Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst

BAG, Mitteilung vom 28. 5. 2002 – 34/02 (lexetius.com/2002,646)

[1] Das beklagte Land schrieb eine Stelle als "Fachseminarleiterin/Fachseminarleiter für das Lehramt an Gymnasien im Fach Englisch" aus. Darauf bewarb sich ua. der Kläger. Ausgewählt wurde die Mitbewerberin Frau O. Dem Kläger sprach das beklagte Land die zweitbeste Qualifikation zu. Dem widersprach der Kläger. Er rügte Auswahlfehler. Nachdem das Arbeitsgericht es abgelehnt hatte, durch einstweilige Verfügung die Besetzung der Stelle zu blockieren, bestellte das Land die Mitbewerberin O. zur Seminarleiterin. Der Kläger verlangt vom beklagten Land, die Stelle wieder freizumachen und das Auswahlverfahren fortzusetzen.
[2] Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Klage war auch vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg.
[3] Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der Anspruch auf ein fehlerfreies Auswahlverfahren ist gerichtlich durchsetzbar. Das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes wird dadurch gewahrt, daß jedem Mitbewerber die Möglichkeit eröffnet wird, vor der endgültigen Besetzung der Stelle einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Deshalb muß er rechtzeitig von der beabsichtigten Bestellung eines Mitbewerbers unterrichtet werden. Wird unter Beachtung dieser Rechtsschutzmöglichkeiten eine Stelle endgültig besetzt, ist der Anspruch des übergangenen Bewerbers auf ein fehlerfreies Auswahlverfahren erschöpft. Ansonsten würde die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gefährdet.
[4] Das Land hatte die Stelle mit Frau O. endgültig besetzt. Rechte des Klägers auf effektiven Rechtsschutz waren – jedenfalls im Ergebnis – nicht beeinträchtigt. Ob wegen etwaiger Auswahlfehler Ansprüche des Klägers auf Schadenersatz bestehen, war nicht zu entscheiden.
BAG, Urteil vom 28. 5. 2002 – 9 AZR 751/00; LAG Sachsen-Anhalt