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BVerwG Lexetius.com/2002,3405: drucken
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Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 18. 11. 2002 - 4 C 5. 01 (Lexetius.com/2002,3405 [2003/11/106])

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemmel und Halama beschlossen:

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Neustadt/ Weinstraße verwiesen, soweit die Klägerin beantragt hat, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird.

Gründe: Die Klägerin hat nach Verkündung des Urteils am 1. August 2002 mit Schriftsatz vom 9. August 2002 beantragt, "die Kostenentscheidung gemäß § 162 Abs. 2 VwGO dahingehend zu ergänzen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird".

Über diesen Antrag ist nicht im Wege der Urteilsergänzung nach § 120 VwGO zu entscheiden. Ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig war, gehört nicht zur Kostenfolge im Sinne des § 120 Abs. 1 VwGO, über die nach § 161 Abs. 1 VwGO (nur) im Urteil zu entscheiden ist. Die Frage betrifft nicht die Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach, sondern als Bestandteil des Kostenfestsetzungsverfahrens den Umfang der Kostenerstattung. Ist die Entscheidung hierüber im Urteil nicht enthalten, so ist sie auf Antrag durch Beschluss nachzuholen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 1967 BVerwG 7 C 128. 66 BVerwGE 27, 39 und vom 18. Februar 1981 BVerwG 4 C 75. 80 Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 15).

Wird der Antrag in der Revisionsinstanz gestellt, nachdem die Schlussentscheidung ergangen ist, so ist das für die Kostenfestsetzung zuständige Gericht zur Entscheidung berufen. Das ist das Gericht des ersten Rechtszuges, das hierfür nach § 164 VwGO das sachnächste ist, da sich bei ihm nach Abschluss des Verfahrens die Sachakten befinden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 1974 BVerwG 8 C 167. 69 Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 10 und vom 20. Oktober 1995 BVerwG 1 C 4. 93 Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 110).

Der Rechtsstreit ist daher insoweit in entsprechender Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Neustadt/ Weinstraße zu verweisen.

Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).