteren Konkretisierung oder näheren Darlegung. Es ist auch nachvollziehbar, dass die in den Filmen geschilderten gezielt brutalen oder unmenschlichen Gewalttätigkeiten "in einer die Menschenwürde verletzenden Weise" dargestellt werden. Die Verletzung der Menschenwürde im Sinne der Vorschrift des § 131 Abs. 1, 2. Alternative StGB liegt in der Darstellung der geschilderten Gewalttätigkeiten (vgl. dazu u. a. Lenckner, StGB, 24. Aufl., § 131 RdNr. 15 m. w. N.). Aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift ergibt sich, dass sie gerade die Fälle erfassen soll, in denen die Schilderung grausamer und unmenschlicher Vorgänge darauf angelegt ist, beim Betrachter eine Einstellung zu erzeugen oder zu verstärken, die den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt. Dies geschieht insbesondere dann, wenn gezielt auf Quälerei oder Tötung eines beliebigen Opfers ausgerichtete Handlungen gezeigt werden, um dem Betrachter ein sadistisches bzw. masochistisches oder sonst perverses Erlebnis bzw. ähnliches Vergnügen der Anschauung des dargestellten Geschehensablaufs zu vermitteln oder um Einzelpersonen bzw. Personengruppen als lebensunwert erscheinen zu lassen. Derartige Darstellungen belegen hemmungslose Vorstellungen oder Fantasien von der Verfügbarkeit des Menschen als bloßes Objekt, mit dem in bestialischer, kannibalistischer oder abartiger Weise nach Belieben verfahren werden kann. Deshalb kann auch eine menschenverachtende Darstellung rein fiktiver Vorgänge das Gebot der Achtung der Würde des Menschen verletzen. Denn sie ist geeignet, einer allgemeinen Verrohung der Anschauung von zivilisierten Lebensformen der Menschen bis zur blindwütigen bzw. bestialischen Vernichtung des Einzelnen Vorschub zu leisten, den Respekt vor der unverletzlichen Würde des Mitmenschen beim Betrachter zu mindern und so auch die konkrete Gefahr der Bereitschaft zu wahl- und hemmungslosen Verletzungen dieses Rechtsgutes zu fördern oder zu intensivieren. Dass solche Darstellungen den gesetzlichen Tatbestand des § 131 Abs. 1, 2. Alternative StGB erfüllen, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien; so wird im Bericht des federführenden Bundestags-Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit ausdrücklich beispielhaft das "genüssliche" Verharren bei einem unmenschlichen Vorgang als Beispiel für den Anwendungsbereich der Norm angeführt (vgl. Bundestags-Drucksache 10/2546 S. 21 f.). Bei dieser Auslegung bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1992 – 1 BvR 698/89 -).
[12] Die vorliegenden Sachverständigengutachten belegen zweifelsfrei, dass die o. a. Videofilme Handlungen und Verhaltensmuster darstellen, durch die beliebigen Menschen nicht nur besondere Schmerzen und Qualen körperlicher oder seelischer Art zugefügt werden, sondern die jeweiligen Täter sichtbar ihre Lust daran haben, kaltblütig Menschen zu misshandeln oder zu töten. Durch die Darstellung solcher Gewalttätigkeiten in allen Einzelheiten (z. B. das genüssliche Verharren auf einem schmerzverzerrten Gesicht oder den aus einem aufgeschlitzten Bauch herausquellenden Gedärmen) wird die Zielsetzung der jeweiligen Gewaltdarstellung offenkundig: Die exzessiven Schilderungen von Gewalttätigkeiten gegen Menschen dienen ersichtlich dem Zweck, dem Betrachter nicht nur "Action" und Nervenkitzel besonderer Art, sondern auch genüsslichen Horror oder sadistisches Vergnügen zu bieten bzw. hervorzurufen. Die in dieser Weise gequälten Menschen werden damit unter Missachtung ihres fundamentalen Wert- und Achtungsanspruchs zum bloßen Objekt erniedrigt, und ihr fundamentaler Wert- und Achtungsanspruch, der jedem Menschen zukommt, wird in widerwärtiger Weise missachtet bzw. geleugnet.
[13] Indem der frühere Soldat nach dem bisherigen Sach- und Streitstand solche Videofilme in der durch § 131 Abs. 1 Nr. 4 StGB verbotenen Weise vorrätig hielt und anbot, verstieß er gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG und gegen die in § 17 Abs. 2 Satz 2 SG normierte Pflicht, sich außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Zudem ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der frühere Soldat bei Angebot und Vertrieb der o. a. Videofilme nicht die nach § 20 Abs. 1 SG erforderliche Genehmigung seines Dienstherrn besaß.
[14] Da der frühere Soldat seine Dienstpflichten nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis vorsätzlich verletzt hat, hat er gemäß § 23 Abs. 1 SG ein ungewöhnlich schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das so gravierend ist, dass voraussichtlich auf die Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen ist. Denn sein unter Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 131 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangenes Fehlverhalten nach § 7 und § 17 Abs. 2 Satz 2 SG sowie die Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit hätten das gegenseitige Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem früherem Soldaten zerstört, falls er noch im aktiven Dienst gestanden hätte (§ 65 Abs. 1 Satz 2 WDO). Ein Soldat, der Videos mit exzessiven Gewaltdarstellungen zu Vertriebszwecken vorrätig hält und verbreitet und damit kriminelles Unrecht begeht, lässt tiefgreifende Persönlichkeitsmängel erkennen, die nicht nur seine persönliche Integrität schwerwiegend in Frage stellen, sondern auch offenbaren, dass er die von ihm zu fordernde Rechtstreue nicht besitzt und zur Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns ein Verhalten manifestiert, das die durch § 131 StGB geschützten Rechtsgüter nachhaltig verletzt. Besonders schwer wiegt sein Versagen, wenn er – wie hier – sein Fehlverhalten auch unter dem Eindruck bereits eingeleiteter Strafverfahren fortsetzt und offensichtlich unbelehrbar um wirtschaftlicher Vorteile willen an der Missachtung der Rechtsordnung festhält.
[15] Anhaltspunkte für Milderungsgründe in der Tat oder in der Person des Soldaten sind nicht ersichtlich geworden.
[16] Daher ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Einleitungsbehörde gemäß § 120 Abs. 4 WDO a. F. die nach dem Gesetz zulässige Höchstmaßnahme für "zwingend" erachtet und in Ausübung ihres Ermessens angeordnet hat, dass ein Drittel der Übergangsgebührnisse einbehalten wird. Gemäß § 126 Abs. 3 WDO i. d. F. des Art. 17 Nr. 4 Buchst. b BwNeuAusrG hat das Truppendienstgericht die Einbehaltung auf 30 vom Hundert beschränkt. Da sich diese Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Grenzen hält und erkennbar am Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgerichtet ist, genügt sie auch dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn sie ist für den früheren Soldaten wirtschaftlich tragbar und steht nicht außer Verhältnis zu seinem angeschuldigten Fehlverhalten. Konkrete Anhaltspunkte, die eine andere Schlussfolgerung nahelegen könnten, sind von dem – unverheirateten und kinderlosen – früheren Soldaten im Beschwerdeverfahren weder vorgetragen, noch sonst erkennbar geworden.